Beschluss
5 PB 10/18
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG).
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn ihre Begründung nicht innerhalb der notfristgemäßen Frist von zwei Monaten nach Zustellung der vollständigen Entscheidung eingeht (§ 72a Abs. 3 Satz 1, § 92a Satz 2 ArbGG i.V.m. § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H.).
• Eine unrichtig erteilte Rechtsmittelbelehrung führt nicht zur Fristverlängerung nach § 9 Abs. 5 ArbGG für die Nichtzulassungsbeschwerde, da diese kein Rechtsmittel im Sinne dieser Vorschrift ist.
• Es ist nicht erforderlich, eine weitere Begründung zu prüfen, wenn die Beschwerde bereits unzulässig verworfen wird (§ 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. i.V.m. § 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 ArbGG).
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig wegen nicht fristgerechter Begründung • Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG). • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn ihre Begründung nicht innerhalb der notfristgemäßen Frist von zwei Monaten nach Zustellung der vollständigen Entscheidung eingeht (§ 72a Abs. 3 Satz 1, § 92a Satz 2 ArbGG i.V.m. § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H.). • Eine unrichtig erteilte Rechtsmittelbelehrung führt nicht zur Fristverlängerung nach § 9 Abs. 5 ArbGG für die Nichtzulassungsbeschwerde, da diese kein Rechtsmittel im Sinne dieser Vorschrift ist. • Es ist nicht erforderlich, eine weitere Begründung zu prüfen, wenn die Beschwerde bereits unzulässig verworfen wird (§ 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. i.V.m. § 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 ArbGG). Antragsteller legten gegen die vom Oberverwaltungsgericht getroffene Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht ein. Das Oberverwaltungsgericht hatte in seinem Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen; die Rechtsmittelbelehrung enthielt einen offensichtlichen Irrtum. Der vollständig abgefasste Beschluss wurde den Prozessbevollmächtigten der Antragsteller am 27.07.2018 zugestellt. Die Antragsteller erhoben die Nichtzulassungsbeschwerde, reichten deren Begründung jedoch nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Antragsteller beriefen sich auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung des Oberverwaltungsgerichts. Das Bundesverwaltungsgericht musste über Zulässigkeit und Fristfrage entscheiden. • Statthaftigkeit: Nach § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. i.V.m. § 92a Satz 1 ArbGG ist die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde zulässig; das Oberverwaltungsgericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen und die Parteien richtigerweise auf die Nichtzulassungsbeschwerde verwiesen. • Fristversäumnis: Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde hätte innerhalb einer Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des vollständig abgefassten Beschlusses beim Bundesverwaltungsgericht eingehen müssen (§ 72a Abs. 3 Satz 1, § 92a Satz 2 ArbGG i.V.m. § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H.). Diese Frist haben die Antragsteller versäumt; eine Begründung erfolgte nicht fristgerecht. • Unzutreffende Belehrung unbeachtlich: Eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung führt nicht zur Anwendung der Fristverlängerung des § 9 Abs. 5 ArbGG auf die Nichtzulassungsbeschwerde, weil diese kein Rechtsmittel im Sinne dieser Vorschrift ist. Ein Rechtsmittel im Sinne des § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG zeichnet sich dadurch aus, dass es den Devolutiveffekt bewirkt, was bei der Nichtzulassungsbeschwerde nicht gegeben ist. • Keine weitere Prüfung: Mangels fristgerechter Begründung ist die Beschwerde unzulässig; daher wird gemäß § 88 Abs. 2 MBG Schl.-H. i.V.m. § 92a Satz 2 i.V.m. § 72a Abs. 5 Satz 5 Alt. 1 ArbGG von einer weitergehenden Begründungsprüfung abgesehen. Der Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist stattgegeben im Sinne der Feststellung der Statthaftigkeit, jedoch insgesamt unzulässig zu verwerfen. Begründung: Die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wurde nicht innerhalb der vorgeschriebenen Notfrist von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Beschlusses eingereicht. Die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung des Oberverwaltungsgerichts führt nicht zur Verlängerung der Frist nach § 9 Abs. 5 ArbGG, da die Nichtzulassungsbeschwerde kein Rechtsmittel im Sinne dieser Vorschrift ist. Daher ist die Beschwerde mangels fristgerechter Begründung zurückzuweisen; eine weitergehende inhaltliche Prüfung unterbleibt.