Beschluss
4 A 13/17
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der planfestgestellte Leitungsabschnitt beginnt am Netzverknüpfungspunkt Dörpen und ist nicht identisch mit dem im Bedarfsplan des EnLAG genannten Vorhaben Diele–Niederrhein.
• Das Bundesverwaltungsgericht ist nur zuständig für Vorhaben, die ausdrücklich im Bedarfsplan des Energieleitungsausbaugesetzes genannt sind; Abweichungen des Anfangspunkts führen zur fehlenden sonstigen Zuständigkeit.
• Die gesetzliche Bedarfsfeststellung nach EnLAG erstreckt sich nicht auf geringfügig verkleinerte oder anders beginnende "Minus"-Vorhaben; der Vorhabenträger kann sich auf die im Bedarfsplan festgelegte Notwendigkeit nur für genau bezeichnete Projekte berufen.
• Fehlt die gesetzliche Bedarfsfeststellung, bedeutet das nicht zwingend das Ende eines Projekts; es ist zu prüfen, ob das Vorhaben nach den Zielen des Fachplanungsgesetzes vernünftigerweise geboten ist.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit bei Abweichung des Netzverknüpfungspunkts im EnLAG-Bedarfsplan • Der planfestgestellte Leitungsabschnitt beginnt am Netzverknüpfungspunkt Dörpen und ist nicht identisch mit dem im Bedarfsplan des EnLAG genannten Vorhaben Diele–Niederrhein. • Das Bundesverwaltungsgericht ist nur zuständig für Vorhaben, die ausdrücklich im Bedarfsplan des Energieleitungsausbaugesetzes genannt sind; Abweichungen des Anfangspunkts führen zur fehlenden sonstigen Zuständigkeit. • Die gesetzliche Bedarfsfeststellung nach EnLAG erstreckt sich nicht auf geringfügig verkleinerte oder anders beginnende "Minus"-Vorhaben; der Vorhabenträger kann sich auf die im Bedarfsplan festgelegte Notwendigkeit nur für genau bezeichnete Projekte berufen. • Fehlt die gesetzliche Bedarfsfeststellung, bedeutet das nicht zwingend das Ende eines Projekts; es ist zu prüfen, ob das Vorhaben nach den Zielen des Fachplanungsgesetzes vernünftigerweise geboten ist. Die Klägerin focht den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten über den Neubau und Betrieb einer kombinierten 380-kV-Höchstspannungsfrei- und -erdkabelleitung zwischen Umspannwerk Dörpen West und Mast 62 (bis Mast 68) an. Der festgestellte Abschnitt ist der nördlichste Teil einer geplanten Leitung zum Niederrhein; ein ursprünglich geplanter Abschnitt von Diele nach Dörpen wurde nicht gebaut, weil die Offshore-Anbindung in Dörpen erfolgte. Die Beklagte und der Vorhabenträger ordneten das Vorhaben dem Vorhaben Nr. 5 der Anlage zum EnLAG zu, das im Bedarfsplan als Neubau Diele–Niederrhein mit bestimmten Netzverknüpfungspunkten genannt ist. Die Klägerin rügte unter anderem, dass der Planfeststellungsbeschluss nicht von der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gedeckt sei, weil der Anfangspunkt Dörpen vom im Bedarfsplan genannten Anfangspunkt Diele abweiche. Das Bundesverwaltungsgericht überweist den Rechtsstreit an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht, weil es sich für sachlich unzuständig erklärt. • Zuständigkeit: Nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO entscheidet das Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug über Planfeststellungsverfahren zu Vorhaben, die im EnLAG-Bedarfsplan genannt sind. Gemäß § 1 Abs. 3 EnLAG gelten diese Regelungen für die in den Bedarfsplan aufgenommenen Vorhaben. • Abgrenzung des Vorhabens: Der Bedarfsplan benennt Vorhaben verbindlich durch Merkmale wie technische Ausführung, Anfangs- und Endpunkt sowie Nennspannung. Netzverknüpfungspunkte bestimmen den Beginn und das Ende der Energieleitungen nach § 1 Abs. 5 EnLAG. • Keine Identität der Vorhaben: Der im Planfeststellungsbeschluss festgelegte Anfangspunkt Dörpen ist ein anderer Netzverknüpfungspunkt als Diele; die örtliche Abweichung ist nicht bloße Konkretisierung des Bedarfsplans, sondern verändert das bezeichnete Vorhaben. • Wegfall der Inanspruchnahme des EnLAG-Bedarfs: Weil das konkrete, in Dörpen beginnende Vorhaben nicht identisch mit dem im Bedarfsplan genannten Diele–Niederrhein ist, erstreckt sich die gesetzliche Bedarfsfeststellung auf das planfestgestellte Vorhaben nicht. Ein "Minus"-Vorhaben kann sich nicht auf die Bedarfsfestlegung für ein anderes, anders begonnenes Vorhaben berufen. • Rechtsprechung und Gesetzeszweck: Anders als im Straßenplanungsrecht enthält das EnLAG keine zeichnerischen Trassenangaben; die Benennung der Netzverknüpfungspunkte ist daher verbindlich. Die Zuweisung von Erstinstanzlichkeit an das Bundesverwaltungsgericht nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO ist aus verfassungsrechtlichen Gründen nur auf der Grundlage tragfähiger gesetzlicher Festlegungen vorzunehmen. • Folge für das Verfahren: Mangels gesetzlicher Bezugnahme auf das in Dörpen beginnende Vorhaben ist das Bundesverwaltungsgericht sachlich unzuständig; die Sache ist an das zuständige Oberverwaltungsgericht zu verweisen. • Weiterer Prüfungsspielraum: Das Fehlen einer formellen Bedarfsfeststellung schließt nicht zwingend das Vorhaben aus; es bleibt zu prüfen, ob das Projekt im Lichte der Ziele des EnLAG bzw. des Energiewirtschaftsrechts vernünftigerweise geboten ist. Das Bundesverwaltungsgericht erklärt sich nach § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG für sachlich unzuständig und verweist die Klage an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht. Begründung: Der planfestgestellte Abschnitt beginnt am Netzverknüpfungspunkt Dörpen und ist damit nicht das im Bedarfsplan des EnLAG ausdrücklich benannte Vorhaben Diele–Niederrhein; die gesetzliche Bedarfsfeststellung nach EnLAG erstreckt sich nicht auf dieses abweichende "Minus"-Vorhaben. Der Vorhabenträger kann sich nicht auf die im Bedarfsplan festgestellte Notwendigkeit für ein anders begonnenes Projekt berufen. Allerdings bedeutet das Fehlen der EnLAG-Bezugnahme nicht automatisch das Aus des Vorhabens; es bedarf einer eigenständigen Prüfung, ob das Vorhaben nach den Zielen des Energiewirtschaftsrechts vernünftigerweise geboten ist.