Urteil
2 C 25/17
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beamte sind zur Verfassungstreue verpflichtet; diese Pflicht kann auch durch äußere Kundgabe wie Tätowierungen verletzt werden.
• Das bloße Haben oder Mitteilen einer Überzeugung reicht nicht stets für ein Dienstvergehen; kommt aber aus der Gesamtschau ein belastbares Bekenntnis zur verfassungsfeindlichen Ordnung zum Ausdruck, ist ein Dienstvergehen gegeben.
• Tätowierungen können als plakative Kundgabe wirken und bei gewichtiger inhaltlicher Verbindung zur verfassungsfeindlichen Ideologie die Verfassungstreuepflicht verletzen (§ 33 Abs.1 BeamtStG; Art.33 Abs.5 GG).
• Für die Regelung zulässiger Tätowierungen bedarf es einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage; allgemeine Ermächtigungen über Dienstkleidung genügen hierzu nicht.
• Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Verfassungstreuepflicht kann die angemessene Sanktion die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sein.
Entscheidungsgründe
Verfassungstreuepflicht von Beamten: Tätowierungen und öffentliches Bekenntnis zu nationalsozialistischem Gedankengut rechtfertigen Entfernung • Beamte sind zur Verfassungstreue verpflichtet; diese Pflicht kann auch durch äußere Kundgabe wie Tätowierungen verletzt werden. • Das bloße Haben oder Mitteilen einer Überzeugung reicht nicht stets für ein Dienstvergehen; kommt aber aus der Gesamtschau ein belastbares Bekenntnis zur verfassungsfeindlichen Ordnung zum Ausdruck, ist ein Dienstvergehen gegeben. • Tätowierungen können als plakative Kundgabe wirken und bei gewichtiger inhaltlicher Verbindung zur verfassungsfeindlichen Ideologie die Verfassungstreuepflicht verletzen (§ 33 Abs.1 BeamtStG; Art.33 Abs.5 GG). • Für die Regelung zulässiger Tätowierungen bedarf es einer hinreichend bestimmten gesetzlichen Grundlage; allgemeine Ermächtigungen über Dienstkleidung genügen hierzu nicht. • Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Verfassungstreuepflicht kann die angemessene Sanktion die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sein. Beklagter ist Polizeikommissar im Land Berlin. Im Zuge strafrechtlicher Ermittlungen wurden bei ihm zahlreiche nationalsozialistische Gegenstände, Fotos mit Hitlergruß und großflächige Tätowierungen festgestellt; strafrechtliche Verfahren wurden mangels nachweisbarem Inlandsbezug bzw. eindeutiger strafrechtlicher Tatbestände eingestellt. Der Dienstherr erhob Disziplinarklage mit mehreren Anschuldigungskomplexen: Tätowierungen mit rechtsextremen Symbolen, wiederholtes Zeigen des Hitlergrußes, Verwahrung nationalsozialistischer Devotionalien, Kontakte zu Rechtsextremisten und ungenehmigte Nebentätigkeit. Das Verwaltungsgericht verhängte eine Geldbuße wegen der Nebentätigkeit und sprach den Beklagten in den übrigen Punkten frei; das Oberverwaltungsgericht bestätigte dies. Das Land legte Revision ein mit dem Ziel, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. • Verfassungstreuepflicht: Beamte müssen sich mit den Prinzipien der verfassungsmäßigen Ordnung identifizieren (Art.33 Abs.5 GG; §33 Abs.1 BeamtStG). • Dienstvergehenserfordernis: Nicht jede private Überzeugung begründet ein Dienstvergehen; erforderlich sind aus Überzeugungen gezogene Folgerungen für die Amtsführung oder äußere Betätigung, die Loyalitätsmängel erkennen lassen. • Tätowierungen als Mitteilung: Tätowierungen können dauerhaft und plakativ eine politische Gesinnung kundtun; sie verlassen das forum internum und dienen als Kommunikationsmittel. • Keine formelle Ermächtigungsfrage entscheidend: Auch ohne spezifische Verwaltungsvorschrift kann eine Tätowierung ein Dienstvergehen begründen, wenn ihr Inhalt die Verfassungstreuepflicht verletzt; gleichwohl bedarf jede generelle Reglementierung des Ausmaßes zulässiger Tätowierungen einer gesetzlich hinreichenden Ermächtigung. • Gesamtwürdigung der Umstände: Eine Vielzahl von Tätowierungen mit runischen, martialischen und neonzistischen Bezügen, Fotos mit Hitlergruß und das Horten nationalsozialistischer Devotionalien ergeben zusammen ein belastbares Bild nationalsozialistischer Identifikation. • Rechtliche Abgrenzung: Einzelne Symbole müssen nicht stets Straftatbestände nach §86a StGB erfüllen; für disziplinarische Bewertung genügt die Feststellung einer verfassungstreuen Pflichtverletzung. • Sanktion: Wegen der Schwere des Dienstvergehens, des Persönlichkeitsbilds des Beklagten und der Vertrauensbeeinträchtigung ist als angemessene Maßnahme die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten; Verfahrensdauer rechtfertigt vorliegend keine Milderung. • Teilfreistellung: Soweit Kontakte zu Dritten oder die Nebentätigkeit betroffen sind, liegt insoweit kein Dienstvergehen aus Verfassungstreue-Sicht vor, sodass diese Punkte freizustellen bzw. gesondert zu behandeln sind. Die Revision des Landes ist erfolgreich; das Oberverwaltungsgerichtsurteil verletzt Recht. Der Beklagte hat durch die Kombination seiner Tätowierungen, seines wiederholten Zeigens des Hitlergrußes und die Verwahrung nationalsozialistischer Devotionalien eine nationalsozialistisch geprägte Einstellung kundgetan, die mit der Verfassungstreuepflicht unvereinbar ist. Aus der Gesamtschau der Umstände ergibt sich ein erhebliches Loyalitätsdefizit gegenüber der freiheitlich-demokratischen Grundordnung, sodass die angemessene Disziplinarmaßnahme die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist. Die zuvor verhängte Geldbuße ist insoweit aufzuheben; die Kostenentscheidung folgt dem Urteil.