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Urteil

1 C 14/17

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Fehlt in einer Unzulässigkeitsentscheidung die ausdrückliche Feststellung, ob nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, führt das nicht automatisch zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung; das Berufungsgericht muss die tatsächlichen Voraussetzungen hierzu feststellen. • § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG verpflichtet das Bundesamt zur ausdrücklichen Feststellung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen nationaler Abschiebungsverbote in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge, schafft aber kein materielles Tatbestandsmerkmal für Abschiebungsandrohungen nach §§ 34a, 35 AsylG. • Gerichte sind verpflichtet, die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsanordnung oder -drohung umfassend zu prüfen und die Sache spruchreif zu machen; hierzu gehört die eigenständige Prüfung der Voraussetzungen nationaler Abschiebungsverbote, sofern die Behörde hierzu keine ausreichenden Feststellungen getroffen hat. • Bei unklaren oder unzureichenden tatrichterlichen Feststellungen zu nationalen Abschiebungsverboten ist das Verfahren an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen trifft.
Entscheidungsgründe
Feststellung nationaler Abschiebungsverbote in Unzulässigkeitsentscheidungen und Rückverweisung • Fehlt in einer Unzulässigkeitsentscheidung die ausdrückliche Feststellung, ob nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, führt das nicht automatisch zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung; das Berufungsgericht muss die tatsächlichen Voraussetzungen hierzu feststellen. • § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG verpflichtet das Bundesamt zur ausdrücklichen Feststellung über das Vorliegen oder Nichtvorliegen nationaler Abschiebungsverbote in Entscheidungen über unzulässige Asylanträge, schafft aber kein materielles Tatbestandsmerkmal für Abschiebungsandrohungen nach §§ 34a, 35 AsylG. • Gerichte sind verpflichtet, die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsanordnung oder -drohung umfassend zu prüfen und die Sache spruchreif zu machen; hierzu gehört die eigenständige Prüfung der Voraussetzungen nationaler Abschiebungsverbote, sofern die Behörde hierzu keine ausreichenden Feststellungen getroffen hat. • Bei unklaren oder unzureichenden tatrichterlichen Feststellungen zu nationalen Abschiebungsverboten ist das Verfahren an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen trifft. Der Kläger, syrischer Staatsangehöriger kurdischer und jezidischer Herkunft, reiste Ende März 2015 nach Deutschland ein und stellte Asylantrag. Bulgarien teilte mit, dem Kläger bereits im Februar 2015 Flüchtlingsschutz zuerkennen. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag als unzulässig wegen anderweitiger Schutzgewähr in Bulgarien ab, drohte Abschiebung nach Bulgarien an und setzte ein 30-monatiges Einreise- und Aufenthaltsverbot fest. Das Verwaltungsgericht hob die Entscheidung auf mit der Begründung, Bulgarien sei wegen systemischer Mängel nicht als sicherer Drittstaat anzusehen; das Oberverwaltungsgericht wies die Klage insoweit ab, hob jedoch die Abschiebungsandrohung auf, weil das Bundesamt keine ausdrückliche Feststellung zu nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG getroffen habe. Das Bundesamt erhob Revision gegen diese Aufhebung. • Die Revision ist begründet; das Berufungsgericht hat den Regelungsbereich von § 31 Abs. 3 AsylG und §§ 34a, 35 AsylG nicht korrekt angewendet. (§n 31, 34a, 35 AsylG) • § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG verlangt zwar eine ausdrückliche Feststellung durch die Behörde, ob die Voraussetzungen der nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen; daraus folgt aber nicht, dass das Fehlen einer solchen Feststellung automatisch zugunsten des Ausländers zu werten ist. (§ 31 Abs. 3 AsylG, § 60 Abs. 5, 7 AufenthG) • Materiellrechtlich ändern die Feststellungspflicht des § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG die Tatbestandsvoraussetzungen für Abschiebungsanordnungen oder -drohungen nach §§ 34a, 35 AsylG nicht; die Gerichte haben die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nach den gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen zu prüfen. (§§ 34a, 35 AsylG, § 113 VwGO) • Prozessrechtlich bleibt es bei der gerichtlichen Vollprüfung; ist die Behörde ihrer Feststellungspflicht nicht nachgekommen oder fehlen hinreichende tatsächliche Feststellungen, haben die Gerichte die Sache spruchreif zu machen. Fehlen hierfür die tatsächlichen Feststellungen, ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. (§§ 86, 113, 144 VwGO) • Das Berufungsgericht hat zu den tatsächlichen Voraussetzungen für nationale Abschiebungsverbote in Bezug auf Bulgarien keine tragfähigen Feststellungen getroffen; deshalb kann der Senat weder zugunsten noch zulasten des Klägers entscheiden und muss zurückverweisen. Die Revision der Beklagten wird teilweise stattgegeben; das Urteil des Oberverwaltungsgerichts ist insoweit aufzuheben und die Sache bezüglich der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nach §§ 34a, 35 AsylG sowie des Verpflichtungsantrags auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht hat die fehlenden tatsächlichen Feststellungen zu treffen und die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung und der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots neu zu prüfen. Die letztliche Entscheidung über Kosten bleibt vorbehalten.