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Urteil

1 C 5/17

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Ehegatte, der selbst nicht deutscher Staatsangehöriger ist und dessen Partner sich im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis befindet, kann sich nicht ohne Weiteres auf dieselben Schutzgrundsätze berufen wie ein deutscher Ehegatte bei der Bewertung einer besonderen Härte nach § 27 Abs.1 Satz 2 BVFG. • Art. 6 GG und Art. 8 EMRK sind bei der Prüfung einer besonderen Härte zu berücksichtigen; sie begründen aber kein uneingeschränktes Recht, das eheliche Zusammenleben im Bundesgebiet zu führen, wenn beide Ehegatten Ausländer sind. • Ob eine besondere Härte vorliegt, ist eine einzelfallbezogene Abwägung; maßgeblich sind u.a. die zu erwartende Dauer des Aufnahmeverfahrens, aufenthaltsrechtlicher Status der Ehegatten, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit und das Bestehen von Hindernissen für eine gemeinsame Wohnsitznahme im Herkunftsland.
Entscheidungsgründe
Besondere Härte nach §27 Abs.1 BVFG bei ausländischen Ehegatten: Einzelfallprüfung erforderlich • Ein Ehegatte, der selbst nicht deutscher Staatsangehöriger ist und dessen Partner sich im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis befindet, kann sich nicht ohne Weiteres auf dieselben Schutzgrundsätze berufen wie ein deutscher Ehegatte bei der Bewertung einer besonderen Härte nach § 27 Abs.1 Satz 2 BVFG. • Art. 6 GG und Art. 8 EMRK sind bei der Prüfung einer besonderen Härte zu berücksichtigen; sie begründen aber kein uneingeschränktes Recht, das eheliche Zusammenleben im Bundesgebiet zu führen, wenn beide Ehegatten Ausländer sind. • Ob eine besondere Härte vorliegt, ist eine einzelfallbezogene Abwägung; maßgeblich sind u.a. die zu erwartende Dauer des Aufnahmeverfahrens, aufenthaltsrechtlicher Status der Ehegatten, Pflege- oder Betreuungsbedürftigkeit und das Bestehen von Hindernissen für eine gemeinsame Wohnsitznahme im Herkunftsland. Die Klägerin, 1990 in Kiew geboren, lebt seit 2010 zeitweise im Bundesgebiet. Sie beantragte 2012 die Aufnahme als Spätaussiedlerin nach dem BVFG. Nach Exmatrikulation und Eheschließung 2014 erhielt sie eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen; ihr Ehemann war als wissenschaftlicher Mitarbeiter befristet bis Ende September 2019 beschäftigt und ebenfalls mit Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet. Das Bundesverwaltungsamt lehnte den Aufnahmeantrag ab; die Verwaltungsgerichte befassten sich mit der Frage, ob die Versagung des Aufnahmebescheids eine "besondere Härte" im Sinne des § 27 Abs.1 Satz 2 BVFG darstellt. Das Oberverwaltungsgericht bejahte die besondere Härte und verpflichtete zur Erteilung des Aufnahmebescheids; die Beklagte legte Revision ein. • Rechtsgrundlage ist § 26 i.V.m. § 27 BVFG; die Prüfung der Spätaussiedlereigenschaft richtet sich nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der ständigen Aufenthaltsnahme. • Das Berufungsgericht hat Bundesrecht verletzt, indem es die Kriterien für das Vorliegen einer besonderen Härte bei einem ausländischen Aufnahmebewerber mit denen bei einem deutschen Ehegatten nach Art.116 GG gleichsetzte. • Art.6 GG (Schutz von Ehe und Familie) und Art.8 EMRK (Schutz des Familienlebens) sind bei der Auslegung der Härtevorschrift zu berücksichtigen, begründen aber bei ausländischen Ehegatten keinen gleich starken Anspruch auf freie Bestimmung des Lebensmittelpunkts wie Art.11 GG für Deutsche. • Die Verweisung eines Aufnahmebewerbers in das Aussiedlungsgebiet kann das Eheleben beeinträchtigen; dies begründet jedoch nicht generell eine unzumutbare Härte für ausländische Aufnahmebewerber, denen regelmäßig die negativen vertriebenenrechtlichen Folgen einer bewusst gewählten Aufenthaltsnahme im Bundesgebiet zuzurechnen sind. • Ausnahmen sind möglich: Eine besondere Härte kann in einer umfassenden Einzelfallabwägung vorliegen, wenn z.B. eine Rückkehr unzumutbar ist, Hindernisse für einen gemeinsamen Aufenthalt im Herkunftsland bestehen, die Dauer des Aufnahmeverfahrens voraussichtlich lange ist, besondere Betreuungsbedürfnisse oder minderjährige Kinder betroffen sind. • Die tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts genügen nicht, um eine besondere Härte sicher festzustellen; der Umstand der befristeten Aufenthaltserlaubnis des Ehemannes allein rechtfertigt dies nicht. • Mangels hinreichender Feststellungen ist die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen, damit dort unter Beachtung der genannten Kriterien neu entschieden wird. Die Revision der Beklagten ist erfolgreich; das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht. Das Bundesverwaltungsgericht stellt klar, dass bei einem Aufnahmebewerber ohne deutsche Staatsangehörigkeit, dessen Ehegatte Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis ist, nicht automatisch dieselben Maßstäbe für das Vorliegen einer besonderen Härte gelten wie bei Ehen mit einem deutschen Ehegatten. Ob eine besondere Härte nach § 27 Abs.1 Satz 2 BVFG vorliegt, ist durch eine umfassende einzelfallbezogene Abwägung zu prüfen, wobei insbesondere Art.6 GG und Art.8 EMRK zu berücksichtigen sind, ohne sie gleichsam in ein Art.11 GG für Ausländer umzudeuten. Die Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts genügen hierzu nicht; daher wird das Urteil aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Sachverhaltsaufklärung und neuer Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Die endgültige Entscheidung über den Anspruch auf Erteilung des Aufnahmebescheids bleibt damit offen und ist nach Vornahme der ergänzenden Feststellungen erneut zu treffen.