Beschluss
3 B 22/17
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Lebensmittel können als LAG (Liquids, Aerosols, Gels) im Sinne der unionsrechtlichen Regelungen gelten, wenn ihre Konsistenz unter die Legaldefinition fällt.
• Die unionsrechtliche Legaldefinition von LAG (Ziffer 4.0.4. i.V.m. DurchführungsVO) ist hinreichend bestimmt und mit dem Bestimmtheitsgebot vereinbar.
• Ein Mitnahmeverbot für LAG besteht für Behältnisse, die nicht den unionsrechtlichen Vorgaben (z. B. 100‑ml‑Behälter im 1‑Liter‑Plastikbeutel) entsprechen oder nicht kontrolliert werden konnten.
• Fehlende vorhandene Technik zur Detektion von Flüssigsprengstoff kann die praktische Durchsetzbarkeit eines Mitnahmeverbots begründen; das Entsorgen war vorliegend nach unionsrechtlichen Vorgaben möglich.
• Ein Verfahrensmangel wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenn die streitige Subsumtion (z. B. streichfähiger Mozzarella) bereits streitgegenständlich war und die Parteien hierzu vorgetragen haben.
Entscheidungsgründe
Mitnahme von Lebensmitteln als LAG: Legaldefinition, Bestimmtheitsprüfung und Mitnahmeverbot • Lebensmittel können als LAG (Liquids, Aerosols, Gels) im Sinne der unionsrechtlichen Regelungen gelten, wenn ihre Konsistenz unter die Legaldefinition fällt. • Die unionsrechtliche Legaldefinition von LAG (Ziffer 4.0.4. i.V.m. DurchführungsVO) ist hinreichend bestimmt und mit dem Bestimmtheitsgebot vereinbar. • Ein Mitnahmeverbot für LAG besteht für Behältnisse, die nicht den unionsrechtlichen Vorgaben (z. B. 100‑ml‑Behälter im 1‑Liter‑Plastikbeutel) entsprechen oder nicht kontrolliert werden konnten. • Fehlende vorhandene Technik zur Detektion von Flüssigsprengstoff kann die praktische Durchsetzbarkeit eines Mitnahmeverbots begründen; das Entsorgen war vorliegend nach unionsrechtlichen Vorgaben möglich. • Ein Verfahrensmangel wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, wenn die streitige Subsumtion (z. B. streichfähiger Mozzarella) bereits streitgegenständlich war und die Parteien hierzu vorgetragen haben. Der Kläger wurde am 11.03.2013 am Flughafen Berlin‑Tegel einer Luftsicherheitskontrolle unterzogen. Ihm wurde die Mitnahme von Büffelmozzarella, Nordseekrabbensalat und Matjes in seinem Handgepäck untersagt; die Lebensmittel wurden später von der Bundespolizei entsorgt. Die Waren hatte der Kläger unmittelbar zuvor für 17,32 € gekauft und in Klarsichtbehältern mitgeführt. Die Bundespolizeidirektion erstattete später den Kaufpreis, hielt das Mitnahmeverbot aber für rechtmäßig nach unionsrechtlichen Regeln zu LAG. Das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht wiesen Klägers Klage bzw. Berufung ab und begründeten dies damit, dass es sich um LAG handele und zum relevanten Zeitpunkt die zur Prüfung auf Flüssigsprengstoff erforderliche Technik noch nicht vorhanden war. Der Kläger rügte zudem Verfahrensmängel und die Unbestimmtheit der Legaldefinition von LAG. • Rechtsfragen und Anwendung: Die einschlägigen unionsrechtlichen Regelungen (Art. 4 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 300/2008 sowie Verordnungen (EG) Nr. 272/2009, (EU) Nr. 185/2010 und DurchführungsVO (EU) Nr. 2015/1998) legen Maßstäbe für LAG und deren Kontrolle fest. Danach dürfen Flüssigkeiten, Aerosole und Gele nur mitgeführt werden, wenn sie den Kontrollanforderungen genügen oder von der Kontrolle ausgenommen sind (§ 4 Abs. 3 VO (EG) 300/2008 i.V.m. den Durchführungsbestimmungen). • Legaldefinition LAG und Bestimmtheitsgebot: Ziffer 4.0.4. des Anhangs definiert LAG durch Unterkategorien (Pasten, Lotionen, Mischungen, Druckbehälter) und Beispiele sowie die Formulierung "Artikel mit ähnlicher Konsistenz". Diese Legaldefinition ist hinreichend bestimmt; sie vermittelt Betroffenen und Behörden erkennbar, welche Stoffe erfasst werden, und erfüllt den Bestimmtheitsgrundsatz auch in Anbetracht der Sicherheitsziele. • Mitnahmeverbot und Kontrollfähigkeit: Teil B.1 des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 272/2009 erlaubt LAG nur bei erfolgter Kontrolle gemäß den Durchführungsbestimmungen oder bei Ausnahme. Fehlt die Kontrolltechnik zum Nachweis von Flüssigsprengstoff, kann dies faktisch ein Mitnahmeverbot für nicht entsprechend verpackte LAG begründen. Im vorliegenden Fall erfüllten die mitgeführten Behältnisse nicht die Voraussetzungen für eine Ausnahmeregelung (z. B. 100‑ml‑Behälter im 1‑Liter‑Beutel) und es stand keine Detektionstechnik zur Verfügung. • Beweisstand und Feststellungen: Die Feststellungen des Berufungsgerichts, dass die betreffenden Lebensmittel nicht kontrolliert und nicht in erlaubten Gebinden mitgeführt wurden und dass die notwendige Technik am 11.03.2013 nicht vorhanden war, sind nicht beanstandet und tragen die Entscheidung. • Verfahrensrechtliches: Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör liegt nicht vor. Die Frage, ob Büffelmozzarella streichfähig und damit LAG sei, war bereits Verfahrensgegenstand; beide Parteien hatten hierzu vorgetragen, sodass keine überraschende Entscheidung vorlag. • Keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. §132 Abs.2 Nr.1 VwGO: Fragestellungen zur Vereinbarkeit der Legaldefinition mit Grundrechten und zur Reichweite des Mitnahmeverbots rechtfertigen keine Zulassung der Revision, weil die Normen ausreichend klar sind und die Rechtslage ohne Vorlage an den EuGH entschieden werden kann. Die Beschwerde des Klägers blieb ohne Erfolg; die Klage wurde abgewiesen. Die Gerichte stellten fest, dass die beanstandeten Lebensmittel unter die Legaldefinition der LAG fallen und am 11.03.2013 nicht in den nach den unionsrechtlichen Durchführungsbestimmungen zulässigen Behältnissen mitgeführt wurden. Außerdem war die zur Detektion von Flüssigsprengstoff erforderliche Technik zu diesem Zeitpunkt nicht verfügbar, sodass eine Kontrolle nicht erfolgte und das Mitnahmeverbot zu Recht Anwendung fand. Ein Verfahrensmangel durch Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde verneint, weil die streitige Einordnung der Waren Gegenstand der Verhandlung und des Parteivortrags war. Damit hat die Behörde bzw. die Beklagte gewonnen; die Entsorgung war vor dem Hintergrund der unionsrechtlichen Vorgaben rechtlich tragfähig, wobei der Kläger zugleich den Kaufpreis erstattet erhielt.