Beschluss
1 WRB 1/18
BVERWG, Entscheidung vom
6mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Das Recht auf rechtliches Gehör verlangt, dass dem Beteiligten alle zur Entscheidungsfindung herangezogenen Vernehmungen, Stellungnahmen und Auskünfte zur Kenntnis gegeben werden, damit er sich abschließend äußern kann (Art. 103 I GG; § 23a Abs.2 WBO i.V.m. §§ 108,138 VwGO).
• Ein Truppendienststellungsbescheid, der im Verfahren der weiteren Beschwerde neue oder ergänzende Beschwerdepunkte in der Sache entscheidet, ist Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle; das Truppendienstgericht hat diesen letzten vorgerichtlichen Beschwerdebescheid zu prüfen (§ 17 Abs.1 WBO; § 23a Abs.2 WBO; § 79 VwGO).
• Hat das Gericht zur Vorbereitung eigene Ermittlungen eingeholt und dem Beteiligten die daraus stammenden Unterlagen nicht zur Kenntnis gegeben, liegt ein Verfahrensmangel vor, der die Aufhebung und Rückverweisung rechtfertigt (§ 22a Abs.6 Satz 2 WBO).
• Das Truppendienstgericht darf sich nicht über den materiellen Umfang des gerichtlichen Antrags hinweggesetzen und in der Entscheidung bereits in der vorgerichtlichen Entscheidung zuerkannten Punkten ohne rechtliche Grundlage negativ Stellung nehmen.
• Bei begründeter Besorgnis der Befangenheit und mehrfachen Verfahrensfehlern ist eine Verweisung an eine andere Kammer geboten, um die Unvoreingenommenheit des Verfahrens zu wahren.
Entscheidungsgründe
Rechtliches Gehör und Prüfungsumfang im Wehrbeschwerdeverfahren • Das Recht auf rechtliches Gehör verlangt, dass dem Beteiligten alle zur Entscheidungsfindung herangezogenen Vernehmungen, Stellungnahmen und Auskünfte zur Kenntnis gegeben werden, damit er sich abschließend äußern kann (Art. 103 I GG; § 23a Abs.2 WBO i.V.m. §§ 108,138 VwGO). • Ein Truppendienststellungsbescheid, der im Verfahren der weiteren Beschwerde neue oder ergänzende Beschwerdepunkte in der Sache entscheidet, ist Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle; das Truppendienstgericht hat diesen letzten vorgerichtlichen Beschwerdebescheid zu prüfen (§ 17 Abs.1 WBO; § 23a Abs.2 WBO; § 79 VwGO). • Hat das Gericht zur Vorbereitung eigene Ermittlungen eingeholt und dem Beteiligten die daraus stammenden Unterlagen nicht zur Kenntnis gegeben, liegt ein Verfahrensmangel vor, der die Aufhebung und Rückverweisung rechtfertigt (§ 22a Abs.6 Satz 2 WBO). • Das Truppendienstgericht darf sich nicht über den materiellen Umfang des gerichtlichen Antrags hinweggesetzen und in der Entscheidung bereits in der vorgerichtlichen Entscheidung zuerkannten Punkten ohne rechtliche Grundlage negativ Stellung nehmen. • Bei begründeter Besorgnis der Befangenheit und mehrfachen Verfahrensfehlern ist eine Verweisung an eine andere Kammer geboten, um die Unvoreingenommenheit des Verfahrens zu wahren. Der Antragsteller ist als Vertrauensperson der Mannschaften gewählt und rügte unzureichende Beteiligung durch seinen Kompaniechef. Er erhob am 7. April 2016 Beschwerde und ergänzte sie im weiteren Beschwerdeverfahren mit konkreten Punkten zur mangelhaften Unterrichtung, zur Übermittlung beteiligungsrelevanter E-Mails und zur unzulässigen Delegation an Stellvertreter. Der Kommandeur prüfte sowohl ältere als auch in der weiteren Beschwerde vorgebrachte Punkte und gab der weiteren Beschwerde in Teilen statt; andere Punkte wies er zurück. Das Truppendienstgericht wies den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zunächst ab, später wurde die Rechtsbeschwerde zugelassen. Das Truppendienstgericht hatte für seine Beschlussfassung Auskünfte, Vernehmungen und Stellungnahmen eingeholt, die es dem Antragsteller nicht abschließend zur Kenntnis gab. Der Antragsteller rügt deshalb Versagung rechtlichen Gehörs und die unzulässige Beschränkung des Prüfungsgegenstands durch das Truppendienstgericht. • Zulässigkeit: Die Rechtsbeschwerde ist form- und fristgerecht zugelassen und begründet worden (§§ 22a, 22b WBO). • Verletzung des rechtlichen Gehörs: Das Truppendienstgericht berücksichtigte in seiner Entscheidung Vernehmungen, Befehle und Stellungnahmen, die dem Antragsteller nicht zur abschließenden Äußerung vorgelegt wurden; dies verstößt gegen Art.103 I GG und § 23a Abs.2 WBO in Verbindung mit § 108 Abs.2 VwGO und führt zu einem Verfahrensmangel. • Umfang der gerichtlichen Prüfung: § 17 Abs.1 WBO verlangt inhaltliche Identität zwischen vorgerichtlichem Beschwerdegegenstand und gerichtlichem Prüfungsgegenstand nicht zwingend in der Form der ursprünglichen Erstbeschwerde; entscheidend ist der letzte vorgerichtliche Beschwerdebescheid. Hat der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte neue Beschwerdepunkte geprüft und abschließend entschieden, sind diese vom Gericht zu überprüfen (§ 23a Abs.2 WBO; § 79 VwGO). • Ermessen des Disziplinarvorgesetzten: Der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte kann im Verfahren der weiteren Beschwerde den Gegenstand wegen Zweckmäßigkeit erweitern oder abändern; das begründet eine zusätzliche Beschwer, die gerichtliche Überprüfung ermöglicht (§§ 16,17 WBO). • Rechtspflicht des Gerichts zur Zurückweisung der Beschränkung: Das Truppendienstgericht hätte den vom Kommandeur umfassend entschiedenen Beschwerdegegenstand prüfen müssen; die pauschale Beschränkung auf Vorgänge vor dem 7.4.2016 war rechtsfehlerhaft. • Rückverweisung: Mangels abschließender Feststellungen und wegen der Gehörsverletzung ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an ein anderes Truppendienstgericht zurückzuverweisen (§ 22a Abs.6 Satz 2 WBO). Der Senat gab der Rechtsbeschwerde statt. Er stellte fest, dass das Truppendienstgericht das rechtliche Gehör des Antragstellers verletzt und den zulässigen Prüfungsumfang nach § 17 WBO verkannt hat. Wegen dieser Verfahrensmängel und weil weitere Ermittlungen zur vollständigen Sachverhaltsaufklärung erforderlich sind, hob der Senat den angefochtenen Beschluss auf und verwies die Sache an eine andere Kammer des Truppendienstgerichts Nord zurück. Das Verfahren muss dort neu und unter Gewährung vollständigen rechtlichen Gehörs geführt werden; insbesondere sind die zuvor nicht mitgeteilten Vernehmungen, Stellungnahmen und Auskünfte dem Antragsteller vorzulegen und nachzuprüfen, ob die Beteiligungs- und Vertraulichkeitsanforderungen bei der Übersendung von E-Mails eingehalten wurden. Die Rückverweisung dient auch der Sicherung des Vertrauens in die Unvoreingenommenheit der Entscheidung.