Beschluss
10 B 10/17
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Auslegung einer empfangsbedürftigen behördlichen Willenserklärung kommt es auf den objektiven Erklärungswert an, nicht auf einen nicht feststellbaren inneren Willen.
• Die Berücksichtigung von beim Rückbau erzielten Veräußerungserlösen und zugeflossenen Versicherungsleistungen kann zulässiger Bestandteil einer Zuwendungs- bzw. Finanzierungszusage sein, wenn sich ein entsprechender Ausgleichsbetrag aus vertraglichen Vereinbarungen ergibt.
• Für die Zulassung der Revision müssen hinsichtlich jeder selbstständig tragenden Begründung des Berufungsurteils die Zulassungsgründe dargelegt werden; rein einzelfallbezogene Auslegungsfragen rechtfertigen keine grundsätzliche Zulassung.
• Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör liegt nicht bereits darin, dass das Berufungsgericht eine Rechtsauffassung nicht vorab mitteilt oder Vorbringen anders würdigt als die Partei erwartet.
Entscheidungsgründe
Auslegung behördlicher Zusagen: Anrechnung von Veräußerungserlösen und Versicherungsleistungen • Bei der Auslegung einer empfangsbedürftigen behördlichen Willenserklärung kommt es auf den objektiven Erklärungswert an, nicht auf einen nicht feststellbaren inneren Willen. • Die Berücksichtigung von beim Rückbau erzielten Veräußerungserlösen und zugeflossenen Versicherungsleistungen kann zulässiger Bestandteil einer Zuwendungs- bzw. Finanzierungszusage sein, wenn sich ein entsprechender Ausgleichsbetrag aus vertraglichen Vereinbarungen ergibt. • Für die Zulassung der Revision müssen hinsichtlich jeder selbstständig tragenden Begründung des Berufungsurteils die Zulassungsgründe dargelegt werden; rein einzelfallbezogene Auslegungsfragen rechtfertigen keine grundsätzliche Zulassung. • Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör liegt nicht bereits darin, dass das Berufungsgericht eine Rechtsauffassung nicht vorab mitteilt oder Vorbringen anders würdigt als die Partei erwartet. Die Klägerin ist Eigentümerin der Transrapid‑Versuchsanlage Emsland. Die Beklagte bewilligte ihr eine nicht rückzahlbare Zuwendung für Rückbauvorbereitungen und Rückbaumaßnahmen für den Zeitraum 01.01.2012 bis 30.06.2014. Im Zuwendungsbescheid wurde geregelt, dass selbst erwirtschaftete Mittel und aufgrund eines Unfalls zugeflossene Versicherungsleistungen auf die Zuwendung anzurechnen seien. Die Klägerin klagte auf einen Bescheid ohne diese Anrechnungsregelung. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab; das Berufungsgericht stützte seine Auslegung auf zuvor geschlossene Verträge, insbesondere einen 4. Zusatzvertrag, und auf die Leitsätze zur Preisermittlung (LSP). Die Klägerin rügte u.a. Auslegungsfehler, Verfahrensmängel und die unzulässige Anrechnung von Versicherungsleistungen; sie begehrte die Zulassung der Revision. • Auslegungsgrundsatz: Bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen ist der objektive Erklärungswert nach Treu und Glauben maßgeblich; der vermeintliche innere Willen der Behörde ist ohne Feststellung nicht entscheidend. • Feststellungen des Berufungsgerichts: Das Berufungsgericht hat verbindlich festgestellt, dass die Beklagte als Vertragspartei durch den 4. Zusatzvertrag die Anwendung eines Restwertausgleichs auch auf den vorliegenden Fall gewollt hat; daraus folgt die Zulässigkeit der Anrechnung von Veräußerungserlösen und Versicherungsleistungen. • Revisionszulassung: Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen sind überwiegend einzelfallbezogen oder betreffen die Anwendung der LSP im konkreten Vertragszusammenhang; daher besteht kein grundsätzlicher Klärungsbedarf und die Revision ist nicht zuzulassen. • Mehrere tragende Begründungen: Da das Berufungsurteil auf mehreren selbstständig tragenden Erwägungen beruht, muss die Beschwerde für jede Begründung einen Zulassungsgrund darstellen; dies ist nicht erfolgt. • Verfahrensrechtliche Rügen: Kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG oder Verfahrensvorschriften, weil die von der Klägerin gerügten Aspekte im Tatbestand oder in den Erwägungen gewürdigt sind und das Gericht nicht verpflichtet ist, Parteien vorab über seine Rechtsauffassung zu informieren oder sie zu weiteren Vorbringen aufzufordern. • Beweis- und Überzeugungsrügen: Die Klägerin hat nicht dargelegt, welche zusätzlichen Tatsachen oder Beweise das Berufungsgericht hätte ermitteln müssen und welches Ergebnis sich daraus voraussichtlich ergeben hätte; damit fehlt die erforderliche substantielle Begründung für Verfahrensfehler. • Ergebnis der materiellen Prüfung: Die Auslegung der Finanzierungszusage zugunsten einer Anrechnung der Rückbauerlöse und Versicherungsleistungen ist nach den vertraglichen Grundlagen und der einsichtigen Anwendung der LSP vertretbar. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Zurückweisung ihrer Berufung bleibt erfolglos; die Revision wird nicht zugelassen. Das Berufungsgericht hat zu Recht die Finanzierungszusage unter Bezugnahme auf den 4. Zusatzvertrag und die maßgeblichen preisrechtlichen Leitsätze ausgelegt und die Anrechnung selbst erwirtschafteter Mittel sowie zugeflossener Versicherungsleistungen auf die Zuwendung angenommen. Verfahrensrügen greifen nicht durch, weil die relevanten Vorbringen in Tatbestand und Entscheidung berücksichtigt wurden und die Klägerin nicht hinreichend dargelegt hat, welche weiteren Tatsachen oder Beweise es aufzuklären galt. Die Klägerin verliert damit den Prozess, da die vertraglichen Grundlagen und die konkrete Rechtsanwendung der Vorinstanzen eine zuwendungsmindernde Berücksichtigung der Erlöse rechtfertigen.