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Urteil

9 C 9/16

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die kommunale Wettbürosteuer ist als örtliche Aufwandsteuer (Vergnügungssteuer) grundsätzlich zulässig, wenn sie nicht mit bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig ist. • Eine kommunale Steuer verletzt nicht per se das Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2a GG, wenn Steuergegenstand, Maßstab, Erhebungstechnik, Zielsetzung und wirtschaftliche Auswirkungen ausreichend von einer bundesr egelung (z. B. Sportwettensteuer nach § 17 Abs. 2 RennwLottG) abweichen. • Eine Aufwandsteuer ist kalkulatorisch abwälzbar, wenn der Steuerschuldner die Möglichkeit hat, den Betrag in seine Kalkulation einzustellen und durch Preisanpassung, Umsatzerhöhung oder Kostensenkung aufzufangen. • Die Auswahl eines Bemessungsmaßstabs für eine Aufwandsteuer muss einen tatsächlichen Bezug zum Besteuerungsobjekt herstellen; wenn der Wetteinsatz als praktikabler und wirklichkeitsnäherer Maßstab zur Verfügung steht, ist ein ersatzweiser Flächenmaßstab mangels hinreichendem Bezug verfassungs- und steuerrechtlich nicht geboten. • Die Wettbürosteuersatzung verletzt Art. 3 Abs. 1 GG, wenn der gewählte Flächenmaßstab gravierend von dem tatsächlichen Vergnügungsaufwand abweicht; in diesem Fall wäre der Wetteinsatz der sachgerechtere Maßstab.
Entscheidungsgründe
Kommunale Wettbürosteuer als Aufwandsteuer zulässig, Flächenmaßstab verfassungswidrig • Die kommunale Wettbürosteuer ist als örtliche Aufwandsteuer (Vergnügungssteuer) grundsätzlich zulässig, wenn sie nicht mit bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig ist. • Eine kommunale Steuer verletzt nicht per se das Gleichartigkeitsverbot des Art. 105 Abs. 2a GG, wenn Steuergegenstand, Maßstab, Erhebungstechnik, Zielsetzung und wirtschaftliche Auswirkungen ausreichend von einer bundesr egelung (z. B. Sportwettensteuer nach § 17 Abs. 2 RennwLottG) abweichen. • Eine Aufwandsteuer ist kalkulatorisch abwälzbar, wenn der Steuerschuldner die Möglichkeit hat, den Betrag in seine Kalkulation einzustellen und durch Preisanpassung, Umsatzerhöhung oder Kostensenkung aufzufangen. • Die Auswahl eines Bemessungsmaßstabs für eine Aufwandsteuer muss einen tatsächlichen Bezug zum Besteuerungsobjekt herstellen; wenn der Wetteinsatz als praktikabler und wirklichkeitsnäherer Maßstab zur Verfügung steht, ist ein ersatzweiser Flächenmaßstab mangels hinreichendem Bezug verfassungs- und steuerrechtlich nicht geboten. • Die Wettbürosteuersatzung verletzt Art. 3 Abs. 1 GG, wenn der gewählte Flächenmaßstab gravierend von dem tatsächlichen Vergnügungsaufwand abweicht; in diesem Fall wäre der Wetteinsatz der sachgerechtere Maßstab. Die Klägerin betreibt in der Gemeinde eine Wettannahmestelle mit Monitoren zur Mitverfolgung von Sportereignissen und zahlte für 2015 aufgrund einer kommunalen Wettbürosteuersatzung eine Steuerfestsetzung. Die Satzung erfasst das Vermitteln oder Veranstalten von Pferde- und Sportwetten in Wettbüros; Bemessungsgrundlage ist die Veranstaltungsfläche, der Steuersatz 250 € je angefangene 20 qm/Monat. Die Klägerin klagte gegen den Steuerbescheid und rügte u.a. fehlende Überwälzbarkeit, Gleichartigkeit mit der bundesrechtlichen Sportwettensteuer (§ 17 Abs. 2 RennwLottG), Verletzung des Gleichheitssatzes durch Ausnahmen für reine Wettannahmestellen sowie Ungeeignetheit des Flächenmaßstabs. Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht wiesen Klage und Berufung ab; das Bundesverwaltungsgericht nahm die Revision an und überprüfte die rechtliche Einordnung und Maßstabswahl. • Typus der Steuer: Die Satzung ist als örtliche Aufwandsteuer (Vergnügungssteuer) konzipiert; Steuerträger sollen wirtschaftlich die Wettenden sein, Steuerschuldner aber die Betreiber (§ 1, § 3 VS). • Gleichartigkeit (Art. 105 Abs. 2a GG): Die Wettbürosteuer ist nicht mit der bundesrechtlichen Sportwettensteuer gleichartig. Unterschiede bestehen in Steuergegenstand, Maßstab (Fläche vs. Wetteinsatz), Erhebungstechnik und Zielsetzung; die kommunale Steuer erfasst nur einen eng begrenzten Teil des Wettgeschehens (Wetten in Wettbüros mit Mitverfolgung) und verfolgt örtliche Lenkungs- und Einnahmezwecke. • Widerspruchsfreiheit: Die kommunale Regelung steht nicht in unzulässigem Widerspruch zur bundesgesetzlichen Regelung und beeinträchtigt nicht die verfolgten Ziele des Glücksspielrechts; sie greift die Bundesregelung nicht erdrosselnd an. • Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG): Es liegt kein erdrosselnder Eingriff vor. Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass durchschnittliche Betreiber keine angemessene wirtschaftliche Grundlage mehr erzielen könnten; Abwälzungs- und Anpassungsoptionen bleiben bestehen. • Abwälzbarkeit: Die Steuer ist kalkulatorisch abwälzbar, weil Betreiber Preisanpassung, Umsatzsteigerung oder Kostensenkung zur Verfügung stehen; eine Überwälzung durch z. B. Vermittlungsgebühren erscheint ökonomisch und vertraglich möglich. • Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG): Die Ausklammerung reiner Wettannahmestellen ist nicht willkürlich, weil Wettbüros mit Monitoren typischerweise eine höhere Aufenthalts- und Suchtgefährdungsqualität aufweisen und damit ein realer Differenzierungsgrund besteht. • Bemessungsgrundlage/Steuergerechtigkeit: Der Flächenmaßstab verletzt Bundesrecht und Art. 3 Abs. 1 GG, weil er keinen ausreichenden Bezug zum tatsächlichen Vergnügungsaufwand herstellt; der Wetteinsatz ist als praktikabler, wirklichkeitsnäherer Maßstab verfügbar und geeignet, den Aufwand sachgerecht zu erfassen. Die Revision der Klägerin ist begründet; die Wettbürosteuersatzung ist insgesamt rechtswidrig, weil der gewählte Flächenmaßstab die Steuergerechtigkeit verletzt. Die Rechtsnatur der Steuer als örtliche Aufwandsteuer ist zulässig, sie verstößt nicht gegen das Gleichartigkeitsverbot (Art. 105 Abs. 2a GG), die Widerspruchsfreiheit des Rechts oder die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und ist kalkulatorisch abwälzbar; auch die Ausgrenzung reiner Wettannahmestellen verletzt nicht Art. 3 Abs. 1 GG. Maßgeblich ist aber, dass die Gemeinde als Bemessungsgrundlage die Veranstaltungsfläche gewählt hat, obwohl der Wetteinsatz ein praktikabler und wirklichkeitsnäherer Maßstab wäre. Deshalb ist der angefochtene Steuerbescheid aufzuheben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.