Beschluss
5 B 1/18
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde wegen Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zurückzuweisen, wenn keine noch ungeklärte, revisionsgerichtlich klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
• Fragen ausgelaufenen Rechts können nur ausnahmsweise grundsätzliche Bedeutung haben, wenn die Nachfolgeregelung die streitigen Fragen in gleicher Weise aufwirft.
• Die Voraussetzungen für die Kostenübernahme einer Arbeitsassistenz für selbstständig Tätige sind in § 102 Abs. 4 SGB IX (nunmehr § 185 Abs. 5 SGB IX) abschließend geregelt; zusätzliche Anforderungen aus § 21 Abs. 1 Nr. 2 SchwbAV sind nicht erforderlich.
Entscheidungsgründe
Keine Revisionszulassung: Anspruch auf Kostenübernahme für Arbeitsassistenz bei Selbstständigen nicht erweitert • Die Beschwerde wegen Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zurückzuweisen, wenn keine noch ungeklärte, revisionsgerichtlich klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. • Fragen ausgelaufenen Rechts können nur ausnahmsweise grundsätzliche Bedeutung haben, wenn die Nachfolgeregelung die streitigen Fragen in gleicher Weise aufwirft. • Die Voraussetzungen für die Kostenübernahme einer Arbeitsassistenz für selbstständig Tätige sind in § 102 Abs. 4 SGB IX (nunmehr § 185 Abs. 5 SGB IX) abschließend geregelt; zusätzliche Anforderungen aus § 21 Abs. 1 Nr. 2 SchwbAV sind nicht erforderlich. Ein schwerbehinderter Kläger begehrt Kostenübernahme für eine notwendige Arbeitsassistenz zur Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit. Die Vorinstanzen entschieden über die Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nach § 102 Abs. 4 SGB IX (nun ersetzt durch § 185 Abs. 5 SGB IX). Der Kläger rügte, ergänzend die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Nr. 2 SchwbAV (Lebensunterhaltssicherung durch die selbstständige Tätigkeit) direkt oder analog anzuwenden. Das Oberverwaltungsgericht traf alternative Feststellungen auch zur Tragfähigkeit der selbstständigen Tätigkeit als Lebensunterhaltsquelle. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde sollte die grundsätzliche Klärung der Frage herbeigeführt werden, ob die Anforderungen des SchwbAV bei der Prüfung heranzuziehen sind. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte, ob die Frage revisionsrechtlich von grundsätzlicher Bedeutung ist und ob zwischen altem und neuem Recht ein Anwendungsbedarf besteht. • Zulassungsvoraussetzungen: Nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt die Zulassung der Revision grundsätzliche Bedeutung voraus; § 133 Abs. 3 S. 3 VwGO verlangt die Formulierung einer bestimmten, noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage sowie die Darlegung der fallübergreifenden Bedeutung. • Ausgelaufenes Recht und Nachfolgeregelung: § 102 Abs. 4 SGB IX ist durch § 185 Abs. 5 SGB IX ersetzt worden. Fragen ausgelaufenen Rechts begründen regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung, außer die Nachfolgeregelung stellt die Fragen in gleicher Weise; hier entspricht die Nachfolgeregelung in Wortlaut und Regelungsgehalt der Vorgängerregelung, sodass die Frage weiterrelevant ist. • Nachträgliche Klärung durch Senatsentscheidung: Zwischenzeitlich erging ein Urteil des Senats (23.01.2018, 5 C 9.16), das die streitige Frage bereits beantwortet hat. Der Senat stellte fest, dass die Kostenübernahme für eine Arbeitsassistenz bei selbstständiger Tätigkeit in Betracht kommt, wenn die Tätigkeit nachhaltig betrieben wird und zum Aufbau oder zur Sicherung einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage geeignet ist. • Auslegung der Rechtslage: Aus dem Urteil ergibt sich konkludent, dass die Voraussetzungen des Kostenübernahmeanspruchs abschließend in § 102 Abs. 4 SGB IX geregelt sind. Die Merkmale "notwendige Arbeitsassistenz", "nachhaltig betrieben" und "Eignung zum Aufbau/Sicherung einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage" genügen, um zwischen ernsthafter Berufsausübung und bloßem Hobby zu trennen; ein Rückgriff auf § 21 Abs. 1 Nr. 2 SchwbAV ist nicht erforderlich. • Revisionszulassung wegen Divergenz oder Verfahrensfehlern: Mögliche Rechtsanwendungs- oder Beweiswürdigungsfehler der Vorinstanz rechtfertigen keine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung; eine nachträgliche Divergenz liegt nicht vor, weil der Senat die Frage geklärt hat. Die Nichtzulassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg; die Zulassung der Revision wurde abgelehnt, weil keine noch ungeklärte, revisionsgerichtlich klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Die streitige Frage ist durch das zwischenzeitlich ergangene Urteil des Senats beantwortet worden. Soweit die Beschwerde verlangte, die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Nr. 2 SchwbAV bei der Prüfung eines Anspruchs nach § 102 Abs. 4 SGB IX (nunmehr § 185 Abs. 5 SGB IX) anzuwenden, ist dies nicht erforderlich, da die einschlägigen Kriterien abschließend in der SGB-IX-Norm geregelt sind. Etwaige Fehler in der Rechtsanwendung oder in der Sach- und Beweiswürdigung der Vorinstanz rechtfertigen ebenfalls keine Revisionszulassung. Die Gerichtskostenfreiheit und die Kostenentscheidung ergeben sich aus den einschlägigen Vorschriften des VwGO.