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Beschluss

1 WNB 2/18

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig und begründet, wenn das Truppendienstgericht nicht über alle gestellten Sachanträge entscheidet. • Ein Verfahrensmangel liegt vor, wenn das Gericht den Hauptantrag überspringt und nur den Hilfsantrag entscheidet; dies rechtfertigt die Aufhebung und Zurückverweisung. • Der Nichtabhilfebeschluss kann Mängel des angefochtenen Beschlusses nicht heilen; im Nichtzulassungsverfahren ist nur die Frage der Zulassung der Rechtsbeschwerde zu prüfen. • Ein Beschluss, der in einer vorschriftswidrigen Besetzung ergangen ist, ist verfahrensfehlerhaft.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich wegen Verfahrensmangels und unvollständiger Entscheidung • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig und begründet, wenn das Truppendienstgericht nicht über alle gestellten Sachanträge entscheidet. • Ein Verfahrensmangel liegt vor, wenn das Gericht den Hauptantrag überspringt und nur den Hilfsantrag entscheidet; dies rechtfertigt die Aufhebung und Zurückverweisung. • Der Nichtabhilfebeschluss kann Mängel des angefochtenen Beschlusses nicht heilen; im Nichtzulassungsverfahren ist nur die Frage der Zulassung der Rechtsbeschwerde zu prüfen. • Ein Beschluss, der in einer vorschriftswidrigen Besetzung ergangen ist, ist verfahrensfehlerhaft. Der Antragsteller focht die Wahl zum Vertrauenspersonenausschuss vom 7. November 2017 an. Er stellte beim Truppendienstgericht zunächst einen Antrag auf Ungültigerklärung der Wahl und reichte anschließend, über ein Schriftsatz vom 8. Dezember 2017, einen Hauptantrag auf Feststellung der Nichtigkeit sowie hilfsweise Ungültigerklärung ein. Das Truppendienstgericht entschied jedoch nur über den ersten, am 29. November 2017 eingegangenen Antrag und ließ den mit dem Schriftsatz präzisierten Hauptantrag unberücksichtigt. Der Antragsteller richtete daraufhin Nichtzulassungsbeschwerde; das Bundesverwaltungsgericht prüfte, ob das Truppendienstgericht verpflichtet war, über alle gestellten Sachanträge zu entscheiden und ob Verfahrensmängel vorliegen. • Zulässigkeit: Die Nichtzulassungsbeschwerde war fristgerecht eingelegt und begründet zu prüfen. Rechtliche Grundlage sind §§ 22a, 22b, 23a WBO i.V.m. §§ 133, 138, 139, 152a VwGO. • Verletzung der Verfahrenspflicht: Das Truppendienstgericht musste nach § 88 VwGO i.V.m. § 23a Abs.2 Satz1 WBO über alle Sachanträge entscheiden; es kann nicht den Hauptantrag übergehen und nur den Hilfsantrag behandeln. • Inhaltliche Feststellung: Der Schriftsatz vom 8. Dezember 2017 enthielt eine Präzisierung des Antrags (Nichtigkeit der Wahl) und bezog sich eindeutig auf das Verfahren; dieser Antrag war daher Bestandteil der Antragslage und erforderte Entscheidung. • Nichtheilbarkeit durch Nichtabhilfebeschluss: Ein Nichtabhilfebeschluss dient nur der Zulassungsprüfung; er kann Mängel des angefochtenen Beschlusses nicht nachträglich beseitigen. Zur Behebung hätte das Truppendienstgericht die Zulassung der Rechtsbeschwerde erklären müssen. • Formelle Mängel: Der Nichtabhilfebeschluss war in einer vorschriftswidrigen Besetzung ergangen, was ein weiterer Verfahrensfehler nach § 138 Nr.1 VwGO i.V.m. § 23a Abs.2 Satz1 WBO ist. • Rechtsfolge: Bei festgestelltem Verfahrensmangel ist nach § 133 Abs.6 VwGO i.V.m. § 23a Abs.2 Satz1 WBO die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung an die Vorinstanz geboten. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist zulässig und erfolgreich. Der angefochtene Beschluss des Truppendienstgerichts wird aufgehoben, weil das Gericht über den Hauptantrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Wahl nicht entschieden hat und damit eine Verfahrenspflichtverletzung vorliegt. Auch der Nichtabhilfebeschluss konnte diese Mängel nicht heilen und war zudem in einer vorschriftswidrigen Besetzung ergangen. Der Rechtsstreit wird an das Truppendienstgericht zurückverwiesen, damit dort ordnungsgemäß über alle gestellten Anträge, insbesondere den Hauptantrag, entschieden wird.