Beschluss
1 WB 41/17
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Bildung einer Referenzgruppe nach ZE B-1336/2 stellt eine dienstliche Maßnahme im Sinne der WBO dar und ist gerichtlich überprüfbar.
• Für freigestellte Personalratsmitglieder ist die Referenzgruppenbildung geeignet, deren dienstliche Entwicklung zu determinieren; Kriterien des ZE sind im Rahmen des Verwaltungsspielraums anzuwenden.
• Die Referenzgruppe vom 16.03.2017 ist rechtmäßig: Bekanntgabe, Auswahlkriterien, Maßstab auf Beurteilungen zu Beginn der Freistellung und Erweiterung des Fachkreises zur Erreichung einer hinreichenden Gruppengröße sind zulässig.
Entscheidungsgründe
Referenzgruppenzuordnung freigestellter Personalratsmitglieder rechtmäßig (ZE B-1336/2) • Die Bildung einer Referenzgruppe nach ZE B-1336/2 stellt eine dienstliche Maßnahme im Sinne der WBO dar und ist gerichtlich überprüfbar. • Für freigestellte Personalratsmitglieder ist die Referenzgruppenbildung geeignet, deren dienstliche Entwicklung zu determinieren; Kriterien des ZE sind im Rahmen des Verwaltungsspielraums anzuwenden. • Die Referenzgruppe vom 16.03.2017 ist rechtmäßig: Bekanntgabe, Auswahlkriterien, Maßstab auf Beurteilungen zu Beginn der Freistellung und Erweiterung des Fachkreises zur Erreichung einer hinreichenden Gruppengröße sind zulässig. Die Antragstellerin ist freigestellte Soldatin und Personalratsmitglied, approbierte Ärztin und Fachärztin, zuletzt befördert zum Oberstabsarzt. Wegen ihrer Freistellung bildete das Bundesamt für das Personalmanagement eine Referenzgruppe, die die Antragstellerin auf Rangplatz 14 von 17 einordnete. Die Antragstellerin beanstandete die Zusammensetzung und verlangte u. a. Auskünfte zu Geschlecht, früheren Bewertungen und berücksichtigten Qualifikationen; sie warf Fehler bei der Auswahl der Vergleichspersonen und beim Bewertungsfenster vor. Das Bundesministerium der Verteidigung wies die Beschwerde mit dem Hinweis zurück, die Referenzgruppe sei ordnungsgemäß und nach den Vorgaben des Zentralerlasses gebildet worden. Die Antragstellerin suchte gerichtliche Entscheidung nach WBO. Das Gericht hat geprüft, ob die Bildung der Referenzgruppe rechtmäßig, hinreichend bekanntgegeben und mit den Kriterien des ZE vereinbar ist. • Zulässigkeit: Die Referenzgruppenbildung ist eine dienstliche Maßnahme i.S. von §17 Abs.3 Satz1 WBO und damit im WBO-Antragsverfahren überprüfbar, weil sie das Fortkommen des freigestellten Soldaten wesentlich determiniert. • Bekanntgabe und Verfahren: Die Referenzgruppe wurde aktenkundig bekanntgegeben; eine gesonderte Anhörung nach §§21,24 SBG war nicht erforderlich. • Zeitpunkt der Bezugsbeurteilung: Maßgeblich ist der Beurteilungsstand zu Beginn der Freistellung; eine spätere Fortschreibung der Beurteilungen ist nicht vorzunehmen. • Kriterienwahl und Vergleichsgruppe: Das ZE nennt Kriterien (wesentlich gleiches Eignungs-/Leistungsbild, Beförderungsjahr/Versetzungsjahr, möglichst gleiche Ausbildungs-/Verwendungsreihe). Diese Kriterien liegen im Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum der Verwaltung; die Praxis, bei gebündelten Dienstposten auf das Beförderungsjahr zum Oberstabsarzt abzustellen, ist sachgerecht. • Gruppengröße und Homogenität: Die Mindestgröße ist zu beachten; um eine ausreichende Gruppe zu erreichen, durfte auf benachbarte Beförderungsjahre und auf andere ärztliche Fachgebiete ausgeweitet werden, weil A15-Positionen fachgebietsübergreifend sind und die Erweiterung die Chancen der Antragstellerin nicht verschlechtert. • Bewertungsmaßstab: Für die Gleichheit des Leistungsbilds sind die durchschnittlichen Aufgabenerfüllungswerte und die Entwicklungsprognose der planmäßigen Beurteilungen zu Beginn der Freistellung maßgeblich; Abweichungen innerhalb desselben Wertungsbereichs sind noch als "im Wesentlichen gleich" zu werten. • Weitere Merkmale: Merkmale wie Promotion oder Zusatzqualifikationen sind für die Bildung der statischen Referenzgruppe unerheblich; die Referenzgruppenfunktion beruht auf Rangplätzen, nicht auf späteren Leistungsfortschritten der freigestellten Person. Der Antrag ist unbegründet. Die Referenzgruppe vom 16.03.2017 und der Beschwerdebescheid vom 01.08.2017 sind rechtmäßig; Verfahrensfehler wurden nicht festgestellt und die materiellen Vorgaben des Zentralerlasses B-1336/2 sind eingehalten. Die Antragstellerin hat daher keinen Anspruch auf Neubildung der Referenzgruppe. Die gebildete Vergleichsgruppe ist wegen der erforderlichen Mindestgröße und der fachgebietsübergreifenden Förderpraxis sachgerecht gewählt; maßgeblich war die Beurteilungslage zu Beginn der Freistellung, nicht spätere Bewertungen.