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Beschluss

4 BN 35/17

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Revision wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) erfordert die Benennung eines konkreten, inhaltlich bestimmten abstrakten Rechtssatzes, mit dem die Vorinstanz von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht. • Eine bloße Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung durch die Vorinstanz begründet keine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. • Die Ablehnung eines unsubstantiierten Beweisantrags verletzt nicht Art. 103 Abs. 1 GG und § 86 VwGO; Beweisanträge, die keine konkreten Tatsachenvorstellungen enthalten, sind unzulässig. • Die Bestimmung, ob planbedingter Verkehrslärm abwägungserhebliche Belange berührt, ist eine einzelfallbezogene Frage und kann unter Zugrundelegung von Erfahrungswerten sowie konkreten örtlichen Umständen beurteilt werden.
Entscheidungsgründe
Keine Revisionszulassung bei nicht spezifizierter Divergenz und unbegründetem Beweisantrag • Die Zulassung der Revision wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) erfordert die Benennung eines konkreten, inhaltlich bestimmten abstrakten Rechtssatzes, mit dem die Vorinstanz von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht. • Eine bloße Rüge fehlerhafter Rechtsanwendung durch die Vorinstanz begründet keine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. • Die Ablehnung eines unsubstantiierten Beweisantrags verletzt nicht Art. 103 Abs. 1 GG und § 86 VwGO; Beweisanträge, die keine konkreten Tatsachenvorstellungen enthalten, sind unzulässig. • Die Bestimmung, ob planbedingter Verkehrslärm abwägungserhebliche Belange berührt, ist eine einzelfallbezogene Frage und kann unter Zugrundelegung von Erfahrungswerten sowie konkreten örtlichen Umständen beurteilt werden. Eine Anwohnerin focht die Zulassung eines Bebauungsplans an, weil durch die Erweiterung eines Wohngebiets um sechs zusätzliche Gebäude planbedingter Verkehrslärm zunehmen und ihre Wohnverhältnisse beeinträchtigen würde. Sie beantragte im Normenkontrollverfahren die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung, dass die Immissionsrichtwerte am Anwesen überschritten würden. Der Verwaltungsgerichtshof lehnte den Beweisantrag als unsubstantiiert ab und qualifizierte die zu erwartende Lärmbelastung als geringfügig. Die Beschwerdeführerin rügte daraufhin Verfahrensfehler und behauptete, die Vorinstanz habe die Rechtsprechung des Senats nicht angewendet und die Besonderheiten des Einzelfalls unberücksichtigt gelassen. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 VwGO. • Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO): Die Beschwerde nennt keinen konkreten, abstrakten Rechtssatz, mit dem die Vorinstanz substantiiert von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweiche; daher erfüllt die Rüge nicht die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 S. 3 VwGO. • Abgrenzung Rechtsanwendung vs. Rechtssatzdivergenz: Die Beschwerde macht vornehmlich fehlerhafte Rechtsanwendung geltend (Anwendung auf den Einzelfall), nicht aber die Existenz eines abweichenden, tragenden abstrakten Rechtssatzes; das reicht für eine Revisionszulassung wegen Divergenz nicht aus. • Beweisantrag und Verfahrensfragen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; Art. 103 Abs. 1 GG; § 86 VwGO): Der ursprünglich unbedingte Beweisantrag war zu unbestimmt, weil er keine konkrete Tatsachenvorstellung enthielt, somit unsubstantiiert und ins Blaue gestellt; die damit einhergehende Ablehnung verletzt weder die Grundrechte noch verfahrensrechtliche Vorschriften. • Modifizierter (bedingt gestellter) Beweisantrag: Auch die bedingt gestellte Variante, die eine rechtliche Bewertung (mehr als nur geringfügige Lärmbelastung) zum Gegenstand hatte, ist nicht beweiserheblich und daher nicht der Beweiserhebung zugänglich. • Materielle Würdigung durch die Vorinstanz: Der Verwaltungsgerichtshof hat auf einschlägige Rechtsprechung verwiesen, Erfahrungswerte geprüft und unter Berücksichtigung örtlicher Umstände modifiziert; die Annahme einer nur geringfügigen Lärmbelastung ist hiervon getragen und frei von Verfahrensfehlern. • Rechtliche Leitlinien: Entscheidend ist die einzelfallbezogene Beurteilung, ob planbedingter Verkehrslärm die Bagatellgrenze übersteigt; als konkrete Maßgrößen sind relevante Immissionsgrenzwerte beispielsweise die Werte der 16. BImSchV (§ 2 Abs. 1 Nr. 2) heranziehbar. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg; die Zulassung der Revision wird abgelehnt. Eine Revisionszulassung wegen Divergenz scheitert daran, dass kein konkreter abweichender abstrakter Rechtssatz dargelegt wurde, sondern nur eine beanstandete Rechtsanwendung der Vorinstanz. Soweit Verfahrensfehler gerügt werden, ist die Ablehnung des Beweisantrags nicht zu beanstanden: der unbedingte Antrag war unsubstantiiert und die bedingte Variante bezog sich auf eine rechtliche Bewertung, die nicht der Beweisaufnahme zugänglich ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat die konkreten Umstände gewürdigt und seine Entscheidung unter Anwendung einschlägiger Rechtsprechung und modifizierter Erfahrungswerte begründet. Damit hat die Antragstellerin in der Sache keinen Erfolg erzielt.