Urteil
1 C 42/16
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (Unionsmitgliedstaat hat bereits internationalen Schutz gewährt) ist mit der Anfechtungsklage angreifbar und führt bei Aufhebung zur Verpflichtung des Bundesamts zur Sachentscheidung.
• Das Berufungsgericht hat seine Aufklärungspflicht nach § 86 VwGO verletzt, wenn es ohne hinreichende Erkundungen eine vermeintlich gewährte Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat verneint.
• Die persönliche Anhörung nach § 29 Abs. 2 Satz 1 AsylG ist bei Unzulässigkeitsentscheidungen grundsätzlich zu beachten; ihr Unterbleiben kann nicht pauschal gemäß § 46 VwVfG als unbeachtlich erachtet werden.
• Vor einer materiellen Entscheidung sind zumutbare Ermittlungswege zu nutzen (z. B. schriftliche Bestätigung über die Liaisonbeamtin, Antrag des Betroffenen nach Art. 21 Abs. 9 Dublin II-VO, Einbeziehung des Bundespolizeipräsidiums oder Auswärtigen Amts).
• Bei Vorliegen von Verfahrensmängeln ist die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Verpflichtung zur Aufklärung bei Unzulässigkeitsentscheidung wegen Schutzgewährung in anderem Mitgliedstaat • Eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (Unionsmitgliedstaat hat bereits internationalen Schutz gewährt) ist mit der Anfechtungsklage angreifbar und führt bei Aufhebung zur Verpflichtung des Bundesamts zur Sachentscheidung. • Das Berufungsgericht hat seine Aufklärungspflicht nach § 86 VwGO verletzt, wenn es ohne hinreichende Erkundungen eine vermeintlich gewährte Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat verneint. • Die persönliche Anhörung nach § 29 Abs. 2 Satz 1 AsylG ist bei Unzulässigkeitsentscheidungen grundsätzlich zu beachten; ihr Unterbleiben kann nicht pauschal gemäß § 46 VwVfG als unbeachtlich erachtet werden. • Vor einer materiellen Entscheidung sind zumutbare Ermittlungswege zu nutzen (z. B. schriftliche Bestätigung über die Liaisonbeamtin, Antrag des Betroffenen nach Art. 21 Abs. 9 Dublin II-VO, Einbeziehung des Bundespolizeipräsidiums oder Auswärtigen Amts). • Bei Vorliegen von Verfahrensmängeln ist die Sache gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der somalische Kläger reiste 2010 nach Deutschland und beantragte Asyl. Fingerabdrücke ergaben Eurodac-Treffer für Schweden; ein Wiederaufnahmeersuchen wurde abgelehnt, anschließend stellte Deutschland ein Übernahmeersuchen an Italien, das Italien annahm. Die Überstellung scheiterte wegen einer psychischen Erkrankung des Klägers; das Bundesamt erklärte daraufhin Selbsteintritt und verlangte Auskünfte zu früheren Asylverfahren. Das Bundesamt lehnte am 6.12.2012 die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab und ging davon aus, der Kläger habe in Italien subsidiären Schutz erhalten; daher seien europarechtliche Abschiebungsverbote nicht zu prüfen. Das VG verpflichtete das Bundesamt teilweise, der VGH hob den Verpflichtungsausspruch auf und hielt die Aufhebung des Bescheids für geboten, weil nach seiner Ansicht subsidiärer Schutz in Italien nicht feststehe. Das Bundesverwaltungsgericht hob das Berufungsurteil auf und verwies wegen unzureichender Aufklärung zurück. • Anwendbares Recht: AsylG in aktueller Fassung, insbesondere § 29 AsylG, sowie Verfahrensvorschriften der Dublin II-VO; bei asylrechtlichen Streitigkeiten ist grundsätzlich die aktuelle Rechtslage nach § 77 AsylG heranzuziehen. • Statthaftigkeit: Die Anfechtungsklage ist das richtige Verfahren zur Anfechtung einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG; eine Aufhebung führt zur Fortführung des Verfahrens durch das Bundesamt. • Aufklärungspflicht (§ 86 VwGO): Das Berufungsgericht hat seine Pflicht verletzt, weil es ohne weitere Ermittlungen die Annahme, der Kläger habe in Italien subsidiären Schutz erhalten, nicht hinreichend prüfen konnte; es war Aufgabe des Gerichts, zumutbare Ermittlungsmaßnahmen anzuordnen. • Ermittlungswege: Sachdienlich sind schriftliche Bestätigungen über die Liaisonbeamtin, die Einholung von Auskünften durch Bundesamt/Bundespolizeipräsidium, Aufforderung an den Kläger, einen Antrag nach Art. 21 Abs. 9 Dublin II-VO zu stellen, und gegebenenfalls Anfragen über das Auswärtige Amt oder das Gericht. • Rechtsfragen der Dublin-Verordnung: Ein Info-Request nach Art. 21 Dublin II-VO stellt keinen Ausschlussgrund für andere Aufklärungsmaßnahmen dar; zudem war die Dublin II-VO für den vorliegenden Zeitraum einschlägig, und Art. 21 bezog sich kaum auf subsidiären Schutz, sodass andere Wege der Beweiserhebung möglich und geboten sind. • Anhörungspflicht (§ 29 Abs. 2 AsylG): Das Unterbleiben einer persönlichen Anhörung verletzt Bundesrecht; das Berufungsgericht hatte die Frage der Anhörung nicht ausreichend geprüft und durfte die Versagung der Anhörung nicht ohne Weiteres als unbeachtlich nach § 46 VwVfG ansehen. • Unionsrechtliche Vorbehalte: Es bestehen offene unionsrechtliche Fragen zur zeitlichen Anwendbarkeit von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG (Art. 52 RL 2013/32/EU), die teils dem EuGH vorzulegen sind; dies begründet zusätzliche Gründe, den Sachverhalt vertieft zu klären. • Umdeutung und Wahlfeststellung: Eine Umdeutung des Bescheids in eine Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG (Zweitantrag) kommt derzeit nicht in Betracht, weil der erfolglose Abschluss eines Asylverfahrens in Italien nicht festgestellt ist und die Rechtsfolgen unterschiedlich sind. • Rückverweisung: Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen und wegen unionsrechtlicher Zweifel kann der Senat nicht selbst entscheiden; daher ist gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung und erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hat seine Amtsermittlungs- und Aufklärungspflichten verletzt, insbesondere indem es ohne ausführliche, zumutbare Ermittlungen und ohne hinreichende Prüfung der Anhörung des Klägers davon ausgegangen ist, subsidiärer Schutz in Italien liege nicht vor. Das Bundesamt ist nach Aufhebung des Bescheids verpflichtet, das Verfahren fortzuführen und eine materielle Prüfung vorzunehmen, sofern die weiteren Ermittlungen keinen klaren Nachweis einer anderweitigen Schutzgewährung ergeben. Bei der weiteren Aufklärung sind die genannten Ermittlungswege und die Mitwirkung des Klägers zu nutzen; sollte sich erweisen, dass in Italien Schutz gewährt wurde, sind unionsrechtliche Fragen zu berücksichtigen, ggf. nach Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union.