Beschluss
7 BN 4/18
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision aus bloßer Behauptung grundsätzlicher Bedeutung ist unbegründet, wenn nicht nachvollziehbar dargetan wird, welche bundesrechtliche Rechtsfrage klärungsbedürftig ist.
• Die Anforderungen an die Anstoßwirkung einer Bekanntmachung nach § 73 Abs. 5 VwVfG sind durch Angabe der räumlichen Lage und der Art des Vorhabens erfüllt; Detailinformationen müssen in der Bekanntmachung nicht wiedergegeben werden.
• Eine Pflicht, in der Bekanntmachung auf die mit der Festsetzung verbundenen materiellen Rechtsfolgen (z. B. § 78 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WHG) hinzuweisen, besteht nicht, wenn der Entwurf der Verordnung zur Einsicht ausliegt.
• Ob eine zusätzliche Veröffentlichung in örtlichen Tageszeitungen erforderlich ist, richtet sich primär nach landes- oder ortsrechtlichen Vorschriften; die Veröffentlichung im Amtsblatt kann ausreichend sein.
Entscheidungsgründe
Zulassungsentscheidung: Keine grundsätzliche Bedeutung bei Einwendungen gegen Bekanntmachung eines Überschwemmungsgebiets • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision aus bloßer Behauptung grundsätzlicher Bedeutung ist unbegründet, wenn nicht nachvollziehbar dargetan wird, welche bundesrechtliche Rechtsfrage klärungsbedürftig ist. • Die Anforderungen an die Anstoßwirkung einer Bekanntmachung nach § 73 Abs. 5 VwVfG sind durch Angabe der räumlichen Lage und der Art des Vorhabens erfüllt; Detailinformationen müssen in der Bekanntmachung nicht wiedergegeben werden. • Eine Pflicht, in der Bekanntmachung auf die mit der Festsetzung verbundenen materiellen Rechtsfolgen (z. B. § 78 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WHG) hinzuweisen, besteht nicht, wenn der Entwurf der Verordnung zur Einsicht ausliegt. • Ob eine zusätzliche Veröffentlichung in örtlichen Tageszeitungen erforderlich ist, richtet sich primär nach landes- oder ortsrechtlichen Vorschriften; die Veröffentlichung im Amtsblatt kann ausreichend sein. Die Antragstellerin besitzt seit Ende 2014 Grundstücke mit Teilflächen innerhalb eines 2009 vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiets an Donau und Regen. Die Antragsgegnerin erließ am 4. August 2015 eine Verordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebiets; die Bekanntmachung verwies auf Karten der vorläufigen Sicherung. Die Antragstellerin erhob Normenkontrolle und beanstandete insbesondere die Form der Bekanntmachung, die angeblich fehlende Hinweiswirkung sowie mangelnde Information über Rechtsfolgen und Veröffentlichungsform. Der Verwaltungsgerichtshof wies den Antrag ab und ließ die Revision nicht zu. Die Antragstellerin beschwerte sich gegen die Nichtzulassung der Revision mit dem Hauptvorwurf grundsätzlicher Bedeutung. • Zulassungsmaßstab: Nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann grundsätzlich bedeutsam, wenn in einem Revisionsverfahren eine bislang ungeklärte bundesrechtliche Frage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung zu klären ist; dies ist in der Beschwerdebegründung substantiiert darzulegen. • Anstoßwirkung der Bekanntmachung: Nach ständiger Rechtsprechung genügt die Bekanntmachungspflicht nach § 73 Abs. 5 VwVfG/Art. 73 BayVwVfG, wenn sie die räumliche Lage und die Art des Vorhabens nennt und zur Einsicht in die Unterlagen anregt; sie muss nicht alle Details des Vorhabens ersetzen oder die Einsichtnahme entbehrlich machen. • Aktualität der Karten und Verweis auf vorläufige Sicherung: Ob der Verweis auf Karten einer mehr als fünf Jahre zurückliegenden vorläufigen Sicherung den Anforderungen genügt, ist eine Frage der konkreten Rechtsanwendung im Einzelfall und begründet keine grundsätzliche Bedeutung; der Verwaltungsgerichtshof berücksichtigte Aktualisierungen der Pläne von 2010 bis 2012. • Hinweis auf Rechtsfolgen: Aus Art. 73 Abs. 5 Satz 2 BayVwVfG/§ 73 Abs. 5 Satz 2 VwVfG folgt keine Pflicht, in der Bekanntmachung die materiellen Rechtsfolgen (z. B. § 78 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WHG) zu erläutern, wenn der Verordnungsentwurf zur Einsicht ausliegt. • Form der Veröffentlichung: Die Frage, ob zusätzlich zu Amtsblättern eine Veröffentlichung in örtlichen Tageszeitungen erforderlich ist, richtet sich nach landes- bzw. ortsrechtlichen Bestimmungen; nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs genügte hier die Veröffentlichung im Amtsblatt. • Verhältnismäßigkeit und materielle Rechtmäßigkeit: Fragen zur differenzierenden Zonierung nach Wassertiefen und zur Zulassung von Nutzungen in Randbereichen betreffen die materielle Rechtmäßigkeit der Verordnung; der Verwaltungsgerichtshof hat diese im Rahmen einer eigenständigen Mehrfachbegründung als verhältnismäßig angesehen. • Zulassungsentscheidung: Die vorgelegten Grundsatzfragen zur Präklusion, Bestimmtheit, effektiven Rechtsschutz und fairem Verfahren tragen keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; die Beschwerde begründet nicht hinreichend, warum eine höchstrichterliche Klärung zu erwarten wäre. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hatte keinen Erfolg. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, den Normenkontrollantrag abzuweisen und die Revision nicht zuzulassen, bleibt bestehen. Es besteht keine generelle Pflicht, in einer Bekanntmachung die Ausdehnung eines Überschwemmungsgebiets detailliert darzustellen oder die materiellen Rechtsfolgen zu erläutern, wenn die Verordnungsunterlagen zur Einsicht ausgelegt sind. Ob die herangezogenen Karten aktuell genug sind oder eine differenzierte Zonierung erforderlich ist, sind Fragen der materiellen Rechtmäßigkeit, die der Verwaltungsgerichtshof geprüft und in einer eigenständigen Begründung für verhältnismäßig erachtet hat. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.