Beschluss
6 B 94/18
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Bundesgericht ist an seine frühere Revisionsentscheidung gebunden, wenn es eine Sache nach Zurückverweisung erneut zu entscheiden hat (§ 144 Abs. 6 VwGO).
• Die Bindungswirkung erstreckt sich auf alle entscheidungstragenden rechtlichen Erwägungen und auf Voraussetzungen, die die Aufhebung des Berufungsurteils getragen haben.
• Bei Verbänden mehrstufiger Struktur können Dachverbände Religionsgemeinschaften sein, wenn ein organisatorisches Band besteht, Gemeinden prägenden Einfluss haben, der Dachverband identitätsstiftende (bekenntnisbezogene) Aufgaben wahrnimmt, theologische Kompetenz vorhanden ist und diese Autorität in den Gemeinden genießt.
• Autorität des Dachverbands erfordert nicht zwingend ein verbindliches Lehramt; es genügt, dass Lehrmeinungen Beachtung finden und Orientierung bieten.
• Religionsunterrichtsanspruch setzt zudem Gewähr dafür, dass Grundlagen der Verfassungsordnung nicht gefährdet werden.
Entscheidungsgründe
Bindungswirkung früherer Revisionsentscheidung bei Anerkennung islamischer Dachverbände als Religionsgemeinschaft • Ein Bundesgericht ist an seine frühere Revisionsentscheidung gebunden, wenn es eine Sache nach Zurückverweisung erneut zu entscheiden hat (§ 144 Abs. 6 VwGO). • Die Bindungswirkung erstreckt sich auf alle entscheidungstragenden rechtlichen Erwägungen und auf Voraussetzungen, die die Aufhebung des Berufungsurteils getragen haben. • Bei Verbänden mehrstufiger Struktur können Dachverbände Religionsgemeinschaften sein, wenn ein organisatorisches Band besteht, Gemeinden prägenden Einfluss haben, der Dachverband identitätsstiftende (bekenntnisbezogene) Aufgaben wahrnimmt, theologische Kompetenz vorhanden ist und diese Autorität in den Gemeinden genießt. • Autorität des Dachverbands erfordert nicht zwingend ein verbindliches Lehramt; es genügt, dass Lehrmeinungen Beachtung finden und Orientierung bieten. • Religionsunterrichtsanspruch setzt zudem Gewähr dafür, dass Grundlagen der Verfassungsordnung nicht gefährdet werden. Zwei bundesweit tätige islamische Dachverbände (eingetragene Vereine) beantragen, islamischen Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach an öffentlichen Schulen in Nordrhein-Westfalen einzurichten. Sie geben an, als Religionsgemeinschaften aufzutreten; sie vertreten zahlreiche Moscheegemeinden und unterhalten u. a. einen islamischen Gelehrtenrat bzw. einen geistlichen Leiter. Die unteren Instanzen verneinten den Anspruch mit der Begründung, die Kläger hätten keine ausreichende Lehrautorität; ihre Stellungnahmen seien unverbindlich und es sei unklar, welche Positionen sie in zentralen religiösen Konfliktfragen verträten. Das Bundesverwaltungsgericht hatte bereits 2005 in einem Revisionsurteil Anforderungen für Dachverbände als Religionsgemeinschaften aufgestellt und die Sache zurückverwiesen. Nach erneuter Ablehnung durch das Oberverwaltungsgericht rügen die Kläger Verfahrens- und Grundsatzfragen sowie Verletzungen ihres Gehörs. • Nichtzulassungsbeschwerden sind teilweise erfolgreich; das Berufungsurteil wird aufgehoben und zur anderweitigen Verhandlung zurückverwiesen wegen eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), da das Oberverwaltungsgericht die Bindungswirkung des Revisionsurteils von 2005 (§ 144 Abs. 6 VwGO) nicht ausreichend beachtet hat. • Grundsatz: Hebt das Bundesverwaltungsgericht ein Berufungsurteil auf und verweist zur anderweitigen Entscheidung, ist das Oberverwaltungsgericht an die rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts gebunden; das Bundesverwaltungsgericht ist bei erneuter Befassung ebenso an sein erstes Revisionsurteil gebunden, um Rechtsunsicherheit und Hin- und Herschieben zu vermeiden. • Die Selbstbindung entfällt nur bei geänderter Sach- oder Rechtslage; sie reicht auf alle entscheidungstragenden Erwägungen und solche, die notwendige Voraussetzungen der Aufhebung darstellen. • Konkret hatte das Bundesverwaltungsgericht 2005 Anforderungen formuliert: organisatorisches Band durch die Ebenen, prägender Einfluss der Gemeinden, Wahrnehmung identitätsstiftender (bekenntnisbezogener) Leitungsaufgaben durch den Dachverband, vorhandene theologische Kompetenz und reale Autorität in den Gemeinden. • Autorität bedeutet, dass Lehrmeinungen in nennenswertem Umfang abgegeben werden, den Verantwortlichen und Gläubigen zuverlässig zugänglich sind und als Orientierung dienen; ein verbindliches Lehramt ist nicht Voraussetzung. • Das Oberverwaltungsgericht stützte seine Entscheidung statt auf diese Fragen überwiegend auf die Frage, ob die Kläger die Verfassungsordnung respektieren; zudem hielt es beim Kläger zu 1 fehlende Autorität allein wegen fehlender Verbindlichkeit des Gelehrtenrats für maßgeblich. Beides genügt nicht, weil erst feststehen muss, ob die Kläger Religionsgemeinschaften sind, und die Verbindlichkeit nicht gefordert werden darf. • Folge: Das Oberverwaltungsgericht muss unter Beachtung der bindenden Anforderungen feststellen, ob die bei den Klägern vorhandenen Gremien Lehrmeinungen in ausreichendem Umfang erzeugen, ob diese Lehrmeinungen den Gemeinden zugänglich sind und ob sich Verantwortliche und Gläubige daran orientieren. • Die Gehörs- und Aufklärungsrügen wurden nicht weiter begründet; hierzu hat der Senat von näherer Erörterung abgesehen. Die Nichtzulassungsbeschwerden haben mit der Maßgabe Erfolg; das Berufungsurteil wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Begründend hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass das Oberverwaltungsgericht die Bindungswirkung des Revisionsurteils von 2005 nicht hinreichend beachtet hat (§ 144 Abs. 6 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat bei der erneuten Entscheidung die dort niedergelegten rechtlichen Anforderungen zu prüfen, insbesondere organisatorisches Band, prägenden Einfluss der Gemeinden, Wahrnehmung identitätsstiftender Lehraufgaben, theologische Kompetenz und reale Autorität der Lehrmeinungen; ein verbindliches Lehramt ist nicht voraussetzbar. Die Entscheidung stellt klar, dass erst nach Feststehen der Religionsgemeinschaftseigenschaft die Verträglichkeit mit den Grundlagen der Verfassungsordnung zu prüfen ist. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.