Beschluss
4 B 34/18
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine begründete Abweichungsrüge vorliegt und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
• Ein Nachbarwiderspruch kann durch Verwirkung oder Fristablauf untergehen; Verwirkung setzt Untätigkeit über längere Zeit und besondere Umstände voraus, die Treu und Glauben verletzen.
• Für den Beginn der Widerspruchsfrist gilt: Kenntnis der Baugenehmigung tritt dann ein, wenn sich das Vorliegen aufdrängen musste und der Nachbar sich innerhalb eines Jahres über die Genehmigungslage zu erkundigen hat.
• Der Widerspruch des Nachbarn war rechtzeitig, wenn er vor Ablauf der Jahresfrist das Zumutbare zur Informationsbeschaffung unternommen hat; tatsächliche Akteneinsicht kann den Zeitpunkt sicherer Kenntnis begründen.
• Zur Verwirkung kommt es nur, wenn der Verpflichtete aufgrund eines bestimmten Verhaltens des Nachbarn darauf vertrauen durfte, das Recht werde nicht mehr ausgeübt, und ihm dadurch ein unzumutbarer Nachteil entstünde.
Entscheidungsgründe
Verwirkung und Fristbeginn beim Nachbarwiderspruch gegen Baugenehmigung • Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine begründete Abweichungsrüge vorliegt und die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat. • Ein Nachbarwiderspruch kann durch Verwirkung oder Fristablauf untergehen; Verwirkung setzt Untätigkeit über längere Zeit und besondere Umstände voraus, die Treu und Glauben verletzen. • Für den Beginn der Widerspruchsfrist gilt: Kenntnis der Baugenehmigung tritt dann ein, wenn sich das Vorliegen aufdrängen musste und der Nachbar sich innerhalb eines Jahres über die Genehmigungslage zu erkundigen hat. • Der Widerspruch des Nachbarn war rechtzeitig, wenn er vor Ablauf der Jahresfrist das Zumutbare zur Informationsbeschaffung unternommen hat; tatsächliche Akteneinsicht kann den Zeitpunkt sicherer Kenntnis begründen. • Zur Verwirkung kommt es nur, wenn der Verpflichtete aufgrund eines bestimmten Verhaltens des Nachbarn darauf vertrauen durfte, das Recht werde nicht mehr ausgeübt, und ihm dadurch ein unzumutbarer Nachteil entstünde. Die Klägerin rügte erhebliche Immissionen durch eine Putenmastanlage, für die dem Beigeladenen am 4. Juli 2008 eine Baugenehmigung erteilt wurde. Die Klägerin erhielt Einsicht in die Bauakte am 1. November 2010 und legte am 22. November 2010 Widerspruch gegen die Genehmigung ein. Der Beklagte verwaltete das Verfahren; das Oberverwaltungsgericht hatte die Klage für zulässig gehalten, der Beigeladene rügte Verfristung und Verwirkung des Widerspruchsrechts. Streitentscheidend war, ob die Widerspruchsfrist nach § 70 i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO bereits früher zu laufen begann und ob die Klägerin ihr Widerspruchsrecht durch Untätigkeit und besondere Umstände verwirkt habe. Die Vorinstanzen hatten verschiedene Erwägungen zu Kenntniszeitpunkt, Akteneinsichtsgesuch vom 28. Oktober 2009 und zum Vertrauen des Beigeladenen in die Bestandskraft angestellt. • Die Revision ist nach § 132 VwGO nicht zuzulassen: Es liegt keine darlegbare Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung vor und die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. • Rechtliche Grundlagen sind §§ 58, 70, 132 VwGO und die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Verwirkung und zum Fristbeginn bei nicht amtlicher Bekanntgabe einer Genehmigung. • Zur Frist: Wenn dem Nachbarn die Genehmigung nicht amtlich bekannt gegeben wurde, beginnt die Widerspruchsfrist erst, wenn er sichere Kenntnis erlangt oder erlangen konnte; dieses Eintreten tritt ein, wenn sich das Vorliegen der Genehmigung aufdrängen musste und eine zumutbare Möglichkeit zur Gewissheitsbeschaffung bestand. • Zur Verwirkung: Neben längerer Untätigkeit ist ein besonderes, bestimmtes Verhalten des Berechtigten erforderlich, das beim Verpflichteten ein schutzwürdiges Vertrauen begründet, das Recht nicht mehr geltend zu machen; ebenfalls muss dem Verpflichteten durch spätere Durchsetzung ein unzumutbarer Nachteil drohen. • Angewandt auf den Sachverhalt hat die Klägerin am 28. Oktober 2009 rechtzeitig Akteneinsicht beantragt, damit das ihr Mögliche und Zumutbare zur Informationsgewinnung getan, und ihre spätere Widerspruchseinlegung vom 22. November 2010 war daher nicht verfristet. • Bezüglich Verwirkung hat das Oberverwaltungsgericht zu Recht keine besonderen Umstände festgestellt, die ein Vertrauen des Beigeladenen begründen würden; allein die Untätigkeit der Klägerin gegenüber dem Beigeladenen genügt nicht. • Soweit das Oberverwaltungsgericht angenommen hat, das Schreiben an den Beklagten habe bereits entgegenwirkend gewirkt, ist dies für den Ausgang unbeachtlich, weil jedenfalls keine Feststellung eines bestimmten Verhaltens der Klägerin vorliegt, das Verwirkung begründen würde. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Widerspruch der Klägerin gegen die Baugenehmigung vom 4. Juli 2008 war nicht verfristet: Die Klägerin hat rechtzeitig am 28. Oktober 2009 Akteneinsicht beantragt und erlangte sichere Kenntnis erst mit der Einsicht am 1. November 2010, sodass ihr Widerspruch vom 22. November 2010 fristgerecht war. Zudem ist das Widerspruchsrecht nicht verwirkt, weil keine besonderen Umstände oder bestimmtes Verhalten der Klägerin vorliegen, die beim Beigeladenen ein schutzwürdiges Vertrauen begründet hätten, das Recht nicht mehr geltend zu machen. Damit bleibt die Baugenehmigung nicht allein aus Gründen der Verfristung oder Verwirkung bestandskräftig.