Beschluss
6 B 3/18
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde scheitert, wenn der Beschwerdeführer nicht darlegt, dass der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegt.
• Eine datenschutzrechtliche Meldepflicht für private Tierbeobachtungskameras ergibt sich aus § 4d BDSG nur, solange die Vorschrift gilt; mit dem Außerkrafttreten am 25.05.2018 entfällt die Meldepflicht.
• Die DSGVO und das neue BDSG enthalten keine analoge weitergeltende Meldepflicht; ab 25.05.2018 tritt an die Stelle der generellen Meldepflicht die Dokumentationspflicht nach Art. 30 DSGVO.
• Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung ist ausgeschlossen, wenn die zu klärende Rechtsfrage durch den ersatzlosen Wegfall der maßgeblichen Rechtsgrundlage entfallen ist und der Revisionsweg insoweit keine Änderung des Streitgegenstands erlaubt.
Entscheidungsgründe
Keine Revisionszulassung bei Wegfall der Meldepflicht für Tierbeobachtungskameras • Die Nichtzulassungsbeschwerde scheitert, wenn der Beschwerdeführer nicht darlegt, dass der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegt. • Eine datenschutzrechtliche Meldepflicht für private Tierbeobachtungskameras ergibt sich aus § 4d BDSG nur, solange die Vorschrift gilt; mit dem Außerkrafttreten am 25.05.2018 entfällt die Meldepflicht. • Die DSGVO und das neue BDSG enthalten keine analoge weitergeltende Meldepflicht; ab 25.05.2018 tritt an die Stelle der generellen Meldepflicht die Dokumentationspflicht nach Art. 30 DSGVO. • Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung ist ausgeschlossen, wenn die zu klärende Rechtsfrage durch den ersatzlosen Wegfall der maßgeblichen Rechtsgrundlage entfallen ist und der Revisionsweg insoweit keine Änderung des Streitgegenstands erlaubt. Der Kläger, ein Jäger, betreibt Kameras zur Videoüberwachung von Kirrungen zur Tierbeobachtung. Er begehrte festzustellen, dass er nicht verpflichtet sei, den Betrieb dieser Kameras der Landesdatenschutzbeauftragten zu melden. Die Vorinstanzen verneinten die Klage mit der Begründung, die Kameras könnten personenbezogene Daten erfassen, da Unbeteiligte die Bereiche betreten könnten, und die Tätigkeit sei nicht von der Haushaltsausnahme umfasst. Das Oberverwaltungsgericht stützte die Meldepflicht auf § 4d BDSG, wies zugleich darauf hin, dass diese Vorschrift am 25.05.2018 außer Kraft trete. Der Kläger rügte grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit der Frage, ob Orte mit Betretungsverbot und die Jagd als Freizeitbeschäftigung den datenschutzrechtlichen Beschränkungen unterlägen. • Nichtzulassungsbeschwerde: Der Kläger hat nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht hinreichend dargetan, dass ein Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegt. • Rechtliche Ausgangslage: Das Oberverwaltungsgericht begründete die Meldepflicht mit § 4d BDSG, wonach nichtöffentliche Stellen automatisierte Verarbeitungen vor Inbetriebnahme zu melden haben, sofern kein Datenschutzbeauftragter bestellt ist. • Außerkrafttreten von § 4d BDSG: § 4d BDSG tritt am 25.05.2018 außer Kraft; weder die DSGVO noch das novellierte BDSG enthalten eine vergleichbare allgemeine Meldepflicht. • Folgen des Wegfalls: Mit dem ersatzlosen Wegfall der gesetzlichen Meldepflicht entfällt die für die Berufungsentscheidung erhebliche Rechtsfrage; ab 25.05.2018 tritt die Dokumentationspflicht nach Art. 30 DSGVO, nicht aber eine Meldepflicht. • Prüfung der grundsätzlichen Bedeutung: Eine grundsätzliche Bedeutung ist zu verneinen, weil die maßgebliche Vorschrift ausgelaufen ist und der Beschwerdeführer keinen Ausnahmefall nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darlegte. • Unzulässigkeit einer Revisionsprüfung der Dokumentationspflicht: Eine revisionsgerichtliche Prüfung, ob die Kameras der Dokumentationspflicht nach Art. 30 DSGVO unterliegen, wäre eine Änderung des Streitgegenstands und im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 1 VwGO unzulässig. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist erfolglos; die Revision wird nicht zugelassen. Zwar hat das Oberverwaltungsgericht eine Meldepflicht nach § 4d BDSG bejaht, diese Vorschrift ist jedoch am 25.05.2018 ersatzlos weggefallen, und weder DSGVO noch das neue BDSG enthalten eine fortwirkende Meldepflicht. Mangels Darlegung eines Ausnahmefalls nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO fehlt es an der erforderlichen grundsätzlichen Bedeutung für die Revisionszulassung. Eine Auseinandersetzung mit der ab 25.05.2018 geltenden Dokumentationspflicht nach Art. 30 DSGVO wäre eine Änderung des Streitgegenstands und im Revisionsverfahren unzulässig; daher bleibt die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts bestehen.