Urteil
2 WD 1/17
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein überlanges Disziplinarverfahren kann bei der Maßbemessung mildernd berücksichtigt werden; es rechtfertigt aber nicht ohne Weiteres Einstellung des Verfahrens.
• Zur Überzeugungsbildung sind widerspruchsfreie, detailreiche Zeugenaussagen sowie überzeugende gutachterliche Feststellungen maßgeblich.
• Einschränkungen der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit durch Kombination von Psychopharmaka und Alkohol sind forensisch nur dann relevant, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine solche Nebenwirkung zum Tatzeitpunkt vorliegen.
• Verfahrensmängel wegen unterbliebener Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung liegen nicht vor, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft zum Einleitungszeitpunkt noch nicht bestand.
• Bei teilweiser Freisprechung und teilweiser Verurteilung ist die Disziplinarmaßnahme unter Abwägung von Tatgewicht, Schuld und Verfahrensdauer zu bemessen.
Entscheidungsgründe
Teilfreispruch, Teilverurteilung und reduzierter Sanktionswechsel wegen Verfahrensdauer • Ein überlanges Disziplinarverfahren kann bei der Maßbemessung mildernd berücksichtigt werden; es rechtfertigt aber nicht ohne Weiteres Einstellung des Verfahrens. • Zur Überzeugungsbildung sind widerspruchsfreie, detailreiche Zeugenaussagen sowie überzeugende gutachterliche Feststellungen maßgeblich. • Einschränkungen der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit durch Kombination von Psychopharmaka und Alkohol sind forensisch nur dann relevant, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine solche Nebenwirkung zum Tatzeitpunkt vorliegen. • Verfahrensmängel wegen unterbliebener Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung liegen nicht vor, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft zum Einleitungszeitpunkt noch nicht bestand. • Bei teilweiser Freisprechung und teilweiser Verurteilung ist die Disziplinarmaßnahme unter Abwägung von Tatgewicht, Schuld und Verfahrensdauer zu bemessen. Der Soldat wurde wegen zahlreicher Vorwürfe aus dem Frühjahr 2010 angeklagt; im Kern ging es um das Zulassen und Billigen eines Alkoholverstoßes von Rekruten, intime Kontakte zu einer unmittelbar Unterstellten, das Abhalten der Unteroffizierin vom Melden und später behauptete Bedrohungen und Aufforderungen zur Falschaussage. Das Verfahren begann 2011, es folgten Anschuldigungen und zwei Nachtragsanschuldigungen sowie Gutachten zur Schuldfähigkeit. Vor dem Truppendienstgericht kam es zu abgewogener Beweisaufnahme mit Zeugenaussagen und psychiatrischen Befunden; das Gericht sprach den Soldaten in Teilen frei, verurteilte ihn aber wegen eines Dienstvergehens. Auf Berufung wurde das Verfahren vom Senat überprüft; streitentscheidend waren Glaubhaftigkeit der Zeugen, der Umfang der Schuldfähigkeit und die lange Verfahrensdauer. Relevante Normen betrafen insbesondere Pflichten aus dem Soldatengesetz sowie disziplinarrechtliche Bestimmungen der WDO. • Verfahrensrecht: Eine Einstellung wegen Überlänge nach § 108 Abs. 3 WDO kommt nicht in Betracht; verfahrensbedingte Belastungen sind bei der Maßbemessung zu berücksichtigen (Art. 6 EMRK). • Beteiligung Schwerbehindertenvertretung: Keine Verletzung, da Schwerbehinderteneigenschaft erst nach Einleitung des gerichtlichen Verfahrens zuerkannt wurde (§§ 95 SGB IX, Fürsorgeerlass). • Beweiswürdigung: Der Senat bildete seine Überzeugung aus Zeugenaussagen und einem überzeugenden psychiatrischen Gutachten (Dr. I). Die Kernaussagen zur Feier am 29. März 2010 und zum Verhalten des Soldaten sind glaubhaft und belegen vorsätzliche Pflichtverletzungen (z.B. Verstoß gegen Kompaniebefehl, Verletzung innerdienstlicher Pflichten §§ 7, 12, 17 SG). • Schuldfähigkeit: Gutachten ergab keine forensisch relevante Intoxikation oder Delirium zum 29. März 2010; daher war Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht aufgehoben. Eine zweite Nachtragsanschuldigung, die Schuldunfähigkeit behauptete, blieb unbegründet. • Teilfreispruch: Für die Tatvorwürfe hinsichtlich Geschlechtsverkehr und der konkreten Bedrohung zu den behaupteten Zeitpunkten bestanden vernünftige Zweifel; daher Freispruch nach dem Zweifelsgrundsatz. • Tatwürdigung: Das vorsätzliche Unterbinden der Meldung, das Billigen von Alkoholkonsum Rekrutinnen und der Kuss gegenüber einer Unterstellten verletzen Gehorsamspflicht, Kameradschaftspflicht und Wohlverhaltenspflicht und begründen ein schwerwiegendes Dienstvergehen (§ 23 Abs.1 SG; §§ 7,11,12,17 SG). • Maßbemessung: Ausgangspunkt wäre ein Beförderungsverbot; wegen mildernder Umstände (bisherige Leistungen, familiäre Belastung) und stark gewichtig wegen Verfahrensüberlänge (ca. 2,5 Jahre Überschreitung) wurde die Maßnahme in eine Bezügekürzung umgewandelt (§§ 58,59 WDO). • Verfahrensförderung: Das Verfahren wies insgesamt erhebliche Verzögerungen auf, die dem Staat anzulasten sind; dies rechtfertigt eine mildere Maßnahmeart statt des ursprünglich in Betracht kommenden Beförderungsverbots. Der Senat macht die Berufung teilweise stattgegeben: Der Soldat wurde von einzelnen Vorwürfen (insbesondere Geschlechtsverkehr und konkrete Bedrohung zum behaupteten Zeitpunkt sowie die zweite Nachtragsanschuldigung zur Schuldunfähigkeit) nach dem Zweifelsgrundsatz freigesprochen. Zugleich wurde festgestellt, dass er am 29. März 2010 vorsätzlich Pflichten verletzt hat (Billigung des Alkoholkonsums der Rekrutinnen, Behinderung der Meldung durch die UvD, intimer Kuss), damit ein Dienstvergehen nach den einschlägigen Vorschriften des Soldatengesetzes begangen hat. Wegen der Schwere der Pflichtverletzungen wäre ein Beförderungsverbot angemessen gewesen; wegen der erheblichen Verfahrensdauer und sonstiger abwägender Umstände nahm der Senat jedoch eine Milderrung vor und setzte statt des Beförderungsverbots eine Bezügekürzung nach den Bestimmungen der WDO fest. Die Kosten des Verfahrens wurden nach den Vorschriften der WDO verteilt.