Urteil
10 C 5/17
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Verwaltungsakt, der einen Festbetrag gewährt, kann nicht allein deshalb als unter Vorbehalt späterer Festsetzung angesehen werden, weil er auf zuwendungsfähige Kosten Bezug nimmt.
• Das Zurückbleiben der zuwendungsfähigen Kosten hinter den veranschlagten Kosten ist kein zukünftiges, von der Außenwelt wahrnehmbares Ereignis i.S. von § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG; es setzt eine rechtliche Wertung voraus.
• Die Jahresfrist für Widerruf oder Rücknahme (§ 49 Abs. 3 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG) beginnt zu laufen, sobald die Behörde vollständige Kenntnis von den für die Aufhebung erheblichen Tatsachen und den für die Ermessensausübung relevanten Umständen hat; ein behördlicher Rechtsirrtum oder eine nachträgliche erneute Prüfung stehen dem Fristablauf nicht entgegen.
• Ist die Jahresfrist abgelaufen, kann die Behörde wegen desselben Aufhebungsgrundes nicht mehr rückwirkend widerrufen oder zurückfordern; dies gilt unabhängig davon, ob die später erlassene Aufhebungsentscheidung inhaltlich rechtmäßig ist.
Entscheidungsgründe
Verwirkung rückwirkender Rückforderung von Fördermitteln durch Ablauf der Jahresfrist • Ein Verwaltungsakt, der einen Festbetrag gewährt, kann nicht allein deshalb als unter Vorbehalt späterer Festsetzung angesehen werden, weil er auf zuwendungsfähige Kosten Bezug nimmt. • Das Zurückbleiben der zuwendungsfähigen Kosten hinter den veranschlagten Kosten ist kein zukünftiges, von der Außenwelt wahrnehmbares Ereignis i.S. von § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG; es setzt eine rechtliche Wertung voraus. • Die Jahresfrist für Widerruf oder Rücknahme (§ 49 Abs. 3 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG) beginnt zu laufen, sobald die Behörde vollständige Kenntnis von den für die Aufhebung erheblichen Tatsachen und den für die Ermessensausübung relevanten Umständen hat; ein behördlicher Rechtsirrtum oder eine nachträgliche erneute Prüfung stehen dem Fristablauf nicht entgegen. • Ist die Jahresfrist abgelaufen, kann die Behörde wegen desselben Aufhebungsgrundes nicht mehr rückwirkend widerrufen oder zurückfordern; dies gilt unabhängig davon, ob die später erlassene Aufhebungsentscheidung inhaltlich rechtmäßig ist. Die Klägerin pachtete ein durch Brand geschädigtes Hotel und investierte in Wiederherstellung; 2002 entstand Hochwasserschaden. Die Beklagte bewilligte 2003 eine nicht rückzahlbare Zuwendung in Höhe von 267 000 €; der Bescheid verwies auf zuwendungsfähige Kosten und enthielt Nebenbestimmungen. Nach Einreichung von Verwendungsnachweisen und Prüfungen stellte die KfW in 2005 Hinweise zur Eigentumslage der eingebrachten Mietereinbauten fest. Die Beklagte prüfte die Verwendungsnachweise und hörte die Klägerin 2007/2008 an. 2010 erließ die Beklagte einen Feststellungs- und Erstattungsbescheid, der die Zuwendung teilweise zurückforderte, weil viele geförderte Positionen nicht im Eigentum der Klägerin gestanden hätten. Verwaltungsgericht wies Klage ab, OVG hob auf; Bundesverwaltungsgericht überprüft, ob die Jahresfrist für Widerruf/Rücknahme gehemmt oder verstrichen war. • Anwendbarkeit der Jahresfrist: § 49 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 4 VwVfG sind anwendbar, weil die Beklagte den Zuwendungsbescheid im Widerspruchsbescheid teilweise widerrufen hat; die formale Einordnung des Widerspruchsbescheids ist ausreichend. • Kein Eintritt einer auflösenden Bedingung: Die Bezugnahme auf ANBest-P und die Prüfung der zuwendungsfähigen Kosten begründet keine auflösende Bedingung i.S. von § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG, weil das Zurückbleiben der zuwendungsfähigen Kosten eine rechtliche Bewertung voraussetzt und kein rein sinnlich wahrnehmbares Ereignis ist. • Auslegung des Zuwendungsbescheids: Nach § 133, 157 BGB war der Bescheid als Festbetragsförderung (267 000 €) auszulegen; der Zusatz "74,98 % der zuwendungsfähigen Kosten" verweist lediglich auf eine spätere Prüfung der Zweckbindung, nicht auf einen Vorbehalt der späteren Festsetzung der Förderhöhe. • Keine Neubeginn der Jahresfrist durch erneute Prüfung: Die Jahresfrist beginnt, wenn die Behörde vollständige Kenntnis der aufhebungsrelevanten Tatsachen und der für das Ermessen erheblichen Umstände hat; hier war die Sache spätestens im September 2008 entscheidungsreif, nachdem die Klägerin die Möglichkeit zur Ergänzung (Steuerberaterbescheinigung) nicht nutzte. • Rechtsirrtum der Behörde unschädlich: Ein behördlicher Rechtsirrtum über die Anwendbarkeit der Jahresfrist oder über die rechtliche Einordnung (Vorbehalt/Auflösende Bedingung) verhindert nicht das Ablaufen der Ausschlussfrist; die Frist ist unaufschiebbar und nicht durch guten Glauben der Behörde verlängerbar. • Folge des Fristablaufs: Weil die Jahresfrist im September 2009 endete, war der Feststellungs- und Erstattungsbescheid von 2010 nicht mehr wegen desselben Aufhebungsgrundes möglich; eine nachträgliche Aufhebung aus dem gleichen Grund ist ausgeschlossen. • Keine Anhaltspunkte für Arglist: Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Klägerin arglistig gehandelt hat, die Beklagte hat dies nicht behauptet. Die Revision der Beklagten bleibt erfolglos; das Berufungsurteil, das die angefochtenen Bescheide aufgehoben hat, ist damit bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Beklagte die teilweise Rückforderung der Zuwendung wegen Ablaufs der einschlägigen Jahresfrist nicht mehr geltend machen konnte. Maßgeblich war, dass die Zuwendung als Festbetragsförderung auszulegen war und die Behörde bereits bis September 2008 in der Lage war, unter sachgerechter Ermessensausübung über eine Aufhebung oder einen Widerruf zu entscheiden, weshalb die Jahresfrist im September 2009 ablief. Ein nachträglicher Widerruf oder eine Rücknahme aus demselben Grund durch Bescheide von 2010 war damit ausgeschlossen. Die Klägerin siegt damit gegen die von der Behörde begehrte Erstattung in Höhe größerer Teile des ausgezahlten Zuschusses.