Beschluss
1 WB 16/17
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Anspruch eines Soldaten auf Auskunft über Auswahl- und Versetzungsentscheidungen anderer Soldaten besteht nicht generell; er ist in der Regel an ein konkretes Bewerbungs- oder Beschwerdeverfahren (Konkurrentenstreit) gebunden.
• § 29 Abs. 8 SG gewährt keinen Anspruch auf Einsicht in Personalakten Dritter und daher auch nicht auf Auskunft über deren Versetzungsverfügungen.
• Dokumentationspflichten des Dienstherrn nach Art. 33 Abs. 2 GG/§ 3 Abs.1 SG begründen ein Einsichtsrecht nur für die dokumentierten wesentlichen Auswahlerwägungen und nur zugunsten eines konkret beteiligten Bewerbers.
• Ein isolierter Auskunftsanspruch zur Vorbereitung eines Schadensersatz- oder Amtshaftungsprozesses ist ausgeschlossen; Informationsrechte können innerhalb eines bereits eingeleiteten Verfahrens geltend gemacht werden.
• Zugangsansprüche nach dem IFG sind für personenbezogene Unterlagen Dritter regelmäßig nach §5 Abs.2 IFG ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
Kein isolierter Auskunftsanspruch eines Soldaten über Auswahlakten Dritter • Ein Anspruch eines Soldaten auf Auskunft über Auswahl- und Versetzungsentscheidungen anderer Soldaten besteht nicht generell; er ist in der Regel an ein konkretes Bewerbungs- oder Beschwerdeverfahren (Konkurrentenstreit) gebunden. • § 29 Abs. 8 SG gewährt keinen Anspruch auf Einsicht in Personalakten Dritter und daher auch nicht auf Auskunft über deren Versetzungsverfügungen. • Dokumentationspflichten des Dienstherrn nach Art. 33 Abs. 2 GG/§ 3 Abs.1 SG begründen ein Einsichtsrecht nur für die dokumentierten wesentlichen Auswahlerwägungen und nur zugunsten eines konkret beteiligten Bewerbers. • Ein isolierter Auskunftsanspruch zur Vorbereitung eines Schadensersatz- oder Amtshaftungsprozesses ist ausgeschlossen; Informationsrechte können innerhalb eines bereits eingeleiteten Verfahrens geltend gemacht werden. • Zugangsansprüche nach dem IFG sind für personenbezogene Unterlagen Dritter regelmäßig nach §5 Abs.2 IFG ausgeschlossen. Der Antragsteller begehrt Auskunft über förderliche Auswahl- und Versetzungsentscheidungen im Zeitraum 1.4.2014 bis 31.3.2016 (Perspektivkonferenz 2013), bei denen er aufgrund seiner Nichtzuordnung zum Anwärterkreis nicht berücksichtigt worden sei, obwohl er grundsätzlich in Betracht gekommen wäre. Streitgegenstand ist die Ablehnung seines Auskunfts- und Schadlosstellungsbegehrens durch das Bundesamt für das Personalmanagement und die Bestätigung dieser Ablehnung durch das Bundesministerium der Verteidigung. Der Antragsteller beruft sich auf Verletzung seiner Rechtsschutzgarantien aus Art. 33 Abs.2 GG und Art.19 Abs.4 GG sowie auf Einsichtsrechte nach §29 SG und dem IFG. Die Verwaltungsstellen erklärten, er sei im relevanten Zuordnungszeitraum nicht in Auswahlverfahren für Oberstabsfeldwebel einbezogen gewesen und habe daher keinen Anspruch auf Auskunft; zudem seien personenbezogene Daten Dritter schutzwürdig und nach IFG ausgeschlossen. Der Antragsteller war in späteren Konferenzen berücksichtigt und für eine Verwendung ausgewählt worden; er rügt jedoch mögliche Laufbahnnachteile aus den mehrfach neu gefassten Beurteilungen. • Antragsauslegung: Der gerichtliche Antrag wird auf den zeitlich eingegrenzten Zuordnungszeitraum 1.4.2014–31.3.2016 und auf förderliche Auswahl- und Versetzungsentscheidungen beschränkt, weil dies dem vorgerichtlichen Begehren entspricht und den Streitgegenstand identifiziert. • Kein Anspruch aus §29 Abs.8 SG: §29 Abs.8 SG gewährt Einsicht in ‚andere Akten‘ mit personenbezogenen Sachaktendaten, nicht jedoch in Personalakten Dritter; daher kein Anspruch auf Auskunft über Versetzungsverfügungen oder Personalakten anderer Soldaten. • Beschränkung des Einsichtsrechts nach Art.33 Abs.2 GG/§3 Abs.1 SG: Aus den verfassungs- und gesetzlich begründeten Dokumentationspflichten folgt ein Akteneinsichtsanspruch nur für die dokumentierten wesentlichen Auswahlerwägungen und nur zugunsten eines konkret beteiligten Bewerbers im Konkurrentenstreit. Ein isoliertes, präventives Auskunftsbegehren ist damit nicht geschützt. • Bewerbungsverfahrensanspruch und Verfahrensabhängigkeit: Der Bewerbungsverfahrensanspruch verlangt, dass der betroffene Soldat erst dann Akteneinsicht verlangt, wenn er sich als Bewerber oder Beschwerdeführer zu erkennen gibt; ohne Bewerbung oder Beschwerde besteht kein aktenbezogenes Einsichtsrecht. • Kein isolierter Auskunftsanspruch zur Schadensersatzvorbereitung: Prozessrechtliche Vorgaben (§23a WBO i.V.m. §44a VwGO) verhindern die isolierte Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs zur Vorbereitung eines Amtshaftungs- oder Schadlosstellungsprozesses; die erforderlichen Informationen sind im laufenden Schadlosstellungsverfahren zu fordern. • IFG-Ausschluss: Nach §5 Abs.2 IFG ist Zugang zu Unterlagen, die mit Dienst- oder Amtsverhältnissen Dritter zusammenhängen, ausgeschlossen; damit ist auch kein Informationsanspruch nach IFG gegeben, sofern keine Einwilligung der Betroffenen vorliegt. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unbegründet. Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr und das Bundesministerium der Verteidigung haben den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt. Ein allgemeiner, isolierter Auskunftsanspruch über förderliche Auswahl- und Versetzungsentscheidungen Dritter im Zuordnungszeitraum 1.4.2014–31.3.2016 besteht nicht; einschlägige Einsichtsrechte setzen das Vorliegen eines konkreten Bewerbungs- oder Beschwerdeverfahrens voraus. Zudem sind personenbezogene Unterlagen Dritter nach dem IFG geschützt und für den Antragsteller nicht zugänglich. Der Beschluss weist den Antrag zurück; der Antragsteller kann in einem konkreten Konkurrenten- oder Schadlosstellungsverfahren die relevanten Auskünfte gegebenenfalls geltend machen.