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Urteil

6 C 10/17

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein gemeindlicher Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen zur Brandbekämpfung umfasst nach Landesrecht auch Kosten Dritter nur, wenn die Gemeinde gesetzlich verpflichtet ist, diese Kosten zu tragen. • Die Bundespolizei kann bei rechtmäßiger Amtshilfe nach § 8 Abs.1 VwVfG Auslagen gegen die ersuchende Behörde verlangen; erstattungsfähige Auslagen sind amtshilfebedingte Mehrkosten, nicht der allgemeine Verwaltungsaufwand. • Auslagen nach § 8 Abs.1 Satz 2 VwVfG dürfen pauschaliert geltend gemacht werden, sofern eine exakte Ermittlung nicht möglich ist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. • Ein Einsatz der Bundespolizei nach § 11 BPolG setzt für die besonders bedeutsamen Fälle die Rechtfertigung durch Art. 35 GG voraus; ein örtlich begrenzter Brand ohne Katastrophendimension rechtfertigt dies nicht.
Entscheidungsgründe
Erstattung von Hubschrauberkosten bei Amtshilfe: pauschalierbare Auslagen nach § 8 VwVfG • Ein gemeindlicher Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen zur Brandbekämpfung umfasst nach Landesrecht auch Kosten Dritter nur, wenn die Gemeinde gesetzlich verpflichtet ist, diese Kosten zu tragen. • Die Bundespolizei kann bei rechtmäßiger Amtshilfe nach § 8 Abs.1 VwVfG Auslagen gegen die ersuchende Behörde verlangen; erstattungsfähige Auslagen sind amtshilfebedingte Mehrkosten, nicht der allgemeine Verwaltungsaufwand. • Auslagen nach § 8 Abs.1 Satz 2 VwVfG dürfen pauschaliert geltend gemacht werden, sofern eine exakte Ermittlung nicht möglich ist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. • Ein Einsatz der Bundespolizei nach § 11 BPolG setzt für die besonders bedeutsamen Fälle die Rechtfertigung durch Art. 35 GG voraus; ein örtlich begrenzter Brand ohne Katastrophendimension rechtfertigt dies nicht. Ein gemeinnütziger Naturschutzverein (Kläger) entzündete am 12.03.2014 Schwemmholz auf einer Wiesefläche; das Feuer geriet außer Kontrolle. Zwei Freiwillige Feuerwehren der Gemeinde (Beklagte) und einer Nachbargemeinde waren im Einsatz; das Feuer konnte vom Boden aus nicht gelöscht werden. Die Gemeinde forderte Löschhubschrauber der Bundespolizei an, die den Brand löschten. Die Bundespolizei stellte der Gemeinde rund 10.696 € in Rechnung; die Gemeinde zahlte und setzte dem Kläger per Leistungsbescheid Kosten der Brandbekämpfung von insgesamt rund 19.382 € fest. Vorinstanzlich wurde strittig, ob die Hubschrauberkosten vom Kläger zu ersetzen seien, insbesondere ob die Bundespolizei gegenüber der Gemeinde einen Erstattungsanspruch habe. Der VGH hob die Festsetzung der Hubschrauberkosten auf; die Gemeinde legte Revision ein. Streitpunkt war vor allem die Anwendbarkeit und Auslegung von § 8 VwVfG sowie die Frage, ob ein kostenpflichtiger Einsatz der Bundespolizei nach Art. 35 GG/§ 11 BPolG vorlag. • Revision der Gemeinde war begründet insoweit, als die Bundespolizei dem Grunde nach einen Erstattungsanspruch gegen die Gemeinde nach § 8 Abs.1 VwVfG hat; die Sache ist zur Feststellung der Höhe an den VGH zurückzuverweisen. • Der Senat ist an die Auslegung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes durch den VGH gebunden; danach kann die Gemeinde vom Brandverursacher Aufwendungsersatz verlangen, soweit sie gesetzlich verpflichtet ist, Kosten Dritter zu tragen. • Ein kostenpflichtiger Einsatz der Bundespolizei nach § 11 Abs.1 Nr.1 oder Nr.2 BPolG scheidet hier aus: das Brandereignis hatte keine katastrophische Dimension und war kein Fall von besonderer Bedeutung nach Art.35 GG; die Unterstützung erfolgte wegen der Geländebeschaffenheit, nicht wegen regionaler Überforderung der Landeskräfte. • Die Bundespolizei hat der Gemeinde rechtmäßig Amtshilfe geleistet; nach § 8 Abs.1 VwVfG sind Auslagen der ersuchten Behörde erstattungsfähig, wenn sie amtshilfebedingte Mehrkosten darstellen und 35 € übersteigen. • Der Begriff der Auslagen schließt nicht den allgemeinen Verwaltungsaufwand ein; erstattungsfähig sind nur durch die Amtshilfe verursachte Mehrkosten (z. B. spezifische Flug- und Einsatzkosten), nicht laufende Personal- und Sachkosten. • Pauschalierung ist zulässig: Wenn eine exakte Einzelberechnung nicht möglich oder mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden ist, dürfen Auslagen nach sachgerechten Pauschalen geltend gemacht werden. • Mangels Feststellungen zur Zusammensetzung der Pauschalen kann der Senat die Höhe der erstattungsfähigen Auslagen nicht abschließend beurteilen; der VGH muss prüfen, inwieweit die geltend gemachten Pauschalen amtshilfebedingte Mehrkosten enthalten und ob eine exakte Ermittlung zumutbar ist. Die Revision der Beklagten ist insoweit erfolgreich, dass das Berufungsurteil aufzuheben und der Rechtsstreit bezüglich der Hubschrauberkosten an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen ist. Der Senat stellt fest, dass die Bundespolizei dem Grunde nach einen gesetzlichen Erstattungsanspruch gegen die Gemeinde nach § 8 Abs.1 VwVfG hat, weil die Bundespolizei der Gemeinde rechtmäßig Amtshilfe geleistet hat und die geltend gemachten Kosten als amtshilfebedingte Mehrkosten grundsätzlich erstattungsfähig sein können. Ein kostenpflichtiger Einsatz nach § 11 BPolG/Art.35 GG liegt nicht vor, weil das Brandereignis keine besondere oder katastrophische Bedeutung hatte. Die genaue Höhe der zu erstattenden Pauschalen bleibt offen; der VGH hat nun zu ermitteln, in welchem Umfang die abgerechneten Pauschalen tatsächliche amtshilfebedingte Mehrkosten enthalten und ob eine exakte Berechnung zumutbar ist. Aufgrund dessen ist die Festsetzung des Leistungsbescheids insoweit zu bestätigen, als die Gemeinde zu Recht Leistungen gegenüber dem Kläger geltend macht, jedoch ist die konkrete Erstattungsforderung für die Hubschrauber noch festzustellen.