Beschluss
9 BN 3/18
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Erhebung einer Vergnügungssteuer nach dem Einspielergebnis von Geldspielgeräten entspricht dem Typus einer örtlichen Aufwandsteuer und ist verfassungsgemäß.
• Eine Vergnügungssteuer hat nicht den Charakter einer Umsatzsteuer; daher steht Art. 401 MwStSystRL ihrer Erhebung nicht entgegen.
• Die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV wird durch eine Vergnügungssteuersatzung, die einen erhöhten Prozentsatz des Einspielergebnisses erhebt, nicht verletzt, wenn keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung oder erdrosselnde Wirkung nachgewiesen ist.
Entscheidungsgründe
Vergnügungssteuer auf Einspielergebnis von Geldspielgeräten verfassungsgemäß • Die Erhebung einer Vergnügungssteuer nach dem Einspielergebnis von Geldspielgeräten entspricht dem Typus einer örtlichen Aufwandsteuer und ist verfassungsgemäß. • Eine Vergnügungssteuer hat nicht den Charakter einer Umsatzsteuer; daher steht Art. 401 MwStSystRL ihrer Erhebung nicht entgegen. • Die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV wird durch eine Vergnügungssteuersatzung, die einen erhöhten Prozentsatz des Einspielergebnisses erhebt, nicht verletzt, wenn keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung oder erdrosselnde Wirkung nachgewiesen ist. Der Antragsteller betreibt in zwei Gaststätten im Gebiet der Antragsgegnerin gewerbliche Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit. Die Gemeinde änderte ihre Vergnügungssteuersatzung, sodass Spielgeräte nicht mehr nach Stückzahl, sondern mit 18,5 % auf das monatliche Einspielergebnis (Bruttokasse) besteuert werden. Der Antragsteller rügte u.a. Gleichartigkeit mit der Umsatzsteuer, fehlende Abwälzbarkeit, erdrosselnde Wirkung und Unionsrechtswidrigkeit und beantragte Normenkontrolle. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag ab; der Antragsteller legte Beschwerde ein. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte insbesondere Fragen zur Einordnung als Aufwandsteuer, zur Vereinbarkeit mit der Mehrwertsteuersystemrichtlinie und zur Verletzung der Dienstleistungsfreiheit. • Die Erhebung der Vergnügungssteuer anhand des Einspielergebnisses entspricht dem Typus einer Aufwandsteuer; frühere Entscheidungen von BVerfG und BVerwG bestätigen die Zulässigkeit dieses Bemessungsmaßstabs (§ 105 Abs. 2a GG wird gewahrt). • Zur Abwälzbarkeit genügt die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung in der Kostenkalkulation; eine generelle Unzulässigkeit wegen fehlender Abwälzbarkeit liegt nicht vor. Eine bloße Behauptung fehlender tatsächlicher Überwälzung ändert daran nichts. • Die Mehrwertsteuersystemrichtlinie (Art. 401 MwStSystRL) verhindert nicht die Erhebung von Abgaben, die nicht den Charakter einer Umsatzsteuer haben. Die Vergnügungssteuer erfüllt nicht die wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer (allgemeine Geltung, Proportionalität zum Preis, Erhebung auf jeder Produktions- und Vertriebsstufe, Vorsteuerabzug) und ist somit europarechtskonform. • Die Frage der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV ist zu verneinen: Die Steuer diskriminiert nicht ausländische Dienstleister unmittelbar oder mittelbar und bewirkt nach Feststellungen des Verwaltungsgerichts keine erdrosselnde Wirkung; eine bloße Kostenbelastung verletzt die Dienstleistungsfreiheit nicht. • Die Beschwerde bringt keine neuen Gesichtspunkte oder divergierende Rechtssätze gegenüber einschlägiger Rechtsprechung des BVerfG, BVerwG und EuGH vor, die die Zulassung der Revision rechtfertigen würden; der weite Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers bei der Wahl des Steuermaßstabs ist zu beachten. Die Beschwerde hatte keinen Erfolg. Die Vergnügungssteuersatzung der Antragsgegnerin, die Geldspielgeräte mit 18,5 % des monatlichen Einspielergebnisses besteuert, ist mit nationalem Verfassungsrecht und Unionsrecht vereinbar. Es besteht keine Gleichartigkeit zur Mehrwertsteuer, sodass Art. 401 MwStSystRL der Erhebung nicht entgegensteht. Ebenso liegt kein Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit vor, weil die Steuer nicht diskriminierend ist und keine erdrosselnde Wirkung festgestellt wurde. Der Antragsteller verliert, die Kostenentscheidung folgt den gesetzlichen Vorschriften.