Beschluss
9 A 2/18
BVERWG, Entscheidung vom
83mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 3 Normen
Leitsätze
• Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit setzt objektiv zureichende Gründe voraus; bloße Vermutungen genügen nicht.
• Die Tätigkeit eines Richters als Referent vor Mitarbeitern einer Behörde zu allgemein bedeutsamen Rechtsfragen begründet nicht ohne weiteres Besorgnis der Befangenheit.
• Bei ruhenden Verfahren ist zu berücksichtigen, dass Vortragstätigkeiten vor Erlass des entscheidenden Verwaltungsakts regelmäßig keinen Ausschlussgrund darstellen, sofern keine dienstliche Mitwirkung an dem konkreten Verwaltungsverfahren vorliegt.
• Ein Verzicht auf Vortragshonorar und die Überreichung von schriftlichen Ausarbeitungen allein begründen keinen begründeten Befangenheitsanlass.
Entscheidungsgründe
Ablehnung eines Richters wegen Vortragstätigkeit vor Verwaltungsbehörde begründet keine Besorgnis der Befangenheit • Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit setzt objektiv zureichende Gründe voraus; bloße Vermutungen genügen nicht. • Die Tätigkeit eines Richters als Referent vor Mitarbeitern einer Behörde zu allgemein bedeutsamen Rechtsfragen begründet nicht ohne weiteres Besorgnis der Befangenheit. • Bei ruhenden Verfahren ist zu berücksichtigen, dass Vortragstätigkeiten vor Erlass des entscheidenden Verwaltungsakts regelmäßig keinen Ausschlussgrund darstellen, sofern keine dienstliche Mitwirkung an dem konkreten Verwaltungsverfahren vorliegt. • Ein Verzicht auf Vortragshonorar und die Überreichung von schriftlichen Ausarbeitungen allein begründen keinen begründeten Befangenheitsanlass. Die Klägerin, Eigentümerin betroffener Grundstücke, focht den Planfeststellungsbeschluss der Behörde für den Neubau der Westumfahrung Halle an; das Verfahren war wegen eines Parallelurteils neun Jahre lang ruhend gestellt. Eine Richterin am Bundesverwaltungsgericht hielt während des Ruhens unentgeltlich einen Vortrag in den Räumlichkeiten der Behörde zu allgemeinen Fragen des Planfeststellungsrechts und verteilte zwei schriftliche Ausarbeitungen. Nach Erlass eines Änderungs- und Ergänzungsbeschlusses der Behörde beantragte die Klägerin die Fortführung des Verfahrens und lehnte die Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Die Klägerin machte geltend, die Vortragstätigkeit und der Honorarverzicht begründeten den bösen Schein eines Näheverhältnisses zur Behörde. • Maßstab: Nach § 54 Abs.1 VwGO i.V.m. § 42 Abs.2 ZPO reicht objektiv begründete Besorgnis des Misstrauens in die Unparteilichkeit; bloße subjektive Vermutungen genügen nicht. • Berücksichtigung der Verfahrenslage: Das Verfahren war auf Antrag der Parteien neun Jahre ruhend gestellt; die Ruhensanordnung erfolgte wegen eines Parallelurteils, das der Behörde die Möglichkeit zur Fehlerkorrektur eröffnete. Daher war es absehbar, dass sich die Verfahrenslage erst nach einem Planänderungsbeschluss konkretisieren würde. • Abgrenzung Vortrag vs. Mitwirkung: Eine Mitwirkung am konkreten Verwaltungsverfahren (auch beratender Art) würde Ausschlussgründe nach § 54 Abs.2 VwGO begründen; hingegen sind fachliche Vorträge, die allgemeine Rechtslage und Rechtsprechung darstellen, von einer einseitigen Interessenwahrnehmung zu unterscheiden. • Fehlen weiterer anknüpfender Umstände: Der Verzicht auf ein Vortragshonorar und die Übergabe von zusammenfassenden Ausarbeitungen lassen für sich genommen kein Näheverhältnis erkennen. Die dienstliche Erklärung der Richterin, dass der konkrete Fall Westumfahrung Halle nicht Gegenstand des Vortrags war, blieb ungegenteilt. • Abwägung und Gesamtschau: Unter Würdigung aller Umstände liegt kein vernünftiger Grund vor, an der Unparteilichkeit der Richterin zu zweifeln; ein gesteigertes individuelles Misstrauen ohne greifbare Anhaltspunkte genügt nicht. Der Ablehnungsantrag der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Besorgnis der Befangenheit war nicht begründet. Die Vortragstätigkeit der Richterin in den Räumlichkeiten der Behörde zu allgemeinen Rechtsfragen sowie die Überreichung schriftlicher Ausarbeitungen und der Verzicht auf ein Honorar reichen nicht aus, um objektiv begründete Zweifel an ihrer Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Wegen des langen Ruhens des Verfahrens und der Rolle des Parallelverfahrens war nicht ersichtlich, dass die Richterin in das konkrete Verwaltungsverfahren mitgewirkt oder die Behörde einseitig unterstützt habe. Damit besteht auch in der Gesamtschau kein vernünftiger Anlass, der Richterin gegenüber Misstrauen zu hegen, und das Verfahren kann unter Beteiligung der Richterin fortgeführt werden.