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Beschluss

6 AV 1/18

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 53 Abs. 3 VwGO kommt nur in Betracht, wenn die VwGO für den konkreten Fall keine widerspruchsfreie Zuweisung der örtlichen Zuständigkeit enthält. • Bei mehreren Beklagten oder mehreren Ansprüchen ist die örtliche Zuständigkeit für jeden einzelnen Streitgegenstand getrennt nach § 52 VwGO zu prüfen; daraus kann sich die Zuständigkeit mehrerer Verwaltungsgerichte ergeben. • Eine Haftung der Beklagten als Gesamtschuldner begründet keine notwendige Streitgenossenschaft i.S.d. § 64 VwGO i.V.m. § 62 Abs. 1 ZPO; § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist auf die VwGO nicht analog anwendbar.
Entscheidungsgründe
Keine Zuständigkeitsbestimmung nach § 53 VwGO bei mehrstaatigen Gesamtschuldnern • Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 53 Abs. 3 VwGO kommt nur in Betracht, wenn die VwGO für den konkreten Fall keine widerspruchsfreie Zuweisung der örtlichen Zuständigkeit enthält. • Bei mehreren Beklagten oder mehreren Ansprüchen ist die örtliche Zuständigkeit für jeden einzelnen Streitgegenstand getrennt nach § 52 VwGO zu prüfen; daraus kann sich die Zuständigkeit mehrerer Verwaltungsgerichte ergeben. • Eine Haftung der Beklagten als Gesamtschuldner begründet keine notwendige Streitgenossenschaft i.S.d. § 64 VwGO i.V.m. § 62 Abs. 1 ZPO; § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist auf die VwGO nicht analog anwendbar. Die Studierendenschaft einer Universität klagte beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen auf Schadensersatz in Höhe von 272.216,46 € gegen vier ehemalige AStA-Mitglieder, die in verschiedenen Bundesländern wohnen. Sie macht Pflichtverletzungen der Angeklagten im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Kulturcafés geltend und verlangt gesamtschuldnerische Haftung. Das angerufene Verwaltungsgericht bezweifelte seine örtliche Zuständigkeit. Die Klägerin beantragte beim Oberverwaltungsgericht die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 53 VwGO, weil sonst mehrere Landesgerichte über nordrhein-westfälisches Recht entscheiden müssten. Die Antragsgegner widersprachen dem Antrag. Das Oberverwaltungsgericht verwies die Frage an das Bundesverwaltungsgericht. • Für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 53 Abs. 3 VwGO müsste die Verwaltungsgerichtsordnung für den konkreten Fall keine widerspruchsfreie Zuweisung der örtlichen Zuständigkeit vorsehen. • Bei mehreren Beklagten bestimmt § 52 Nr. 5 VwGO die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des jeweiligen Beklagten; die Zuständigkeit ist für jeden einzelnen Streitgegenstand gesondert zu prüfen. Daher kommen mehrere Verwaltungsgerichte in Betracht (NRW, Sachsen-Anhalt, Bayern). • Eine notwendige Streitgenossenschaft im Sinne des § 64 VwGO i.V.m. § 62 Abs. 1 ZPO liegt nicht vor, weil die bloße gemeinschaftliche Haftung als Gesamtschuldner nicht zur rechtlichen Einheit der Streitlage führt. • Die Regelung des Zivilprozessrechts (§ 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) erlaubt nicht analog die Zuständigkeitsbestimmung nach § 53 VwGO, weil § 53 VwGO abschließend ist und eine analoge Anwendung durch § 173 Satz 1 VwGO ausgeschlossen ist. • Folglich besteht keine Grundlage für eine konstitutive Bestimmung eines gemeinsamen Verwaltungsgerichts; die örtliche Zuständigkeit ist widerspruchsfrei verteilt und die Antragsgründe sind unbegründet. Der Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 53 Abs. 3 VwGO wurde abgewiesen. Es bleibt bei der Einzelprüfung der Zuständigkeit nach § 52 VwGO für jeden Beklagten, sodass mehrere Verwaltungsgerichte zuständig sein können. Eine notwendige Streitgenossenschaft der Gesamtschuldner lag nicht vor, weshalb kein gemeinsames Gericht bestimmt werden kann. Die Verweisung an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte zur Klärung der Rechtsfrage, nicht zu Gunsten der Antragstellerin. Die Studierendenschaft kann ihre Schadensersatzklage weiterverfolgen, muss dies jedoch vor den jeweils örtlich zuständigen Verwaltungsgerichten tun.