Urteil
4 C 3/17
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einem UVP-vorprüfungspflichtigen Vorhaben können betroffene Eigentümer Fehler der UVP-Vorprüfung und das Unterlassen einer UVP geltend machen; eine Präklusion nach einschlägigen Vorschriften greift nach dem UmwRG nicht
• Eine UVP-Vorprüfung ist nur dann tragfähig, wenn das in ihr beurteilte Vorhaben im Kern mit dem im Planfeststellungsverfahren beantragten bzw. später planfestgestellten Vorhaben übereinstimmt
• Erkennt das Gericht Mängel der UVP-Vorprüfung oder ein verbleibendes Besorgnispotential, kann es die Notwendigkeit einer UVP feststellen; die Behörde hat insoweit einen Einschätzungsspielraum, der gerichtlich überprüfbar ist
• Verfahrensfehler führen nicht zwingend zur Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses, wenn sie in einem ergänzenden Verfahren behoben werden können; in diesem Fall ist die Entscheidung als rechtswidrig und für nicht vollziehbar festzustellen
• Die nachträgliche Durchführung einer UVP für bereits errichtete Anlagen ist unionsrechtlich nicht ausgeschlossen, sofern dadurch keine Möglichkeit geschaffen wird, Unionsrecht zu umgehen und auch bereits eingetretene Umweltauswirkungen berücksichtigt werden
Entscheidungsgründe
Fehlerhafte UVP‑Vorprüfung; ergänzende Nachholung möglich; Aufhebung nur in Ausnahmefällen • Bei einem UVP-vorprüfungspflichtigen Vorhaben können betroffene Eigentümer Fehler der UVP-Vorprüfung und das Unterlassen einer UVP geltend machen; eine Präklusion nach einschlägigen Vorschriften greift nach dem UmwRG nicht • Eine UVP-Vorprüfung ist nur dann tragfähig, wenn das in ihr beurteilte Vorhaben im Kern mit dem im Planfeststellungsverfahren beantragten bzw. später planfestgestellten Vorhaben übereinstimmt • Erkennt das Gericht Mängel der UVP-Vorprüfung oder ein verbleibendes Besorgnispotential, kann es die Notwendigkeit einer UVP feststellen; die Behörde hat insoweit einen Einschätzungsspielraum, der gerichtlich überprüfbar ist • Verfahrensfehler führen nicht zwingend zur Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses, wenn sie in einem ergänzenden Verfahren behoben werden können; in diesem Fall ist die Entscheidung als rechtswidrig und für nicht vollziehbar festzustellen • Die nachträgliche Durchführung einer UVP für bereits errichtete Anlagen ist unionsrechtlich nicht ausgeschlossen, sofern dadurch keine Möglichkeit geschaffen wird, Unionsrecht zu umgehen und auch bereits eingetretene Umweltauswirkungen berücksichtigt werden Die Kläger, Eigentümer betroffener Grundstücke, rügen den Planfeststellungsbeschluss über den Ersatzneubau einer rund 35 km langen 110‑kV‑Freileitung, deren Maste vielfach höher als früher sind; Teile der Trasse führen durch FFH‑ und Naturschutzgebiete. Im Planverfahren unterblieb eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), weil die Vorhabenträgerin und die Behörde in einer Vorprüfung eine UVP für nicht erforderlich hielten. Das Oberverwaltungsgericht hob den Planfeststellungsbeschluss auf mit der Begründung, die UVP‑Vorprüfung erfülle nicht die gesetzlichen Anforderungen und ergebe ein verbleibendes Besorgnispotential, das eine UVP erfordere; insoweit spielten die höheren Masten und betroffene Schutzgüter eine Rolle. Die Behörde legte Revision ein und beantragt die Abweisung der Klage; sie rügt insbesondere Überschreitung der gerichtlichen Überprüfung und macht geltend, ein ergänzendes Verfahren zur Heilung sei möglich. Das Bundesverwaltungsgericht erklärt die Revision für begründet und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung an das Oberverwaltungsgericht zurück. • Zulässigkeit der Rügen: Betroffene Eigentümer, die durch enteignungsrechtliche Vorwirkung berührt sind, können Fehler einer UVP‑Vorprüfung und das Unterlassen einer UVP geltend machen; Präklusionsregeln greifen nach dem UmwRG nicht (§§ 4,7 UmwRG; § 61 Nr.1 VwGO) • Rechtlicher Maßstab der Vorprüfung: Bei Vorhaben nach Nr.19.1.2 Anlage 1 UVPG a.F. ist nach § 3c UVPG a.F. eine UVP durchzuführen, wenn aufgrund überschlägiger Prüfung erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht ausgeschlossen werden können; die Vorprüfung ist zu dokumentieren und nur auf ihre Nachvollziehbarkeit zu prüfen (§§ 3a,3c UVPG a.F.) • Inhaltliche Kontrolle: Die Vorprüfung darf nicht mit der Tiefe einer UVP durchführen, aber auch nicht oberflächlich sein; sie muss auf geeigneten und ausreichenden Informationen beruhen, Fachgutachten können erforderlich sein und die Behörde hat einen prüfungsbezogenen Einschätzungsspielraum, der gerichtlicher Plausibilitätskontrolle unterliegt • Abweichungen vom geprüften Vorhaben: Eine Vorprüfung ist nur tragfähig, wenn das in ihr beurteilte Vorhaben im Kern mit dem beantragten/planfestgestellten Vorhaben übereinstimmt; erhebliche Änderungen (hier: mehr als 20 % höhere Masten an über der Hälfte der Standorte) können die UVP‑Vorprüfung entwerten und ein Besorgnispotential begründen • Feststellungspflicht des Gerichts: Auch wenn der Behörde ein Einschätzungsspielraum zusteht, kann das Gericht bei mangelhafter Vorprüfung selbst die Notwendigkeit einer UVP feststellen (Rechtsprechung zur Kontrolle von § 3c/3a UVPG a.F.) • Folgen von Verfahrensfehlern: Nach § 4 Abs.1b UmwRG sind Planerhaltungsregelungen zu beachten; Verfahrensfehler führen nicht zwingend zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn sie in einem ergänzenden Verfahren behoben werden können; dann ist nur Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit auszusprechen (§§ 1 NVwVfG i.V.m. §75 VwVfG / §43e EnWG a.F.) • Ergänzendes Verfahren und Errichtung: Eine nachträgliche UVP ist grundsätzlich in einem ergänzenden Verfahren möglich, auch wenn die Anlage bereits errichtet ist, sofern dadurch keine Umgehung des Unionsrechts ermöglicht wird und auch bereits eingetretene Umweltauswirkungen berücksichtigt werden (EU‑Recht, UVP‑RL und Rechtsprechung des EuGH) • Rückverweisung: Das Bundesverwaltungsgericht kann die Sache nicht abschließend entscheiden, weil weitere Einwendungen nicht tatrichterlich aufgeklärt sind; daher Aufhebung des Urteils des OVG und Rückverweisung zur erneuten Verhandlung (§ 144 Abs.3 VwGO) Die Revision der Beklagten ist begründet; das Urteil des Oberverwaltungsgerichts wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das Gericht hat festgestellt, dass die UVP‑Vorprüfung des Vorhabens nicht den gesetzlichen Anforderungen genügte und ein Besorgnispotential verbleibt, so dass eine UVP erforderlich sein kann; hierin ist die Vorinstanz in ihren Feststellungen gebunden. Gleichwohl dürfen Verfahrensmängel nicht automatisch zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führen, wenn sie in einem ergänzenden Verfahren behoben werden können; in solchen Fällen ist die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit festzustellen. Soweit die Frage weiterer Rügen nicht taträglich geklärt ist, hat das Oberverwaltungsgericht weitere Prüfungen vorzunehmen und bei Bestätigung der Rechtswidrigkeit den Betrieb der Leitung als nicht vollziehbar festzustellen.