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Beschluss

1 WB 29/17

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Versetzung eines Berufssoldaten in den letzten 36 Monaten vor Zurruhesetzung ist durch Bereichsvorschrift der Luftwaffe geschützt; Zustimmung des Betroffenen erforderlich. • Zentrale Dienstvorschrift über letzte Verwendung vor Zurruhesetzung gewährt Schutz, entfällt jedoch, wenn ein in der Vorschrift genannter Ausnahmefall (z. B. nicht hinnehmbare Vakanz) vorliegt. • Verwaltungsvorschriften und die daraus entstandene Verwaltungspraxis sind bei der Ermessensausübung zu beachten; sie begründen mittelbar Gleichbehandlungsansprüche des Soldaten (Art. 3 Abs.1 GG).
Entscheidungsgründe
Versetzungsschutz in den letzten 36 Monaten vor Zurruhesetzung verletzt Bereichsvorschrift der Luftwaffe • Versetzung eines Berufssoldaten in den letzten 36 Monaten vor Zurruhesetzung ist durch Bereichsvorschrift der Luftwaffe geschützt; Zustimmung des Betroffenen erforderlich. • Zentrale Dienstvorschrift über letzte Verwendung vor Zurruhesetzung gewährt Schutz, entfällt jedoch, wenn ein in der Vorschrift genannter Ausnahmefall (z. B. nicht hinnehmbare Vakanz) vorliegt. • Verwaltungsvorschriften und die daraus entstandene Verwaltungspraxis sind bei der Ermessensausübung zu beachten; sie begründen mittelbar Gleichbehandlungsansprüche des Soldaten (Art. 3 Abs.1 GG). Der Berufssoldat (Antragsteller) war seit 2013 am Standort L. verwendet. Im Februar/März 2017 wurde ihm die Versetzung auf den Dienstposten eines Einsatzstabsoffiziers in C. mit Wirkung 1. Oktober 2017 angezeigt; der Antragsteller widersprach und beschwerte sich. Er machte geltend, ein Personalgespräch zur Festlegung des Endstandorts habe nicht stattgefunden, weshalb er auf Verbleib in L. bis zur Zurruhesetzung vertraut habe; er verwies auf die ZDv A-1350/66 und die Bereichsvorschrift C1-1310/0-2001. Das Verteidigungsministerium hielt die Versetzung für dienstlich notwendig und wies die Beschwerde zurück. Das BVerwG prüfte im Hauptsacheverfahren insbesondere die Vereinbarkeit der Versetzung mit der ZDv A-1350/66 und der BV C1-1310/0-2001. • Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist begründet; Versetzungsverfügung und Beschwerdebescheid verletzen den Antragsteller und sind aufzuheben (§ 21 Abs.2 i.V.m. §19 Abs.1 WBO). • Grundsatz: Soldaten haben grundsätzlich keinen Anspruch auf bestimmte Verwendung; Ermessensentscheidungen der Dienstherrn sind nur auf Ermessensfehler und Rechtswidrigkeit prüfbar (§17 Abs.3 WBO; §23a Abs.2 i.V.m. §114 VwGO). • Verwaltungsvorschriften (Zentralerlass, ZDv A-1350/66, BV C1-1310/0-2001) sind im Rahmen des Gleichheitssatzes (Art.3 Abs.1 GG) bei der Überprüfung zu berücksichtigen; daraus kann ein mittelbarer Anspruch auf gleichmäßige Behandlung folgen. • ZDv A-1350/66: Fehlen eines Personalgesprächs spätestens fünf Jahre vor Zurruhesetzung begründet schutzwürdiges Vertrauen auf Verbleib am bisherigen Standort (§ Nr.201, 203 ZDv A-1350/66). Dieses Vertrauen entfällt, wenn Ausnahmetatbestände vorliegen, etwa wenn eine Vakanz nicht hinnehmbar ist (Nr.203 Satz2 Buchst. b Punkt1). Das Ministerium hat durch Amtliche Auskunft klargestellt, dass eine Vakanz dann nicht hinnehmbar ist, wenn die Nichtbesetzung mit großer Wahrscheinlichkeit zu erheblichen Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs führt. • Vorliegend war der Dienstposten in C. nach Bewertung des Leiters der betreffenden Stelle zwingend zu besetzen; damit liegt ein Ausnahmetatbestand nach Nr.203 ZDv A-1350/66 vor, so dass der Vertrauensschutz aus der ZDv entfällt und kein Verstoß gegen diese ZDv zu erkennen ist. • Bereichsvorschrift C1-1310/0-2001 ist anwendbar; sie gewährt für den Organisationsbereich Luftwaffe weitergehenden Schutz: Nr.403 BV sieht vor, dass bis 36 Monate vor Zurruhesetzung grundsätzlich keine Versetzung außerhalb des regionalen Zusammenhangs ohne Zustimmung erfolgen darf. • Zeitpunkt und Entfernung: Die Versetzung mit Wirkung 1.10.2017 fiel in den Schutzzeitraum (36 Monate vor voraussichtlichem Dienstzeitende 30.9.2020) und die neue Dienststelle liegt außerhalb des regionalen Zusammenhangs zu L.; das Ministerium hat keine Ausnahmegründe nach Nr.403 dargelegt. • Daher verstößt die Versetzung gegen Nr.403 Abs.1 BV C1-1310/0-2001; dieser spezielle, weitergehende Versetzungsschutz steht neben der ZDv A-1350/66 und ist mit ihr nicht unvereinbar. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat Erfolg; die Versetzungsverfügung des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 21. März 2017 in Gestalt des Beschwerdebescheids des Bundesministeriums der Verteidigung vom 2. August 2017 ist rechtswidrig und aufzuheben. Die Versetzung nach C. verletzt die Bereichsvorschrift C1-1310/0-2001, weil sie innerhalb des 36-Monats-Schutzzeitraums ohne Zustimmung des Antragstellers zu einer Dienststelle außerhalb des regionalen Zusammenhangs angeordnet wurde. Soweit die ZDv A-1350/66 betroffen ist, ist kein Verstoß feststellbar, weil ein Ausnahmefall vorlag, der den Vertrauensschutz aufhebt; dies ändert jedoch nichts an der Unzulässigkeit der Versetzung nach der Bereichsvorschrift. Die Kostenentscheidung beruht auf den einschlägigen Vorschriften der WBO.