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Beschluss

1 WB 13/18

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im vorgerichtlichen Wehrbeschwerdeverfahren ist aus der Sicht einer verständigen Partei sowie nach den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen zu beurteilen. • Für die Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten ist auf den Zeitpunkt der Bevollmächtigung abzustellen. • Die bloße Kausalität zwischen Bevollmächtigten-Tätigkeit und Abhilfeentscheidung ist nicht erforderlich; maßgeblich ist jedoch, ob es dem Beschwerdeführer zumutbar war, das Vorverfahren selbst zu führen (§ 16a WBO).
Entscheidungsgründe
Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Wehrbeschwerdeverfahren: Erstattungsfähigkeit nur bei konkreter Notwendigkeit • Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im vorgerichtlichen Wehrbeschwerdeverfahren ist aus der Sicht einer verständigen Partei sowie nach den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen zu beurteilen. • Für die Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten ist auf den Zeitpunkt der Bevollmächtigung abzustellen. • Die bloße Kausalität zwischen Bevollmächtigten-Tätigkeit und Abhilfeentscheidung ist nicht erforderlich; maßgeblich ist jedoch, ob es dem Beschwerdeführer zumutbar war, das Vorverfahren selbst zu führen (§ 16a WBO). Der Antragsteller erhielt eine Versetzungsverfügung, die er durch Beschwerde angefochten hat. Nachdem er zunächst Beschwerde erhob und telefonisch gegenüber der Personalführung geltend machte, es gehe ihm um einen Haushaltsvermerk zur Anwendung des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes, hob das Bundesamt die Verfügung auf und erließ eine neue mit dem gewünschten Vermerk. Der Antragsteller beauftragte am 25. Januar 2018 einen Bevollmächtigten, der Akteneinsicht verlangte; das Bundesamt informierte den Bevollmächtigten am 6. Februar 2018 über Aufhebung und Neuerlass. Das Bundesministerium erklärte das Verfahren für gegenstandslos und erstattete notwendige Aufwendungen, lehnte jedoch die Feststellung ab, die Hinzuziehung des Bevollmächtigten sei notwendig gewesen. Der Antragsteller hielt die Beauftragung für erforderlich und begehrt gerichtliche Feststellung der Notwendigkeit. • Anwendbare Norm: § 16a WBO; Maßstab ist die Beurteilung nach den persönlichen Verhältnissen und der Schwierigkeit der Sache vom Standpunkt einer verständigen Partei. • Zeitpunkt der Beurteilung: Für die Frage der Notwendigkeit ist auf den Zeitpunkt der Bevollmächtigung abzustellen. • Sachverhaltswürdigung: Der Antragsteller hatte bereits am 13.12.2017 Beschwerde erhoben und den konkreten Begründungsinhalt telefonisch gegenüber der Personalführung dargelegt; der zuständige Personalführer sicherte Abhilfe zu. • Zumutbarkeit: Angesichts der bereits eingeleiteten Abhilfeprüfung und der Zusage des Personalführers war es dem Antragsteller zumutbar, das Vorverfahren selbst fortzuführen; es lagen keine schwierigen Rechtsfragen oder eine komplexe Verfahrenslage vor. • Kausalität und Außenwirkung: Zwar erfolgte die Aufhebung und der Neuerlass formell vor der Bevollmächtigung, doch wurde die Entscheidung dem Bevollmächtigten erst am 6.2.2018 mitgeteilt; maßgeblich ist dennoch nicht die Kausalität der Tätigkeit des Bevollmächtigten für die Abhilfe. • Ergebnis der Abwägung: Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache, der persönlichen Verhältnisse des Antragstellers und des Verfahrensstandes war die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten nicht notwendig und daher nicht erstattungsfähig. Der Antrag auf Feststellung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten hatte keinen Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte, dass die Hinzuziehung nach § 16a WBO nicht notwendig war, weil der Antragsteller bereits selbst Beschwerde eingelegt und in der Abhilfeprüfung den konkreten Anspruch dargelegt hatte sowie eine Zusage des zuständigen Personalführers zur Korrektur erhalten hatte. Es war dem Antragsteller unter den gegebenen Umständen zumutbar, das Vorverfahren ohne Rechtsbeistand fortzuführen. Die Erstattung der Vergütung des Bevollmächtigten wurde daher zu Recht abgelehnt, obwohl die materiell abhelfende Verfügung dem Bevollmächtigten erst später bekanntgegeben wurde.