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Beschluss

9 B 55/16

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Einwendungen gegen die Ergebnisse der Wertermittlung sind im Verfahren gegen den Flurbereinigungsplan regelmäßig nicht mehr zulässig; betroffene Teilnehmer müssen bereits im Wertermittlungsverfahren Widerspruch erheben. • Ausnahmen nach § 134 Abs. 2 FlurbG sind nur gegeben, wenn sich nach Bekanntmachung der Wertermittlungsergebnisse maßgebliche Umstände ändern oder zuvor nicht hinreichend erkennbare wertrelevante Umstände vorlagen. • Die bloße Erkennbarkeit eines Interesses des Beteiligten oder frühere, aber nicht als Widerspruch vorgebrachte Einwendungen begründen keinen Anspruch auf Nachsicht bezüglich der Feststellung der Wertermittlungsergebnisse. • Schriftformerfordernisse sind zu beachten: Zusagen der Flurbereinigungsbehörde, die sie binden sollen, bedürfen der Schriftform nach § 38 VwVfG.
Entscheidungsgründe
Einwendungen gegen Wertermittlung im Verfahren gegen Flurbereinigungsplan grundsätzlich ausgeschlossen • Einwendungen gegen die Ergebnisse der Wertermittlung sind im Verfahren gegen den Flurbereinigungsplan regelmäßig nicht mehr zulässig; betroffene Teilnehmer müssen bereits im Wertermittlungsverfahren Widerspruch erheben. • Ausnahmen nach § 134 Abs. 2 FlurbG sind nur gegeben, wenn sich nach Bekanntmachung der Wertermittlungsergebnisse maßgebliche Umstände ändern oder zuvor nicht hinreichend erkennbare wertrelevante Umstände vorlagen. • Die bloße Erkennbarkeit eines Interesses des Beteiligten oder frühere, aber nicht als Widerspruch vorgebrachte Einwendungen begründen keinen Anspruch auf Nachsicht bezüglich der Feststellung der Wertermittlungsergebnisse. • Schriftformerfordernisse sind zu beachten: Zusagen der Flurbereinigungsbehörde, die sie binden sollen, bedürfen der Schriftform nach § 38 VwVfG. Ein Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens rügte im Verfahren gegen den Flurbereinigungsplan die ihm nachteiligen Ergebnisse der gesondert festgestellten Wertermittlung. Er hatte im Vorverfahren gegenüber der Flurbereinigungsbehörde bereits Bedenken und eine Mitteilung („Tabu“-Erklärung) zu bestimmten Flurstücken geäußert, jedoch keinen förmlichen Widerspruch gegen die Feststellung der Wertermittlungsergebnisse eingelegt. Das Flurbereinigungsgericht ließ Nachsicht gemäß § 134 Abs. 2 FlurbG nicht zu. Der Teilnehmer begehrte daraufhin die Zulassung der Beschwerde mit der Frage, ob ihm wegen der versäumten Widerspruchslegung Nachsicht bei der Anfechtung des Flurbereinigungsplans zustehe. • Die Beschwerde ist unbegründet; es fehlt an grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Einwendungen gegen die gesondert anfechtbare Feststellung der Wertermittlung (§§ 32, 141 Abs. 1 FlurbG) im Verfahren gegen den Flurbereinigungsplan grundsätzlich nicht mehr möglich, weil von den Beteiligten erwartet wird, im Wertermittlungsverfahren die Schätzwerte ihres eigenen und benachbarter Grundstücke zu prüfen und gegebenenfalls Widerspruch zu erheben. • Eine Ausnahme nach § 134 Abs. 2 FlurbG kommt nur in Betracht, wenn sich nach Bekanntgabe der Wertermittlungsergebnisse maßgebliche Umstände geändert haben oder solche Umstände, die vor Abschluss des Bewertungsverfahrens berücksichtigungsfähig waren, tatsächlich aber nicht berücksichtigt wurden und deren Relevanz vorher nicht hinreichend erkennbar war. • Die vom Beschwerdeführer gerügten Umstände (insbesondere die Mitteilung, bestimmte Flurstücke seien für ihn ‚tabu‘) begründen keine Ausnahme. Die Mitteilung ist keine verbindliche Vereinbarung der Behörde; verbindliche Zusagen wären schriftlich zu erteilen gemäß § 38 VwVfG. • Die Beschwerde führt nicht zu einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage nach § 133 Abs. 3 VwGO, weil die vorgebrachten Gesichtspunkte bereits durch die herrschende Rechtsprechung abgedeckt sind. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Anspruch auf Nachsicht bei der Anfechtung des Flurbereinigungsplans wegen versäumter Widerspruchslegung gegen die gesonderte Feststellung der Wertermittlung besteht nicht; der Beteiligte musste seine Einwendungen bereits im Wertermittlungsverfahren als Widerspruch vorbringen. Ausnahmen sind nur bei nachträglichen Änderungen maßgeblicher Umstände oder bei zuvor nicht erkennbaren, aber berücksichtigungsfähigen wertrelevanten Tatsachen möglich; darauf kann sich der Kläger nicht berufen. Zudem begründet die formlose ‚Tabu‘-Mitteilung keine bindende Zusage der Behörde; verbindliche Zusicherungen bedürfen der Schriftform. Kostenentscheidung entsprechend § 154 Abs. 2 VwGO.