Beschluss
4 B 53/18
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ist unbegründet, weil kein entscheidungserheblicher Verstoß gegen das rechtliche Gehör vorliegt.
• Eine Pflicht des Gerichts, alle zur Gutachtenerstellung herangezogenen Mitarbeiter als Zeugen oder Sachverständige zu laden, besteht nicht; unterstützende Mitarbeiter müssen nicht zwingend zur mündlichen Verhandlung geladen werden (§ 98 VwGO i.V.m. §§ 411 Abs.3, 402, 397 ZPO).
• Die Auswertung von Parlamentsdrucksachen durch das Gericht zählt zur Rechtsfindung, nicht zur Tatsachenermittlung; eine vorherige Mitteilungspflicht an die Parteien besteht nicht, es sei denn die Rechtsauffassung wäre völlig überraschend.
• Selbst ein unterstellter Gehörsverstoß wäre nicht kausal für die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde, da die spätere Gesetzesnovelle die bereits vertretene Rechtsprechung bestätigte.
• Grundsatzfragen zur Auslegung der UVP-Richtlinie und zur Vereinbarkeit innerstaatlichen Rechts wurden nicht entschieden, weil das Oberverwaltungsgericht sie nicht behandelt hatte; deshalb war die Revision nicht zuzulassen (§ 132 Abs.2 Nr.1 VwGO).
Entscheidungsgründe
Anhörungsrüge unbegründet; keine Ladung aller an Gutachten beteiligten Mitarbeiter erforderlich • Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ist unbegründet, weil kein entscheidungserheblicher Verstoß gegen das rechtliche Gehör vorliegt. • Eine Pflicht des Gerichts, alle zur Gutachtenerstellung herangezogenen Mitarbeiter als Zeugen oder Sachverständige zu laden, besteht nicht; unterstützende Mitarbeiter müssen nicht zwingend zur mündlichen Verhandlung geladen werden (§ 98 VwGO i.V.m. §§ 411 Abs.3, 402, 397 ZPO). • Die Auswertung von Parlamentsdrucksachen durch das Gericht zählt zur Rechtsfindung, nicht zur Tatsachenermittlung; eine vorherige Mitteilungspflicht an die Parteien besteht nicht, es sei denn die Rechtsauffassung wäre völlig überraschend. • Selbst ein unterstellter Gehörsverstoß wäre nicht kausal für die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde, da die spätere Gesetzesnovelle die bereits vertretene Rechtsprechung bestätigte. • Grundsatzfragen zur Auslegung der UVP-Richtlinie und zur Vereinbarkeit innerstaatlichen Rechts wurden nicht entschieden, weil das Oberverwaltungsgericht sie nicht behandelt hatte; deshalb war die Revision nicht zuzulassen (§ 132 Abs.2 Nr.1 VwGO). Die Kläger rügten, der Senat habe ihr Recht auf rechtliches Gehör verletzt und mehrere Verfahrensfehler begangen. Streitpunkte betrafen die Benennung und Ladung von Sachverständigen und weiteren Mitarbeitern, die Erstellung und Erörterung eines Ergänzungsgutachtens im Bereich Strahlenschutz sowie die Auswertung einer Auskunft der Bundesregierung. Die Kläger behaupteten, das Oberverwaltungsgericht habe nicht alle einschlägigen Personen geladen und unzutreffend Sachverständige benannt. Ferner monierten sie, der Senat habe nicht mitgeteilt, er werde parlamentarische Drucksachen auswerten. Zusätzlich forderten die Kläger die Zulassung der Revision zu grundsätzlichen Fragen der UVP-Richtlinie und der Vereinbarkeit innerstaatlicher Regelungen zur Festlegung von Flugverfahren. • Der Senat hat die behaupteten Gehörsverstöße geprüft und festgestellt, dass er den vorinstanzlichen Beweisbeschluss kennt und zutreffend wiedergegeben hat; es liegt kein Irrtum dahingehend vor, welche Sachverständigen gerichtlich bestellt wurden. • Zu der Frage der Ladung weiterer Mitarbeiter entschied der Senat, dass Personen, die von gerichtlichen Sachverständigen zur Unterstützung herangezogen wurden, nicht zwingend zur mündlichen Verhandlung geladen werden müssen; eine Pflicht zur Ladung aller an der Gutachtenerstellung beteiligten Mitarbeiter besteht nicht (§ 98 VwGO i.V.m. §§ 411 Abs.3, 402, 397 ZPO). • Die Auswertung einer Parlamentsdrucksache durch das Gericht ist Teil der Rechtsfindung und nicht der Tatsachenermittlung; daraus folgt kein Anspruch der Parteien auf vorherige Unterrichtung, es sei denn die Rechtsauffassung wäre völlig überraschend für einen kundigen Prozessbeteiligten. • Selbst wenn man einen Gehörsverstoß unterstellte, wäre dieser nicht kausal für den Ausgang der Nichtzulassungsbeschwerde, weil die einschlägige Gesetzesnovelle die vertretene Rechtsprechung bestätigte und der Senat in jedem Fall bei seiner Auffassung geblieben wäre. • Grundsatzfragen zur Auslegung der UVP-Richtlinie und zur Vereinbarkeit innerstaatlichen Rechts wurden nicht entschieden, weil das Oberverwaltungsgericht diese Fragen nicht aufgeworfen hatte; daher konnte der Senat die Revision nicht zu diesen Fragen zulassen (§ 132 Abs.2 Nr.1 VwGO). • Die Kostenentscheidung wurde nach § 154 Abs.2, § 159 Satz1 VwGO i.V.m. § 100 Abs.1 ZPO getroffen; der Streitwert ergibt sich aus der Anlage zu § 3 Abs.2 GKG. Die Anhörungsrüge der Kläger nach § 152a VwGO wird zurückgewiesen; es liegt kein entscheidungserheblicher Verstoß gegen das rechtliche Gehör vor. Der Senat verneint eine Verpflichtung der Vorinstanz, neben den gerichtlich bestellten Sachverständigen sämtliche an der Gutachtenerstellung beteiligten Mitarbeiter zu laden. Auch die Auswertung einer Parlamentsdrucksache durch das Gericht begründet keinen Anspruch auf vorherige Mitteilung an die Parteien. Selbst unterstellt wäre ein Gehörsverstoß nicht ursächlich für den Misserfolg der Nichtzulassungsbeschwerde, da eine spätere Gesetzesänderung die Rechtsprechung des Senats bestätigt hätte. Die Revision wurde in den gestellten Grundsatzfragen nicht zugelassen, weil das Oberverwaltungsgericht diese Fragen nicht entschieden hatte; die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.