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Beschluss

6 B 152/18

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Divergenz zu bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt nicht vor, wenn die angeführten Entscheidungen sich auf nicht-revisibles Landesrecht oder auf anderslautende bundesrechtliche Vorschriften beziehen. • Das Bundesverwaltungsgericht darf die Auslegung und Anwendung rein landesrechtlicher Normen durch ein Oberverwaltungsgericht in der Sache nicht inhaltlich überprüfen; es ist auf die Vereinbarkeit mit Bundesverfassungsrecht beschränkt. • § 5 Abs. 7 VSG NRW lässt nach der Auslegung des Oberverwaltungsgerichts die Berichterstattung über begründete Verdachtsfälle zu, wenn die tatsächlichen Anhaltspunkte in ihrer Gesamtheit hinreichendes Gewicht haben. • Der Begriff der nachdrücklichen Unterstützung in § 3 Abs. 5 Satz 2 VSG NRW kann weit gefasst werden und erfasst solche Tätigkeiten, die sich positiv auf die Aktionsmöglichkeiten einer im Verdacht der Verfassungsfeindlichkeit stehenden Organisation auswirken; die Gesamtwürdigung mehrerer Indizien kann eine Verdachtsberichterstattung rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Erwähnung in Verfassungsschutzbericht über Verdachtsfälle bei Landesrecht kontrollrechtlich nicht revidierbar • Eine Divergenz zu bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt nicht vor, wenn die angeführten Entscheidungen sich auf nicht-revisibles Landesrecht oder auf anderslautende bundesrechtliche Vorschriften beziehen. • Das Bundesverwaltungsgericht darf die Auslegung und Anwendung rein landesrechtlicher Normen durch ein Oberverwaltungsgericht in der Sache nicht inhaltlich überprüfen; es ist auf die Vereinbarkeit mit Bundesverfassungsrecht beschränkt. • § 5 Abs. 7 VSG NRW lässt nach der Auslegung des Oberverwaltungsgerichts die Berichterstattung über begründete Verdachtsfälle zu, wenn die tatsächlichen Anhaltspunkte in ihrer Gesamtheit hinreichendes Gewicht haben. • Der Begriff der nachdrücklichen Unterstützung in § 3 Abs. 5 Satz 2 VSG NRW kann weit gefasst werden und erfasst solche Tätigkeiten, die sich positiv auf die Aktionsmöglichkeiten einer im Verdacht der Verfassungsfeindlichkeit stehenden Organisation auswirken; die Gesamtwürdigung mehrerer Indizien kann eine Verdachtsberichterstattung rechtfertigen. Der Kläger ist ein bundesweit tätiger Verein zur Förderung von Fraueninteressen. Im Verfassungsschutzbericht des beklagten Landes 2013 wurde er als Vorfeldorganisation der Marxistisch-Leninistischen Partei Deutschlands (MLPD) dargestellt und es wurden personelle und organisatorische Verflechtungen sowie enge Kooperationen beschrieben. Der Kläger verlangte Unterlassung der Berichterstattung und Beseitigung der Folgen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; in der Berufung verurteilte das Oberverwaltungsgericht das Land, die weitere Verbreitung des Berichts zu unterlassen, sofern bestimmte Passagen nicht entfernt oder unkenntlich gemacht werden, und stellte eine Teilrechtswidrigkeit fest. Das Oberverwaltungsgericht begründete seine Entscheidung mit gewichtigen tatsächlichen Anhaltspunkten für eine nachdrückliche Unterstützung der MLPD durch den Kläger, wertete Gründungsgeschichte, Veranstaltungen, Kooperationen und personelle Überschneidungen als Indizien. Der Kläger rügte die Auslegung von § 5 Abs. 7 VSG NRW und beanspruchte die Zulassung der Revision mit der Behauptung, Verdachtsberichterstattung sei unzulässig. • Nichtzulassungsbeschwerde erfolglos: Der Kläger hat keine der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Revisionszulassungsgründe hinreichend dargelegt. • Divergenzgrund scheitert, weil die vom Kläger herangezogene BVerwG-Entscheidung die Bundesregelung betraf und nicht auf das irrevisible Landesrecht (§ 5 Abs. 7 VSG NRW) übertragbar ist; unterschiedliche Wortlaute und Zuständigkeiten verhindern Herleitung bundesrechtlicher Grundsätze für Landesrecht. • Grundsatzbedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO fehlt, weil die aufgeworfenen Fragen die Auslegung rein landesrechtlicher Vorschriften betreffen und das Bundesverwaltungsgericht in solchen Fällen die obergerichtliche Auslegung nicht in der Sache überprüft. • Das Oberverwaltungsgericht hat § 5 Abs. 7 VSG NRW dahin ausgelegt, dass die Nennung von Organisationen im Verfassungsschutzbericht über Verdachtsfälle möglich ist, wenn die tatsächlichen Anhaltspunkte in ihrer Gesamtheit hinreichendes Gewicht haben; diese Auslegung ist für ein Revisionsverfahren verbindlich. • Der Begriff der nachdrücklichen Unterstützung (§ 3 Abs. 5 Satz 2 VSG NRW) umfasst nach der Auslegung des Oberverwaltungsgerichts grundsätzlich Tätigkeiten, die sich positiv auf die Aktionsmöglichkeiten einer im Verdacht der Verfassungsfeindlichkeit stehenden Organisation auswirken; hierfür reicht die Gesamtwürdigung mehrerer Indizien (Gründungsgeschichte, Kooperationen, personelle Verflechtungen). • Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die oben genannte Auslegung: Die Rechtsprechung gestattet Verdachtsberichterstattung, wenn die tatsächlichen Anhaltspunkte insgesamt hinreichend gewichtig sind, um die Nachteile für Betroffene zu rechtfertigen. • Weitere vom Kläger aufgeworfene Fragen (z.B. Verhältnismäßigkeit der Darstellung von Kooperationen) sind nicht entscheidungserheblich, weil sie auf Annahmen beruhen, die nicht mit den bindenden Feststellungen und der Sachverhaltswürdigung des Oberverwaltungsgerichts übereinstimmen. Die Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht lässt die Revision nicht zu, weil der Kläger weder eine divergente bundesgerichtliche Rechtsprechung aufgezeigt noch eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO dargelegt hat. Die Auslegung und Anwendung von § 5 Abs. 7 sowie § 3 Abs. 5 Satz 2 VSG NRW durch das Oberverwaltungsgericht sind im Revisionsverfahren nicht zu überprüfen, da es sich um rein landesrechtliche Fragen handelt. Das Oberverwaltungsgericht durfte unter Berücksichtigung der gesamten Indizienlage zu dem Ergebnis gelangen, dass die Erwähnung des Klägers im Verfassungsschutzbericht als Verdachtsberichterstattung gerechtfertigt sein kann; das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Verfassungsrechtsverletzung, die eine Revision rechtfertigen würde. Die Kostenentscheidung wurde zugunsten der Antragsgegnerin getroffen.