Beschluss
1 WB 24/17
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Sicherheitsüberprüfungen hat das Sicherheitsinteresse Vorrang; ein Sicherheitsrisiko liegt vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte Zweifel an der Zuverlässigkeit oder eine besondere Gefährdung durch ausländische Nachrichtendienste begründen (§ 5 SÜG).
• Die Geheimschutzbehörde hat bei ihrer prognostischen Beurteilung einen nur eingeschränkt gerichtlichen Prüfungsmaßstab; Kontrolle beschränkt sich auf unrichtigen Sachverhalt, Verkennung des gesetzlichen Rahmens, sachfremde Erwägungen oder Verfahrensfehler.
• Unwahre oder unterlassene Angaben in der Sicherheitserklärung können als objektive Pflichtverletzung die Grundlage für die Feststellung eines Sicherheitsrisikos sein; meldepflichtige "sonstige Beziehungen" sind weit auszulegen.
• Nicht jede nebensächliche Dienstpflichtverletzung (z. B. Verstoß gegen Rauchverbot) begründet allein ein Sicherheitsrisiko; maßgeblich sind gewichtige, sicherheitsrelevante Tatsachen und konkrete Anknüpfungstatsachen.
Entscheidungsgründe
Feststellung eines Sicherheitsrisikos wegen verschwiegener Auslandsbeziehungen und besonderer Gefährdung • Bei Sicherheitsüberprüfungen hat das Sicherheitsinteresse Vorrang; ein Sicherheitsrisiko liegt vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte Zweifel an der Zuverlässigkeit oder eine besondere Gefährdung durch ausländische Nachrichtendienste begründen (§ 5 SÜG). • Die Geheimschutzbehörde hat bei ihrer prognostischen Beurteilung einen nur eingeschränkt gerichtlichen Prüfungsmaßstab; Kontrolle beschränkt sich auf unrichtigen Sachverhalt, Verkennung des gesetzlichen Rahmens, sachfremde Erwägungen oder Verfahrensfehler. • Unwahre oder unterlassene Angaben in der Sicherheitserklärung können als objektive Pflichtverletzung die Grundlage für die Feststellung eines Sicherheitsrisikos sein; meldepflichtige "sonstige Beziehungen" sind weit auszulegen. • Nicht jede nebensächliche Dienstpflichtverletzung (z. B. Verstoß gegen Rauchverbot) begründet allein ein Sicherheitsrisiko; maßgeblich sind gewichtige, sicherheitsrelevante Tatsachen und konkrete Anknüpfungstatsachen. Der Kläger ist Soldat und wurde einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung unterzogen, weil ihm ein erneuter Auslandseinsatz mit Zugang bis STRENG GEHEIM vorgesehen war. Der MAD meldete, der Kläger habe in der Sicherheitserklärung Auslandsbeziehungen zu zwei Personen nicht angegeben, obwohl fortbestehende Kontakte bestanden; er habe u.a. einer Frau Geburtstagspost mit persönlicher Karte gesandt und zu einem Ortskraftzweig Kontakt wegen eines Sat-Receivers gepflegt. Zudem wurden Vorwürfe erhoben, er habe in einem Einsatz Dienstpost in einer Betreuungseinrichtung gesichtet, vorschriftswidrig in Diensträumen geraucht und einmal beabsichtigt, NATO SECRET-Post dort zu besprechen. Der Geheimschutzbeauftragte stellte am 11.1.2017 ein Sicherheitsrisiko fest; der Kläger bestritt die Vorwürfe (u.a. kein „Beziehungs“-Begriff gemeint), verwies auf dienstliche Gründe der Kontakte und beantragte gerichtliche Überprüfung. • Anwendbares Recht ist das SÜG in der zum Zeitpunkt der Vorlegung geltenden Fassung; bei Soldaten besteht ein Beurteilungsspielraum der Geheimschutzbehörde, diesgerichtlich nur eingeschränkt prüfbar (§ 5 SÜG). • Sicherheitsrisiko wird präventiv festgestellt; es genügen tatsächliche Anhaltspunkte für Zweifel an Zuverlässigkeit (§ 5 Abs.1 SÜG) oder besondere Gefährdung durch ausländische Dienste; Sicherheitsinteresse hat Vorrang (§ 14 Abs.3 SÜG). • Verfahrensrechtlich war die Verteidigung ausreichend: Anhörungen fanden statt und das Gebot der Verfahrensfairness war trotz Geheimhaltung geheimdienstlicher Ermittlungsweisen gewahrt; im Prozess können Anknüpfungstatsachen bewiesen werden. • Materiell stützte die Behörde die Entscheidung auf mehrere tragfähige Elemente: (1) objektiv unwahre Angaben in der Sicherheitserklärung zu Auslandsbeziehungen; (2) Kontakte zu Ortskräften und fortbestehende Beziehungen, die Angriffsflächen bieten; (3) einzelne dienstliche Pflichtverstöße als ergänzendes Indiz. • Die Behörde hat allerdings unzutreffende Sachverhaltsannahmen nicht in allen Punkten: Der Vorwurf, eine NATO SECRET-Besprechung in der Betreuungseinrichtung beabsichtigt zu haben, konnte nicht bestätigt werden und beruht auf fehlenden tatsächlichen Anhaltspunkten. Ebenso bestand im Frühjahr 2015 kein ausdrückliches Verbot, VS-NfD in der Betreuungseinrichtung völlig auszuschließen, sodass das Lesens von VS-NfD dort kein eindeutiges Verbot verletzte. Verstöße gegen das Rauchverbot sind für sich allein nicht tragfähig zur Feststellung eines Sicherheitsrisikos. • Entscheidend und rechtlich ohne Fehler ist jedoch die Feststellung, dass die Kontaktsituationen zu Frau Y und Herrn X als meldepflichtige "sonstige Beziehungen" i.S. der Anleitung zur Sicherheitserklärung einzustufen sind; die Nichtangabe stellt eine objektive Verletzung der Wahrheitspflicht (§ 13 SG) dar und ist zumindest grob fahrlässig erlaubtenfalls vorsätzlich zuzurechnen. • Auf Grundlage dieser objektiv unwahren Angaben und der besonderen exponierten Stellung des Klägers sowie der fortdauernden Kontakte war die Prognose zulässig, dass eine besondere Gefährdung durch Anbahnung oder Werben fremder Nachrichtendienste besteht und dass keine positive Prognose für die zuverlässig sicherheitsempfindliche Tätigkeit gegeben werden kann. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung war unbegründet; die sicherheitsrechtliche Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten vom 11.01.2017 war im Ergebnis rechtmäßig. Zwar konnten einzelne Vorwürfe (z. B. die behauptete NATO SECRET-Besprechung und ein generelles Verbot der Sichtung von VS-NfD in der Betreuungseinrichtung) nicht bestätigt oder rechtlich nicht tragfähig eingeordnet werden, maßgeblich war jedoch die objektiv unwahre Verneinung meldepflichtiger Auslandsbeziehungen in der Sicherheitserklärung. Diese Pflichtverletzung, verbunden mit fortbestehenden Kontakten zu Personen im Einsatzgebiet und der exponierten Stellung des Soldaten, rechtfertigte die Annahme eines Sicherheitsrisikos und die prognostische Einschätzung einer besonderen Gefährdung. Das Gericht hielt daher an der Feststellung des Sicherheitsrisikos fest und wies den Antrag zurück.