Urteil
1 C 12/17
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine bloß fehlende oder unzureichende ausdrückliche Feststellung des Bundesamtes nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG über nationale Abschiebungsverbote führt nicht automatisch zur Rechtswidrigkeit einer Abschiebungsandrohung nach §§ 34a, 35 AsylG.
• Die Gerichte haben bei der Überprüfung einer Abschiebungsanordnung oder -drohung nach §§ 34a, 35 AsylG umfassend zu prüfen, ob nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen; hierzu gehört auch die gerichtliche Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO.
• Fehlen in den Feststellungen des Berufungsgerichts die notwendigen tatsächlichen Feststellungen zu Abschiebungsverboten, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen trifft.
• Ein Verpflichtungsantrag des Klägers auf Feststellung nationalen Abschiebungsschutzes ist nicht zwingend Streitgegenstand; ein Anfechtungsbegehren gegen eine Abschiebungsandrohung ist regelmäßig auch dahin auszulegen, dass hilfsweise die Feststellung nationalen Abschiebungsschutzes begehrt wird.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit von Abschiebungsandrohungen bei fehlender Feststellung nationaler Abschiebungsverbote • Eine bloß fehlende oder unzureichende ausdrückliche Feststellung des Bundesamtes nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG über nationale Abschiebungsverbote führt nicht automatisch zur Rechtswidrigkeit einer Abschiebungsandrohung nach §§ 34a, 35 AsylG. • Die Gerichte haben bei der Überprüfung einer Abschiebungsanordnung oder -drohung nach §§ 34a, 35 AsylG umfassend zu prüfen, ob nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen; hierzu gehört auch die gerichtliche Sachaufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO. • Fehlen in den Feststellungen des Berufungsgerichts die notwendigen tatsächlichen Feststellungen zu Abschiebungsverboten, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen trifft. • Ein Verpflichtungsantrag des Klägers auf Feststellung nationalen Abschiebungsschutzes ist nicht zwingend Streitgegenstand; ein Anfechtungsbegehren gegen eine Abschiebungsandrohung ist regelmäßig auch dahin auszulegen, dass hilfsweise die Feststellung nationalen Abschiebungsschutzes begehrt wird. Der Kläger, syrischer Staatsangehöriger kurdischer Herkunft, reiste 2015 über Bulgarien nach Deutschland ein. In Bulgarien war ihm 2014 bereits Flüchtlingsschutz zuerkannt worden. Das Bundesamt lehnte 2016 den Asylantrag in Deutschland als unzulässig wegen anderweitiger Schutzgewähr in Bulgarien ab, drohte Abschiebung nach Bulgarien an und verhängte ein 30monatiges befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot; zugleich wurde eine Abschiebung nach Syrien ausgeschlossen. Das Verwaltungsgericht hob die Unzulässigkeitsentscheidung auf, weil Bulgarien wegen angeblicher systemischer Mängel nicht mehr als sicherer Drittstaat anzusehen sei. Das Oberverwaltungsgericht gab der Berufung des Bundesamtes in Bezug auf die Unzulässigkeit statt, hielt aber die Abschiebungsandrohung und das Einreiseverbot für rechtswidrig, weil das Bundesamt nicht ausdrücklich zu nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG entschieden habe. Das Bundesamt reichte Revision ein, die der Senat für teilweise begründet hält. • Revisionsgerichtliche Prüfung: Die Revision ist begründet, weil das Berufungsgericht § 31 Abs. 3 AsylG und dessen Verhältnis zu §§ 34a, 35 AsylG fehlerhaft gewertet hat; eine fehlende ausdrückliche Feststellung über Abschiebungsverbote allein macht eine Abschiebungsandrohung nicht materiell rechtswidrig. • Rechtsstand und Anwendbarkeit: Maßgeblich ist das AsylG nach dem Gesetzesstand; das Berufungsgericht hätte Änderungen berücksichtigen müssen, die bei Entscheidungsfallreife zu beachten sind. • Feststellungspflicht des Bundesamtes: § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG verpflichtet das Bundesamt formal zur ausdrücklichen Feststellung, ob nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen; diese Pflicht erweitert jedoch nicht materiell die Tatbestandsvoraussetzungen für Abschiebungsanordnungen oder -drohungen nach §§ 34a, 35 AsylG. • Prozessuale Wirkungen: Verletzungen der Feststellungspflicht begründen nicht zwingend einen Anspruch des Klägers auf eine positive Feststellung; die Gerichte sind aber verpflichtet, im Überprüfungsverfahren die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Abschiebungsandrohung zu prüfen und die notwendigen tatsächlichen Feststellungen zu treffen (§ 86 Abs. 1 VwGO, § 113 Abs. 1 VwGO). • Auslegung des Klagebegehrens: Ein Anfechtungsbegehren gegen eine Abschiebungsandrohung ist regelmäßig dahin auszulegen, dass hilfsweise die Feststellung nationaler Abschiebungshindernisse begehrt wird; das Berufungsgericht hätte dies berücksichtigen müssen. • Zurückverweisung: Mangels ausreichender tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts zu den Voraussetzungen nationaler Abschiebungsverbote ist die Sache an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die notwendigen Prüfungen nachholt. • Folgen für das Einreiseverbot: Die Rechtmäßigkeit des befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots hängt von der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung; daher ist auch hierzu die Entscheidung des Berufungsgerichts nachzuführen. Die Revision des Bundesamtes ist begründet; das Urteil des Oberverwaltungsgerichts ist insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Es konnte weder zugunsten noch zulasten des Klägers abschließend festgestellt werden, ob nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, weil die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen fehlen. Das Berufungsgericht hätte im Rahmen seiner Überprüfung die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nach §§ 34a, 35 AsylG umfassend prüfen und klären müssen, ob Abschiebungshindernisse bestehen; ein fehlender ausdrücklicher Feststellungsakt des Bundesamtes allein begründet keine materielle Rechtswidrigkeit der Androhung. Das Verfahren wird zurückverwiesen, damit das Oberverwaltungsgericht die notwendigen Tatsachenfeststellungen trifft und sodann über Abschiebungsandrohung und das damit zusammenhängende befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot neu entscheidet.