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Beschluss

4 BN 8/18

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Landschaftsschutzgebiete können zur Entwicklung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts festgesetzt werden, auch wenn schutzwürdige Lebensraumtypen oder geschützte Arten noch nicht vorhanden sind, wenn ein konkretes Entwicklungspotential besteht. • Intensiv landwirtschaftlich genutzte Flächen können in Landschaftsschutzgebiete einbezogen werden, sofern sie nach Ausstattung und Lage ein hinreichend konkretes Entwicklungspotential zur Verbesserung des Naturhaushalts aufweisen. • Die Abwägung zwischen Natur- und Landschaftsschutzinteressen und den Nutzungsinteressen der Eigentümer muss verhältnismäßig erfolgen; eine Unterschutzstellung ist nicht voraussetzungslos, sondern an konkrete Entwicklungsaussichten und geeignete Ver- und Gebote gebunden. • Die Frage, ob vor Erlass einer Verordnung vorrangig vertragliche Vereinbarungen zu prüfen sind, ist nicht revisionsfähig, wenn die Tatsachen ergeben, dass Kooperationsbereitschaft der Eigentümer fehlt. • Verfahrensfragen der Auslegung und Änderung der Begründung einer Schutzgebietsverordnung sind Landesrechtsfragen und begründen nicht ohne Weiteres eine grundsätzliche revisionsrechtliche Frage des Bundesrechts.
Entscheidungsgründe
Landschaftsschutzgebiet: Zulässigkeit der Unterschutzstellung zur Entwicklung fehlender Lebensräume • Landschaftsschutzgebiete können zur Entwicklung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts festgesetzt werden, auch wenn schutzwürdige Lebensraumtypen oder geschützte Arten noch nicht vorhanden sind, wenn ein konkretes Entwicklungspotential besteht. • Intensiv landwirtschaftlich genutzte Flächen können in Landschaftsschutzgebiete einbezogen werden, sofern sie nach Ausstattung und Lage ein hinreichend konkretes Entwicklungspotential zur Verbesserung des Naturhaushalts aufweisen. • Die Abwägung zwischen Natur- und Landschaftsschutzinteressen und den Nutzungsinteressen der Eigentümer muss verhältnismäßig erfolgen; eine Unterschutzstellung ist nicht voraussetzungslos, sondern an konkrete Entwicklungsaussichten und geeignete Ver- und Gebote gebunden. • Die Frage, ob vor Erlass einer Verordnung vorrangig vertragliche Vereinbarungen zu prüfen sind, ist nicht revisionsfähig, wenn die Tatsachen ergeben, dass Kooperationsbereitschaft der Eigentümer fehlt. • Verfahrensfragen der Auslegung und Änderung der Begründung einer Schutzgebietsverordnung sind Landesrechtsfragen und begründen nicht ohne Weiteres eine grundsätzliche revisionsrechtliche Frage des Bundesrechts. Eigentümer und Pächter überwiegend landwirtschaftlich genutzter Flächen rügen eine Landschaftsschutzverordnung und beantragen Normenkontrolle. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat den Antrag überwiegend abgelehnt. Die Verordnung umfasst Flächen um Kleingewässer, Pufferzonen entlang von Gewässern und intensiv genutzte Acker- und Grünlandflächen. Die Vorinstanz begründet die Schutzwürdigkeit u.a. mit dem Ziel, den Erhaltungszustand des Kammmolchs zu sichern sowie Puffer für Fischarten, Fischotter und Libellen zu schaffen. Einige betroffene Flächen weisen derzeit nicht die unter Schutz stehenden FFH-Lebensraumtypen oder die betreffenden Tierarten auf, sollen aber ein Entwicklungspotential für solche Lebensräume besitzen. Die Beschwerde rügt insbesondere die Aufnahme intensiv genutzter Flächen, die mögliche Unterschutzstellung ohne Prüfung vertraglicher Lösungen und die nachträgliche Änderung der Verordnungsbegründung. • Rechtliche Maßstäbe: Nach § 26 Abs. 1 BNatSchG sind Landschaftsschutzgebiete möglich, auch zur Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts; Naturhaushalt i.S.v. § 7 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG umfasst Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere, Pflanzen und ihre Wechselwirkungen. • Entwicklungspotential: Flächen, die sich nicht im gewünschten schutzwürdigen Zustand befinden, aber sich entwickeln können, eignen sich für Unterschutzstellung; dies schließt auch intensiv landwirtschaftlich genutzte Flächen ein, sofern Ausstattung und Lage ein konkretes Entwicklungspotential erkennen lassen. • Verhältnismäßigkeit: Eine Unterschutzstellung ist nicht voraussetzungslos; es ist ein Ausgleich zwischen Schutzinteressen und Eigentümerinteressen vorzunehmen und sicherzustellen, dass die festgesetzten Gebote die angestrebte Entwicklung bewirken können. • Pufferzonen: Die Einbeziehung von Pufferflächen zur Sicherung von Lebensstätten ist zulässig und entspricht § 22 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 BNatSchG; die Vorinstanz hat insoweit keine grundsätzliche Rechtsfehler aufgezeigt. • Natura‑2000- und Lebensraumfragen: Selbst wenn bestimmte FFH-Lebensraumtypen und Arten derzeit nicht nachgewiesen sind, kann eine Festsetzung zur Entwicklung gerechtfertigt sein, wenn der Naturraum konkret geeignet ist, Lebensstätten und Lebensräume zu schaffen. • Vertragslösungen: Ob vertragliche Schutzvereinbarungen zu prüfen sind, ist tatrichterlich gebunden; fehlt die Kooperationsbereitschaft der Eigentümer, schließen sich vertragliche Lösungen aus und die Frage ist nicht revisionsfähig. • Verfahrensrecht: Fragen zur Auslegung und Änderung der Verordnungsbegründung betreffen Landesverfahrensrecht; der bloße Verweis auf das Rechtsstaatsprinzip reicht nicht zur Erhebung einer grundsätzlichen Bundesrechtsfrage aus. Die Beschwerde nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wurde als unbegründet zurückgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf für eine Revision, weil die einschlägigen Rechtsfragen bereits durch Gesetzeswortlaut, Gesetzeszweck und Rechtsprechung hinreichend geklärt sind und die Vorinstanz die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung zur Entwicklung des Naturhaushalts tatrichterlich konkret dargelegt hat. Intensiv landwirtschaftlich genutzte Flächen dürfen einbezogen werden, wenn ein konkretes Entwicklungspotential besteht und Ver- und Gebote die angestrebte Entwicklung ermöglichen; Pufferzonen sind zulässig. Ebenso begründet der Vorwurf, vertragliche Lösungen seien nicht geprüft worden, keinen Revisionszulassungsgrund, weil die Tatsachen einen Mangel an Kooperationsbereitschaft der Eigentümer ergeben. Die Kostenentscheidung wurde zugunsten der Antragsgegner getroffen.