Urteil
4 A 7/17
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts kann wie ein privater Grundstückseigentümer verlangen, dass die Abwägung ihrer eigenen Belange bei Planfeststellungsverfahren gerecht erfolgt, ohne jedoch eine vollständige Überprüfung wie ein Träger des Eigentumsgrundrechts zu beanspruchen.
• Die Auswahl zwischen Trassenvarianten ist eine fachplanerische Abwägungsentscheidung; sie ist rechtswidrig, wenn die Behörde einzelne Belange unzureichend ermittelt, bewertet oder gewichtet, sodass ein richtungsweisender Fehler vorliegt.
• Kostengründe und technische Erschwernisse können die Variantenwahl mittragen, müssen aber durch prognostische Schätzungen und konkrete Darlegungen belegt werden.
• Sind Abwägungsmängel offensichtlich und einflussreich auf das Ergebnis, kann das Verfahren durch ein ergänzendes Abwägungsverfahren geheilt werden; das Gericht erklärt den Planfeststellungsbeschluss in den betroffenen Abschnitten für rechtswidrig und nicht vollziehbar.
Entscheidungsgründe
Teilaufhebung Planfeststellung wegen abwägungsfehlerhafter Zurückweisung einer Trassenvariante • Eine kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts kann wie ein privater Grundstückseigentümer verlangen, dass die Abwägung ihrer eigenen Belange bei Planfeststellungsverfahren gerecht erfolgt, ohne jedoch eine vollständige Überprüfung wie ein Träger des Eigentumsgrundrechts zu beanspruchen. • Die Auswahl zwischen Trassenvarianten ist eine fachplanerische Abwägungsentscheidung; sie ist rechtswidrig, wenn die Behörde einzelne Belange unzureichend ermittelt, bewertet oder gewichtet, sodass ein richtungsweisender Fehler vorliegt. • Kostengründe und technische Erschwernisse können die Variantenwahl mittragen, müssen aber durch prognostische Schätzungen und konkrete Darlegungen belegt werden. • Sind Abwägungsmängel offensichtlich und einflussreich auf das Ergebnis, kann das Verfahren durch ein ergänzendes Abwägungsverfahren geheilt werden; das Gericht erklärt den Planfeststellungsbeschluss in den betroffenen Abschnitten für rechtswidrig und nicht vollziehbar. Die Klägerin, eine kommunale Anstalt des öffentlichen Rechts und Eigentümerin betroffener Grundstücke, klagt gegen den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Köln zur Errichtung und zum Betrieb der 110-380-kV-Höchstspannungsfreileitung Rommerskirchen–Sechtem (34 km, EnLAG-Nr.15). Sie begehrt insbesondere die Umführung der Trasse um Hürth und die Verlegung des Mastes 63, weil ihre Grundstücke und Versorgungsleitungen betroffen wären. Der Planfeststellungsbeschluss legt die Trasse fest und hatte mehrere Varianten geprüft; die Klägerin fordert die Anerkennung der Variante 5a/5b zur Umgehung von Hürth. Die Behörde lehnte Variante 5a/5b sowie weitere Varianten ab; die Klägerin rügt insbesondere unzureichende Ermittlung und Gewichtung privater und naturschutzrechtlicher Belange sowie mögliche Neuüberspannungen von Wohngebäuden. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet als Revisionsinstanz und prüft insbesondere, ob die Abwägung gegenüber der Klägerin rechtsfehlerhaft ist. • Zuständigkeit: Das Bundesverwaltungsgericht ist erst- und letztinstanzlich nach §50 Abs.1 Nr.6 VwGO in Verbindung mit EnLAG zuständig. • Prüfungsumfang: Die Klägerin kann wie ein privater Grundstückseigentümer die Verletzung ihrer eigenen abwägungsrelevanten Belange rügen; eine umfassende Verfassungsgrundrechtsschutzprüfung steht ihr nicht zu. • Rechtsanwendung UmwRG: Für das Verfahren gilt das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz; deshalb finden bestimmte Beschränkungen der landesrechtlichen Verfahrensvorschriften keine Anwendung. • Fehlerhaftigkeit der Ablehnung der Variante 5a/5b: Die Behörde hat die für die Klägerin günstigen Belange der Variante 5a/5b unzureichend ermittelt und bewertet. Insbesondere sind privatrechtliche Betroffenheiten (z.B. Unterschiede zwischen Überspannung landwirtschaftlicher Flächen und Wohngebiete) nicht gesondert geprüft worden. • Unzureichende Untersuchung von Neuüberspannungen: Der Planfeststellungsbeschluss nennt keine konkreten Grundstücke, berücksichtigt nicht Vorbelastungen und verkennt die Möglichkeit, bestehende Leitungen zu demontieren und mitzunehmen; damit fehlt eine sachgerechte Ermittlung des Überspannungsrisikos. • Naturschutz und Natura 2000: Die Behörde hat die Auswirkungen auf das Natura-2000-Gebiet unzureichend geprüft; genannte Lebensraumtypen und artbezogene Belange wurden nicht sachgerecht berücksichtigt. • Kosten- und Technikargumente: Anhaltspunkte für erhebliche technische Unüberwindbarkeiten im Industriepark Knapsack fehlen; Kostenvorbehalte sind ohne prognostische Kostenschätzungen unbeachtlich. • Variante 6a/6b: Die Ablehnung der Variante 6a/6b ist hingegen nicht rechtsfehlerhaft, weil die Behörde hier die erheblichen Nachteile für Natur, Landschaft und denkmalpflegerische Belange ausreichend dargelegt hat. • Standort Mast 63: Die Entscheidung, den Mast 63 nicht zu verlegen, verletzt die Klägerin nicht, weil die Belastung gering ist und die Klägerin nicht substantiiert darlegt, dass ihre satzungsgemäßen Aufgaben beeinträchtigt würden; alternative Standorte sind aus technischen, denkmal- und verträglichkeitsbezogenen Gründen nicht geeignet. • Rechtsfolge: Die Mängel der Abwägung sind nach §43 Satz 9 EnWG i.V.m. §75 Abs.1a VwVfG NRW erheblich und einflussreich; das Gericht erklärt den Planfeststellungsbeschluss in den betroffenen Abschnitten für rechtswidrig und nicht vollziehbar und setzt ein ergänzendes Abwägungsverfahren an. • Verfahrens- und Kostenentscheidung: Die Prozesskostenregelung erfolgt nach den einschlägigen Vorschriften der VwGO und ZPO. Die Klage hat teilweise Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hält die Ablehnung der Variante 5a/5b durch den Planfeststellungsbeschluss für abwägungsfehlerhaft, weil die Behörde wesentliche private und naturschutzbezogene Belange unzureichend ermittelt, bewertet oder gewichtet hat; daher ist der Planfeststellungsbeschluss in den betroffenen Abschnitten rechtswidrig und nicht vollziehbar. Die Ablehnung der Variante 6a/6b ist dagegen rechtsfehlerfrei geblieben. Die Rüge der Klägerin gegen den Standort des Mastes 63 ist unbegründet, weil die Klägerin die Beeinträchtigung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben nicht substantiiert dargetan hat und technische sowie denkmal- und siedlungsbezogene Gründe gegen die alternativen Standorte sprechen. Das Gericht verweist den Planfeststellungsbeschluss zur Nachholung einer vertieften Abwägung in den beanstandeten Abschnitten zurück; die Kosten des Verfahrens werden nach den gesetzlichen Vorschriften verteilt.