Beschluss
10 B 22/16
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung ist darzulegen, welche konkrete, höchstrichterlich noch ungeklärte Rechtsfrage im Revisionsverfahren entscheidungserheblich wäre und weshalb ihre Klärung über den Einzelfall hinaus Bedeutung hat.
• Eine wirksame Eigentumsübertragung volkseigener Vermögensgegenstände nach § 7 Abs. 3 Kommunalvermögensgesetz setzt die ordnungsgemäße Übergabe gemäß dieser Vorschrift einschließlich der Beteiligung eines Vertreters der übergebenden Seite voraus; eine bloße Umschreibung im Grundbuch genügt nicht.
• Langes Untätigbleiben des Berechtigten begründet für sich genommen keinen Rechtsmissbrauch; hierzu ist darzulegen, inwiefern ein Verhalten des Begünstigten gegen Treu und Glauben verstößt oder andere rechtsmissbräuchliche Umstände vorliegen.
Entscheidungsgründe
Zulassungsbeschwerde: Anforderungen an grundsätzliche Bedeutung und Wirksamkeit von Eigentumsübertragungen nach § 7 KVG • Zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung ist darzulegen, welche konkrete, höchstrichterlich noch ungeklärte Rechtsfrage im Revisionsverfahren entscheidungserheblich wäre und weshalb ihre Klärung über den Einzelfall hinaus Bedeutung hat. • Eine wirksame Eigentumsübertragung volkseigener Vermögensgegenstände nach § 7 Abs. 3 Kommunalvermögensgesetz setzt die ordnungsgemäße Übergabe gemäß dieser Vorschrift einschließlich der Beteiligung eines Vertreters der übergebenden Seite voraus; eine bloße Umschreibung im Grundbuch genügt nicht. • Langes Untätigbleiben des Berechtigten begründet für sich genommen keinen Rechtsmissbrauch; hierzu ist darzulegen, inwiefern ein Verhalten des Begünstigten gegen Treu und Glauben verstößt oder andere rechtsmissbräuchliche Umstände vorliegen. Die Klägerin macht geltend, 21 Flurstücke in ihrem Gebiet seien zu Unrecht der beigeladenen Bodenverwertungs- und -verwaltungsgesellschaft (BVVG) zugeordnet worden. 1989 war im Grundbuch "Eigentum des Volkes" in Rechtsträgerschaft der Gemeinde eingetragen; auf Antrag der Klägerin wurden die Flurstücke rückwirkend zum 2. Oktober 1990 auf die Klägerin umgeschrieben. Mit einem Sammelzuordnungsbescheid von 1996 übertrug die Bundesanstalt die Flächen an die Beigeladene; die Klägerin hat hiervon keine Zustellung erhalten. Das BADV hob 2013 die rückwirkende Umschreibung vom 1990 zurück, stellte einen Eigentumsübergang an die Treuhandanstalt 1990 fest und bestätigte die Zuordnung an die BVVG. Das Verwaltungsgericht hob Teile dieses Bescheids für drei Flurstücke auf, wies die Klage im Übrigen ab; die Klägerin legte Beschwerde hinsichtlich der Nichtzulassung der Revision ein. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil die behauptete grundsätzliche Bedeutung nicht substantiiert dargelegt ist; die Klägerin nennt keine konkrete, für die Revisionsentscheidung erhebliche, höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage und zeigt nicht auf, weshalb diese über den Einzelfall hinaus Bedeutung habe (§ 132 Abs. 2 Nr. 1, § 133 VwGO). • Die vorgelegte Frage, ob ein Landratsbescheid eine wirksame Umschreibung volkseigener Grundstücke in kommunales Eigentum bewirken könne, ist unklar formuliert und in der Beschwerde nicht in einer für die Revision relevanten Weise geklärt. • Das angegriffene Urteil stützt sich auf fehlende ordnungsgemäße Übergabe nach § 7 Abs. 3 Kommunalvermögensgesetz; diese Vorschrift verlangte Übergabe-Übernahme-Protokolle mit Beteiligung eines Vertreters der übergebenden Seite, andernfalls ist nach ständiger Rechtsprechung die Eigentumsübertragung und die Grundbuchumschreibung unwirksam. • Die Klägerin hat sich nicht mit der einschlägigen Bundesrechtsprechung auseinandergesetzt und nicht dargelegt, weshalb die Anforderungen an eine wirksame Eigentumsübertragung weiterer revisionsgerichtlicher Klärung bedürften. • Zur Frage des Rechtsmissbrauchs durch Nichtzustellung eines Sammelzuordnungsbescheids trägt die Beschwerde nicht vor, inwiefern das Unterlassen der Zustellung dem Begünstigten als Missbrauch seiner Rechtsstellung zuzurechnen wäre; langes Untätigbleiben allein begründet keinen Rechtsmissbrauch nach den bisherigen Grundsätzen zu Treu und Glauben. • Mangels substantiierter Darlegung bleibt der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung unbegründet, sodass die Revision nicht zuzulassen ist. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision hatte keinen Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht hält die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, weil die Klägerin keine konkrete, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revision erhebliche Rechtsfrage hinreichend substantiiert dargelegt hat. Insbesondere bleibt unklar und nicht ausreichend begründet, weshalb die Frage der Wirksamkeit einer Umschreibung durch Landratsamt oder die Frage eines rechtsmissbräuchlichen Agierens der BVVG nach Nichtzustellung des Sammelzuordnungsbescheids revisionsrechtlich klärungsbedürftig und von grundsätzlicher Bedeutung wäre. Ebenso hat die Klägerin nicht aufgezeigt, dass die geforderte Übergabe nach § 7 Abs. 3 KVG anders zu beurteilen wäre als in der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Daher bleibt es bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichts; die Kostenentscheidung wurde getroffen.