Beschluss
4 B 73/17
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde nach § 132 Abs. 2 VwGO ist unbegründet, wenn das Berufungsgericht seine Überzeugung im Rahmen der freien Beweiswürdigung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gebildet hat.
• Ein Verfahrensfehler nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nur vor, wenn die Beweiswürdigung gesetzliche Beweisregeln missachtet, objektiv willkürlich ist, gegen Denkgesetze verstößt oder ein offensichtlicher Widerspruch zu den Akten besteht.
• Bei der Ermittlung des Maßes der baulichen Nutzung (z. B. GFZ) ist § 6 ImmoWertV maßgeblich; weicht die in der Umgebung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zugrunde gelegte Nutzung regelmäßig von der planungsrechtlich zulässigen ab, ist diese lagetypische Nutzung zu berücksichtigen.
• Die Ermittlung zonaler Bodenrichtwerte nach § 16 ImmoWertV steht nicht im Widerspruch zum Grundsatz, dass der Bodenwert bei der Ermittlung von Ausgleichsbeträgen grundsätzlich ohne aufstehende Gebäude zu bestimmen ist (§ 154 Abs. 2 BauGB).
Entscheidungsgründe
Freie Beweiswürdigung und Berücksichtigung lagetypischer Nutzung bei GFZ- und Bodenwertermittlung • Die Beschwerde nach § 132 Abs. 2 VwGO ist unbegründet, wenn das Berufungsgericht seine Überzeugung im Rahmen der freien Beweiswürdigung aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gebildet hat. • Ein Verfahrensfehler nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nur vor, wenn die Beweiswürdigung gesetzliche Beweisregeln missachtet, objektiv willkürlich ist, gegen Denkgesetze verstößt oder ein offensichtlicher Widerspruch zu den Akten besteht. • Bei der Ermittlung des Maßes der baulichen Nutzung (z. B. GFZ) ist § 6 ImmoWertV maßgeblich; weicht die in der Umgebung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zugrunde gelegte Nutzung regelmäßig von der planungsrechtlich zulässigen ab, ist diese lagetypische Nutzung zu berücksichtigen. • Die Ermittlung zonaler Bodenrichtwerte nach § 16 ImmoWertV steht nicht im Widerspruch zum Grundsatz, dass der Bodenwert bei der Ermittlung von Ausgleichsbeträgen grundsätzlich ohne aufstehende Gebäude zu bestimmen ist (§ 154 Abs. 2 BauGB). Der Kläger rügt die Wertermittlung seines Grundstücks im Rahmen eines sanierungsrechtlichen Verfahrens. Streitgegenstand ist die bei der Anfangswertermittlung und der Bildung des zonalen Bodenrichtwerts zugrunde zu legende Geschossflächenzahl (GFZ) und die Frage der Berücksichtigung der vorhandenen Bestandsbebauung. Das Berufungsgericht setzte für das konkrete Grundstück eine realisierbare GFZ von 2,4 (statt 1,3 im Gutachten) zugrunde und begründete dies mit der Bebaubarkeit zum Qualitätsstichtag sowie mit Erwägungen zu § 34 BBauG und den Feststellungen des Gutachterausschusses. Der Kläger macht Verfahrensfehler geltend, insbesondere Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 VwGO), unvollständige Tatsachenfeststellung und Verstöße gegen Denkgesetze. Außerdem beantragt er die Zulassung der Revision mit grundsätzlicher Bedeutung über die Frage, wann von der Berücksichtigung der Bestandsbebauung bei Bodenwertermittlung abgewichen werden darf. • Anwendbarer Maßstab: § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gebietet freie Beweiswürdigung des Tatrichters; revisionsgerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob die Beweiswürdigung gesetzliche Beweisregeln missachtet, objektiv willkürlich ist, gegen Denkgesetze verstößt oder ein offenkundiger, aktenwidriger Widerspruch vorliegt. • Das Oberverwaltungsgericht hat seine Überzeugung zur realisierbaren GFZ aus den vorhandenen Unterlagen (Luftbild, Kataster) und der Auslegung von § 34 BBauG gebildet; die Begründung genügt den Anforderungen des § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO, eine vollständige Auseinandersetzung mit jedem Einzelumstand ist nicht erforderlich. • Die Rügen des Klägers (fehlende konkrete Bestimmung der prägenden Bebauung, Nichtberücksichtigung bestimmter Grundstücke, denklogische Einwände gegen den Mittelwert) greifen nicht durch, da der räumliche Umgriff der herangezogenen Richtwertzone nicht mit der nach § 34 BBauG maßgeblichen vorhandenen Bebauung identisch sein muss und die Entscheidung auf den vorhandenen Beweismitteln beruht. • Zur zonalen GFZ: Der Gutachterausschuss hat seine Praxis zur Berücksichtigung des realisierten Nutzungsmaßes ausreichend dargetan; das Berufungsgericht hat diese Darlegungen überprüft und nicht als unplausibel verworfen. Eine bloße pauschale Aussage eines Gutachterausschusses begründet nicht per se einen Verfahrensfehler, sofern das Gericht deren Überzeugungskraft geprüft hat. • Rechtsgrundlagen für die Wertermittlung: § 16 ImmoWertV regelt die Ermittlung von Bodenrichtwerten; § 6 ImmoWertV bestimmt, dass bei regelmäßiger Abweichung von zulässiger Nutzung die im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zugrunde gelegte Nutzung maßgeblich ist; § 154 BauGB und § 16 ImmoWertV stehen nicht in Widerspruch, weil die Berücksichtigung der vorhandenen Bebauung zur Bestimmung des maßgeblichen Nutzungsmaßes dient und damit ein notwendiger Schritt zur Bodenwertermittlung ist. • Die rechtliche Bedeutung der aufgeworfenen Grundsatzfragen rechtfertigt keine Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, weil die Beschwerde die erforderlichen Darlegungen zu einer über den Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage nicht ausreichend aufzeigt. Die Beschwerde nach § 132 Abs. 2 VwGO hat keinen Erfolg. Es liegt kein Verfahrensfehler vor; das Berufungsgericht hat seine Überzeugungsbildung im Rahmen der freien Beweiswürdigung aus den vorhandenen Unterlagen und der sachkundigen Stellungnahme des Gutachterausschusses gebildet. Weder die Feststellung der individuellen noch der zonalen GFZ verletzt den Überzeugungsgrundsatz, und Denkgesetze oder offenkundige aktenwidrige Feststellungen sind nicht gegeben. Auch ist die Rechtssache nicht von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; eine zulassungsfähige Revision ist daher nicht zu erkennen. Kostenentscheidung und Streitwertermittlung erfolgen gemäß den gesetzlichen Vorschriften.