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Beschluss

1 WB 39/17

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Wahl zwischen Kommandierung und Dienstreise richtet sich nach der dienstlichen Tätigkeit, nicht nach finanziellen Folgen. • Kommandierung liegt vor, wenn eine vorübergehende allgemeine Dienstleistung bei einer anderen Dienststelle angeordnet wird und die disziplinare Unterstellung wechselt. • Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag ist unzulässig, wenn das Feststellungsinteresse fehlt; bei vorprozessualer Erledigung ist auf unmittelbare Schadensersatzklage zu verweisen. • Die Teilnahme an einem Einsatznachbereitungsseminar als integraler Bestandteil des Einsatzes rechtfertigt grundsätzlich eine Kommandierung statt einer Dienstreiseanordnung.
Entscheidungsgründe
Kommandierung zu Einsatznachbereitungsseminar statt Dienstreiseanordnung rechtmäßig • Die Wahl zwischen Kommandierung und Dienstreise richtet sich nach der dienstlichen Tätigkeit, nicht nach finanziellen Folgen. • Kommandierung liegt vor, wenn eine vorübergehende allgemeine Dienstleistung bei einer anderen Dienststelle angeordnet wird und die disziplinare Unterstellung wechselt. • Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag ist unzulässig, wenn das Feststellungsinteresse fehlt; bei vorprozessualer Erledigung ist auf unmittelbare Schadensersatzklage zu verweisen. • Die Teilnahme an einem Einsatznachbereitungsseminar als integraler Bestandteil des Einsatzes rechtfertigt grundsätzlich eine Kommandierung statt einer Dienstreiseanordnung. Der Antragsteller, nach einer besonderen Auslandsverwendung in eine Auslandsverwendung versetzt, beantragte eine Dienstreise zur Teilnahme an einem Einsatznachbereitungsseminar. Die zuständige Stelle verweigerte die Dienstreise und ersuchte um Kommandierung. Das Bundesamt für das Personalmanagement kommandierte den Antragsteller für die Seminarzeit ins Inland; der Antragsteller nahm teil. Er machte geltend, wegen der Kommandierung seien ihm Auslandsdienstbezüge und Mietzuschuss entzogen worden und bat um Umwandlung in eine Dienstreiseanordnung. Die Beschwerde wurde vom Bundesministerium der Verteidigung abgelehnt; der Antragsteller suchte daraufhin das Bundesverwaltungsgericht auf. • Der ursprüngliche Verpflichtungsantrag ist erledigt, weil der Zeitraum der Kommandierung abgelaufen ist und ein nachträglicher Dienstreisezustand nicht hergestellt werden kann. • Ein Fortsetzungsfeststellungsantrag ist unzulässig mangels Feststellungsinteresse; der Antragsteller verfolgt im Kern einen Schadensersatzanspruch wegen wegfallender Auslandsdienstbezüge, die Erledigung trat aber vor Rechtshängigkeit ein, weshalb er seine Ansprüche vor dem zuständigen Verwaltungs- oder ordentlichen Gericht geltend machen muss (§ 19 Abs. 1 Satz 3 WBO). • Selbst in der Sache wäre der Antrag unbegründet: Maßgeblich für die Wahl zwischen Kommandierung und Dienstreise ist die dienstliche Tätigkeit, nicht finanzielle Interessen; zur Abgrenzung dienen ZDv A-1300/14 Nr. 108, 113, 114 und 115. • Nr. 108 und 113 ZDv A-1300/14 definieren Kommandierung als Befehl zur vorübergehenden Verlagerung der vollen Dienstleistung mit Wechsel der Disziplinarbefugnis; Nr. 114 definiert Dienstreise als Reise zur Erledigung bestimmter Dienstgeschäfte ohne Wechsel der Disziplinarunterstellung. • Das Einsatznachbereitungsseminar ist integraler Bestandteil des Einsatzes und stellt eine allgemeine, nicht auf die Herkunftsdienststelle bezogene Dienstleistung dar; daher war die Kommandierung sachgerecht und der Unterstellungswechsel gerechtfertigt. • Weder der Durchführungsbefehl, der eine Dienstreise anordnen wollte, noch das Handbuch Nr. 306 ändern diese Rechtslage; der Durchführungsbefehl bindet die personalbearbeitende Stelle nicht, und das Prüfgebot in Nr. 306 schreibt keinen bestimmten Ausgang vor. • Die Kommandierung verstößt nicht gegen § 2 Abs. 1 BRKG; die gesetzliche Erweiterung des Dienstreisebegriffs für Reisen aus Anlass einer Kommandierung ändert nichts an der besoldungsrechtlichen Folge, dass Auslandsdienstbezüge während der Kommandierung ins Inland entfallen (vgl. § 52 Abs. 3 Satz 3 BBesG). Der Antrag des Antragstellers wurde zurückgewiesen. Die Kommandierungsverfügung und der Beschwerdebescheid sind rechtmäßig; eine Umwandlung in eine Dienstreiseanordnung bestand nicht. Der Antragsteller hat keinen hinreichenden Feststellungsinteresse geltend gemacht, da die Kommandierung vor Rechtshängigkeit beendet war; für seine finanzielle Forderung ist er auf eine unmittelbare Schadensersatzklage beim zuständigen Gericht zu verweisen. Insgesamt besteht kein Anspruch auf Wiedergewährung der während der Kommandierung weggefallenen Auslandsdienstbezüge gegenüber dem Wehrdienstgericht.