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Beschluss

1 B 26/18

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Prüfung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK sind die Maßstäbe des EGMR und des EuGH heranzuziehen; es muss ein Mindestmaß an Schwere der drohenden Behandlung erreicht sein. • Der strengere Begriff der 'Extremgefahr' des § 60 Abs. 7 AufenthG ist nicht auf § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK übertragbar. • Das Bundesamt ist zuständig, alle für die Prognose relevanten zielstaatsbezogenen Lebensbedingungen, darunter auch die Verfügbarkeit von Unterkunft, zu ermitteln. • Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung scheitert, wenn die strittigen Fragen bereits durch EuGH-, EGMR- und BVerwG-Rechtsprechung geklärt sind oder vorwiegend Tatsachenfeststellungen betreffen. • Verfahrensrügen gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht und gegen die Überzeugungsbildung bedürfen konkreter Darlegung; bloße Vermutungen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK; Anforderungen an Schweregrad und Zuständigkeit • Bei der Prüfung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK sind die Maßstäbe des EGMR und des EuGH heranzuziehen; es muss ein Mindestmaß an Schwere der drohenden Behandlung erreicht sein. • Der strengere Begriff der 'Extremgefahr' des § 60 Abs. 7 AufenthG ist nicht auf § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK übertragbar. • Das Bundesamt ist zuständig, alle für die Prognose relevanten zielstaatsbezogenen Lebensbedingungen, darunter auch die Verfügbarkeit von Unterkunft, zu ermitteln. • Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung scheitert, wenn die strittigen Fragen bereits durch EuGH-, EGMR- und BVerwG-Rechtsprechung geklärt sind oder vorwiegend Tatsachenfeststellungen betreffen. • Verfahrensrügen gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht und gegen die Überzeugungsbildung bedürfen konkreter Darlegung; bloße Vermutungen genügen nicht. Der Kläger, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste 2014 nach Deutschland und beantragte Asyl; zuvor war ihm in Bulgarien Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag 2015 als unzulässig ab und drohte Abschiebung nach Bulgarien an, wobei eine Abschiebung nach Syrien ausgeschlossen wurde. Das Verwaltungsgericht hob die Androhung der Abschiebung nach Bulgarien auf, wies aber die Klage insoweit ab, als ein Abschiebungsverbotsfeststellungsanspruch in Bezug auf Bulgarien begehrt wurde. Das Oberverwaltungsgericht stellte ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Bulgarien fest. Die Beklagte (Bundesamt) legte Beschwerde gegen diese Feststellung ein. Streitgegenstand ist insbesondere, ob die Aufnahme- und Lebensbedingungen in Bulgarien ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen und welche rechtlichen Maßstäbe sowie welche Erwägungen zur Sachaufklärung gelten. • Die Beschwerde hatte keinen Erfolg; es lagen weder Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO vor noch waren Verfahrensfehler dargelegt. • Zu den maßgeblichen Rechtsmaßstäben: Für die Beurteilung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG ist die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK heranzuziehen; EuGH und BVerwG legen diese Rechtsprechung entsprechend aus. • Der EGMR verlangt für ein Verbot der Zurückschiebung ein 'Mindestmaß an Schwere' der drohenden Behandlung; die Ermittlung dieses Mindestmaßes ist relativ und fallabhängig (Dauer, körperliche/psychische Folgen, Vulnerabilität). • Die Rechtsprechung stellt heraus, dass bei besonders schutzbedürftigen Gruppen wie Asylsuchenden oder anerkannten Flüchtlingen wegen ihrer Abhängigkeit von staatlicher Unterstützung schlechtere Aufnahmebedingungen das Mindestmaß an Schwere erreichen können. • Der Begriff 'Extremgefahr' aus § 60 Abs. 7 AufenthG ist ein strengerer Maßstab, der nicht auf § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK übertragen werden darf. • Zuständigkeit und Sachaufklärung: Das Bundesamt hat kraft Gesetzes die Pflicht und Befugnis, die für die Abschiebungsprognose relevanten Lebensbedingungen im Zielstaat zu ermitteln, hierzu zählt auch die Frage der Verfügbarkeit von Unterkunft. • Prozessrechtlich wurden die geltend gemachten Verletzungen der gerichtlichen Aufklärungspflicht und des Gebots rechtsfehlerfreier Überzeugungsbildung nicht substantiiert dargelegt; bloße Vermutungen zur Entwicklung der Lage in Bulgarien genügen nicht. • Tatsachenfragen zur konkreten Lage in Bulgarien und deren Bewertung sind tatrichterliche Aufgaben; unterschiedliche landesgerichtliche Bewertungen rechtfertigen keine Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Die Beschwerde der Beklagten hatte keinen Erfolg; die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, dass in Bezug auf Bulgarien ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK bestehen kann, bleibt bestehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat klargestellt, dass für die Prüfung eines solchen Abschiebungsverbots die einschlägige Rechtsprechung des EGMR, des EuGH und des BVerwG maßgeblich ist und dass der strengere Extremgefahrenmaßstab des § 60 Abs. 7 AufenthG hier nicht gilt. Zudem obliegt dem Bundesamt die Ermittlung aller relevanten zielstaatsbezogenen Lebensbedingungen, einschließlich der Verfügbarkeit von Unterkunft; Verfahrensrügen gegen die Sachaufklärung und Überzeugungsbildung waren nicht ausreichend substantiiert. Damit blieb die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Aufnahmebedingungen in Bulgarien unter den dargelegten Umständen ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen können, bestehen.