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Beschluss

2 WDB 1/18

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Verfahrenshindernis wegen fehlender Wiederverwendungsmöglichkeit entfällt nicht generell; zwischen der Pflicht zur Achtung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und der Fortwirkung einer Vorgesetztenpflicht ist zu unterscheiden. • Eine Anschuldigungsschrift muss die tatsachenbezogenen Vorgänge darstellen; die rechtliche Qualifikation ist nicht bindend für den Prüfungsumfang des Gerichts. • Die Einstellung eines Disziplinarverfahrens durch Vorsitzendenbeschluss ist rechtsfehlerhaft, wenn dabei ungeklärte grundsätzliche Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung betroffen sind; dann ist die Entscheidung durch die Kammer in Hauptverhandlung zu treffen. • Der Verlust des Reservistenstatus durch einseitige Erklärungen des Soldaten ist nicht ohne Weiteres anzunehmen; ein ausdrücklicher, eindeutiger Entlassungsantrag kann jedoch zur wirksamen Entlassung führen und ein Verfahren beenden.
Entscheidungsgründe
Wiederverwendungsfähigkeit und disziplinarische Relevanz politischer Betätigung ehemaliger Soldaten • Ein Verfahrenshindernis wegen fehlender Wiederverwendungsmöglichkeit entfällt nicht generell; zwischen der Pflicht zur Achtung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und der Fortwirkung einer Vorgesetztenpflicht ist zu unterscheiden. • Eine Anschuldigungsschrift muss die tatsachenbezogenen Vorgänge darstellen; die rechtliche Qualifikation ist nicht bindend für den Prüfungsumfang des Gerichts. • Die Einstellung eines Disziplinarverfahrens durch Vorsitzendenbeschluss ist rechtsfehlerhaft, wenn dabei ungeklärte grundsätzliche Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung betroffen sind; dann ist die Entscheidung durch die Kammer in Hauptverhandlung zu treffen. • Der Verlust des Reservistenstatus durch einseitige Erklärungen des Soldaten ist nicht ohne Weiteres anzunehmen; ein ausdrücklicher, eindeutiger Entlassungsantrag kann jedoch zur wirksamen Entlassung führen und ein Verfahren beenden. Ein ehemaliger Stabsunteroffizier, inzwischen über 65 Jahre alt, war in führender Funktion in der NPD aktiv und wegen Volksverhetzung und ähnlicher Delikte rechtskräftig verurteilt worden. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft klagte ihn an, weil er nachwirkende Dienstpflichten verletzt haben soll. Das Truppendienstgericht stellte das gerichtliche Disziplinarverfahren ein mit der Begründung, eine Wiederverwendung zu militärischen Diensten sei wegen Erreichens der Altersgrenze von 65 Jahren ausgeschlossen, weshalb § 23 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 SG nicht anwendbar sei. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft beschwerte sich und machte geltend, dass die Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 SG auch ohne Wiederverwendungsfähigkeit disziplinarisch relevant sein könne. Zudem sei die Anschuldigungsschrift ausreichend, weil sie den Tatbestand tatsachenreich darstelle. Der Beschluss des Vorsitzenden betraf ferner die Frage, ob der Entlassungsantrag des früheren Soldaten dessen Reservistenstatus bereits beendet habe. • Die Beschwerde ist zulässig und begründet; der Einstellungsbeschluss des Vorsitzenden war rechtsfehlerhaft und aufzuheben. • Zu prüfen war zunächst, ob das angenommene Verfahrenshindernis der fehlenden Wiederverwendungsmöglichkeit die Durchführung eines wehrgerichtlichen Disziplinarverfahrens ausschließt; dies gilt nur für die zweite Alternative des § 23 Abs. 2 Nr. 2 SG, die auf die Fortwirkung der Vorgesetztenpflicht abstellt. • Die erste Alternative des § 23 Abs. 2 Nr. 2 SG (Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung) enthält keinen Wortlaut- oder Systemhinweis, der eine Beschränkung auf wiederverwendbare Personen verlangte; dem Gesetzeszweck nach dient sie der Erhaltung der moralischen Integrität des Reservekorps und wirkt über die Altersgrenze hinaus. • Die Anschuldigungsschrift bestimmt den Prozessstoff durch Darstellung der tatbestandlichen Tatsachen; eine formelle Bindung an die in der Anschuldigung genannte Rechtsnorm besteht nicht. Daher war zu prüfen, ob die dargestellten Tatsachen den Straftatbestand der Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 SG erfüllen. • Die Einstellung durch Vorsitzendenbeschluss war ermessensfehlerhaft, weil die Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung und nicht abschließend höchstrichterlich geklärt waren; solche Fragen sind in einer Hauptverhandlung durch die ganze Kammer zu entscheiden. • Der Entlassungsantrag des früheren Soldaten vom 15. Februar 2016 und die Dienstgradrückgabe haben nicht zweifelsfrei den Reservistenstatus beendet; einseitige Verzichtserklärungen heben das wechselseitige Treueverhältnis nicht zwangsläufig auf. Ein ausdrücklich eindeutiger Entlassungsantrag mit Verwaltungsakt des Dienstherrn könnte jedoch ein Verfahren beenden. • Folge: Der Einstellungsbeschluss ist aufzuheben und die Kammer hat erneut in Hauptverhandlung zu verhandeln; es bleibt möglich, dass das Verfahren später aus anderen rechtlichen Gründen eingestellt wird. Der Beschluss des Vorsitzenden, das Disziplinarverfahren einzustellen, ist aufgehoben. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die fehlende theoretische Wiederverwendungsfähigkeit das Disziplinarverfahren insoweit nicht grundsätzlich ausschließt, als es um Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung (§ 23 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 SG) geht. Die Sache ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Kammer zurückverwiesen; ungeklärte grundsätzliche Rechtsfragen sind in Hauptverhandlung mit ehrenamtlichen Richtern zu klären. Der frühere Soldat ist durch seinen Entlassungsantrag vom Februar 2016 nicht ohne Weiteres aus dem Reservistenverhältnis ausgeschieden; eine ausdrückliche, eindeutige Entlassung mit Verwaltungsakt würde hingegen das Verfahren beenden können. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht dem früheren Soldaten aufzuerlegen.