Beschluss
1 WB 13/17
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine dienstliche Weisung ist dann eine anfechtbare Maßnahme, wenn sie den nachgeordneten Vorgesetzten keinen eigenen Entscheidungs- oder Ermessensspielraum lässt.
• Vorrangige internationale Vereinbarungen (ENJJPT MoU/PO) können nationale arbeitszeitrechtliche Regelungen zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit verdrängen (§ 1 SAZV), soweit sie dazu spezielle Vorgaben enthalten.
• Soweit internationale Vereinbarungen keine Regelungen zur Erfassung von Arbeitszeit, zur Anordnung von Mehrarbeit und zu deren Ausgleich enthalten, bleiben die nationalen Regelungen (insbesondere § 30c SG und die SAZV) anwendbar.
Entscheidungsgründe
Anwendbarkeit der SAZV bei im ENJJPT eingesetzten Fluglehrern • Eine dienstliche Weisung ist dann eine anfechtbare Maßnahme, wenn sie den nachgeordneten Vorgesetzten keinen eigenen Entscheidungs- oder Ermessensspielraum lässt. • Vorrangige internationale Vereinbarungen (ENJJPT MoU/PO) können nationale arbeitszeitrechtliche Regelungen zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit verdrängen (§ 1 SAZV), soweit sie dazu spezielle Vorgaben enthalten. • Soweit internationale Vereinbarungen keine Regelungen zur Erfassung von Arbeitszeit, zur Anordnung von Mehrarbeit und zu deren Ausgleich enthalten, bleiben die nationalen Regelungen (insbesondere § 30c SG und die SAZV) anwendbar. Der Antragsteller, ein Berufssoldat und Fluglehrer der Luftwaffe mit Verwendung beim DDO/DtA ENJJPT in den USA, focht Weisungen an, wonach für ENJJPT-Instructor Pilots die Regelungen der Soldatenarbeitszeitverordnung (SAZV) nicht gelten sollten. Ein Schreiben des Stellvertreters des Beauftragten Veränderungsmanagement Luftwaffe vom 18.12.2015 stellte auf das ENJJPT MoU/PO ab und erklärte u. a. eine 45‑Stunden‑Woche sowie die Neutralstellung von Arbeitszeitkonten für die Einsatzzeit; der DDO erließ darauf einen Befehl. Der Antragsteller rügte, dadurch werde die SAZV faktisch außer Kraft gesetzt und Mehrarbeit ohne Ausgleich angeordnet; er suchte Wehrdienstrechtsschutz und ließ die Maßnahme durch mehrere Instanzen prüfen. Verwaltungsstellen sowie der Generalinspekteur bestätigten in Teilen die Nichtanwendung der SAZV; das Bundesministerium der Verteidigung wies seine Beschwerde schließlich zurück. Der Antragsteller beantragte gerichtliche Entscheidung beim Bundesverwaltungsgericht. • Zulässigkeit: Streitigkeiten über Arbeitszeit, Mehrarbeit und Ausgleich fallen in die Zuständigkeit der Wehrdienstgerichte; die angegriffene Weisung ist als dienstliche Maßnahme anzusehen, weil sie den nachgeordneten Vorgesetzten keinen Entscheidungsspielraum ließ (§ 17 WBO). • Formelle Rechtmäßigkeit: Der Inspekteur der Luftwaffe war befugt, eine verbindliche Rechtsanwendungserklärung zu erlassen, weil das BMVg keine abschließende Weisung zur SAZV‑Anwendung für ENJJPT‑Fluglehrer erlassen hatte; damit war die Erteilung einer Klarstellung durch den Stellvertreter formell nicht zu beanstanden. • Materielle Rechtswidrigkeit in Teilen: Das ENJJPT MoU/PO enthält eine Spezialregelung zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (45 Stunden), die gemäß § 1 SAZV und § 30c SG die nationale 41‑Stunden‑Regel verdrängt, ebenso die dort geregelte fachliche Weisungsbefugnis des US‑Wing‑Commanders. • Einschränkung des Verdrängungsumfangs: Das MoU/PO regelt jedoch nicht die Arbeitszeiterfassung, die Anordnung von Mehrarbeit und deren Ausgleich. Für diese Fragen gelten deshalb weiterhin die nationalen Vorschriften, namentlich § 30c SG und die einschlägigen Bestimmungen der SAZV (z. B. §§ 6,7,15 Abs.3,4, §18 SAZV). • Folgerung: Die Weisung/Beschlüsse waren materiell rechtswidrig insoweit, als sie die Neutralstellung von Arbeitszeitkonten und den Ausschluss von zeitlichem oder finanziellem Ausgleich für Mehrarbeit anordneten; diese Regelungsbereiche sind nicht durch das ENJJPT MoU/PO abgedeckt und unterliegen damit dem nationalen Soldatenarbeitszeitrecht. • Berücksichtigung internationaler Praxis: Andere Teilnehmerstaaten behandeln in ähnlichen Fällen die Erfassung und Abgeltung von Mehrarbeit nach nationalem Recht, was die Schlussfolgerung stützt, dass das MoU/PO keine abschließende Regelung hierzu enthält. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist teilweis erfolgreich. Das Bundesverwaltungsgericht hebt die dem Inspekteur der Luftwaffe zuzurechnende Weisung (bzw. den in ihr bestätigten Regelungsumfang) sowie die darauf gestützten Beschwerdebescheide insoweit auf, als die Weisung die Anwendung der SAZV hinsichtlich Arbeitszeiterfassung, Anordnung von Mehrarbeit und den Anspruch auf zeitlichen oder finanziellen Ausgleich ausschließen wollte. Soweit das ENJJPT MoU/PO eine spezielle Regelung zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (45 Stunden) enthält, bleibt diese vorrangig gegenüber der allgemeinen 41‑Stunden‑Regel des § 30c Abs.1 SG. Entscheidend ist aber, dass das MoU/PO keine abschließenden Vorschriften zum Mehrarbeitsausgleich enthält; für diese Bereiche gelten daher weiter § 30c SG und die SAZV, und die betroffenen Fluglehrer behalten damit Anspruch auf Erfassung und entsprechenden Ausgleich oder Abgeltung von Mehrarbeit. Die Kostenentscheidung folgt aus den einschlägigen Vorschriften der WBO.