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Urteil

3 C 5/16

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Fundrecht des BGB gilt für Tiere entsprechend (§ 90a BGB); der Finder trifft grundsätzlich die Anzeige- und Verwahrungspflicht (§§ 965, 966 BGB). • Die zuständige Fundbehörde ist nur dann verpflichtet, die Ablieferung anzuordnen, wenn konkrete Umstände die sichere Verwahrung beim Finder nicht gewährleisten; eine bloße Anzeige ersetzt nicht die Ablieferung (§ 967 BGB). • Ein Dritter, der ein Fundtier bei sich verwahrt und versorgt, kann nur dann Aufwendungsersatz nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen, wenn er ein Geschäft der Behörde geführt hat; dies ist hier nicht der Fall (§§ 677 ff., 683, 670, 679 BGB). • Art. 20a GG (Staatsziel Tier- und Umweltschutz) beeinflusst die gesetzliche Zuweisung der Zuständigkeiten nicht derart, dass Fundrecht und Ablieferungspflichten zu Gunsten eines erweiterten Verwahrungsanspruchs der Behörden auszulegen wären.
Entscheidungsgründe
Kein Aufwendungsersatz für Versorgungsaufwand eines Fundtieres ohne Ablieferung • Das Fundrecht des BGB gilt für Tiere entsprechend (§ 90a BGB); der Finder trifft grundsätzlich die Anzeige- und Verwahrungspflicht (§§ 965, 966 BGB). • Die zuständige Fundbehörde ist nur dann verpflichtet, die Ablieferung anzuordnen, wenn konkrete Umstände die sichere Verwahrung beim Finder nicht gewährleisten; eine bloße Anzeige ersetzt nicht die Ablieferung (§ 967 BGB). • Ein Dritter, der ein Fundtier bei sich verwahrt und versorgt, kann nur dann Aufwendungsersatz nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen, wenn er ein Geschäft der Behörde geführt hat; dies ist hier nicht der Fall (§§ 677 ff., 683, 670, 679 BGB). • Art. 20a GG (Staatsziel Tier- und Umweltschutz) beeinflusst die gesetzliche Zuweisung der Zuständigkeiten nicht derart, dass Fundrecht und Ablieferungspflichten zu Gunsten eines erweiterten Verwahrungsanspruchs der Behörden auszulegen wären. Eine Frau fand eine stark unterkühlte Katze und brachte sie zum örtlichen Tierschutzverein, der die Fundanzeige an die Gemeinde (Beklagte) weiterleitete. Die Gemeinde reagierte nicht; der Verein ließ die Katze mehrfach tierärztlich behandeln und nahm sie in Verwahrung. Der Tierarzt stellte seine Honorare gegenüber der Gemeinde in Rechnung, Teile der Forderung waren an den Verein abgetreten. Der Verein verlangte von der Gemeinde Ersatz der Unterbringungs- und Behandlungskosten; die Gemeinde lehnte ab. Vorinstanzen wiesen die Klage ab; der Verein rügte unter anderem, die Anzeige habe eine Verwahrungspflicht der Behörde ausgelöst und die Untätigkeit der Gemeinde rechtfertige Ersatzansprüche. Der Verein erhob Revision beim Bundesverwaltungsgericht. • Anwendbarkeit des Fundrechts auf Tiere (entsprechend § 90a BGB): Das Fundrecht zielt auf Bewahrung und Rückgabe verlorener Sachen; Finderpflichten (Anzeige, Verwahrung) und Befugnisse der Fundbehörde sind darauf ausgerichtet. • Finderbegriff und Besitzbegründung: Wer die Fundsache aufnimmt und an einen anderen Ort bringt, wird nach den tatsächlichen Umständen zum Finder; ein entgegenstehender Wille, keine Verantwortung zu übernehmen, ändert dies nicht (§§ 965, 854 BGB). • Keine Ermessenspflicht der Behörde zur Ablieferungsanordnung allein wegen Anzeige: § 967 BGB räumt der Behörde die Anordnungsbefugnis ein; eine Pflicht zur Anordnung besteht nur, wenn die sichere Verwahrung beim Finder nicht gewährleistet ist oder besondere Umstände dies erfordern. Bloße Kenntnis oder Unterlassen der Reaktion begründet diese Pflicht nicht. • Ausnahmen wegen Tierschutz: Bei dringenden tierschutzrechtlichen Gründen (z. B. Verletzung, Unmöglichkeit tierschutzgerechter Verwahrung durch den Finder) kann die sofortige Ablieferung entbehrlich sein; in solchen Notsituationen genügt die unverzügliche Anzeige und Unterrichtung der Behörde. Hier lagen nach Feststellungen keine derartigen Hinderungsgründe vor. • Geschäftsführung ohne Auftrag und Aufwendungsersatz: Ein Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 677 ff., insbesondere §§ 683, 670 BGB, setzt voraus, dass der Dritte ein Geschäft der Behörde führt oder ein besonderes öffentliches Interesse besteht (§ 679 BGB). Das war nicht gegeben; die Verwahrung durch den Verein war keine Wahrnehmung einer hoheitlichen Fundaufgabe der Gemeinde. • Art. 20a GG und Tierschutzgesetz: Die Staatszielbestimmung stärkt den Tierschutz bei Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe, ersetzt jedoch nicht die gesetzliche Zuweisung von Zuständigkeiten; eine verfassungsrechtliche Pflicht der Behörde zur weitergehenden Auslegung ist nicht zu erkennen. Eine Verpflichtung der Gemeinde aus dem Tierschutzgesetz ergab sich nicht, zumal sie nicht Tierschutzbehörde war und keine Anhaltspunkte für eine andere Zuständigkeit vorlagen. Die Revision des Tierschutzvereins ist unbegründet; das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs bleibt bestehen. Der Verein hat keinen Anspruch auf Ersatz der Unterbringungs- und Behandlungskosten, weil die Ablieferung der Katze an die Fundbehörde nicht erfolgt ist und nach den bindenden Feststellungen keine Umstände vorlagen, die eine Anordnung der Ablieferung geboten hätten. Damit hat der Verein kein Geschäft der Gemeinde geführt, das Aufwendungsersatz begründen könnte. Die Nichtreaktion der Gemeinde auf die Anzeige begründet ebenfalls keinen konkludenten Verzicht auf die Ablieferungspflicht. Kostenentscheidung: Die Kostenentscheidung des Gerichts wurde getroffen.