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Beschluss

3 AV 2/16

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Streitigkeit um die Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung ist nicht zwangsläufig als ortsgebundenes Recht im Sinne von §52 Nr.1 VwGO anzusehen. • Die örtliche Zuständigkeit für Verpflichtungsklagen wegen Ablehnung einer Linienverkehrsgenehmigung richtet sich nach §52 Nr.3 VwGO, wenn die Genehmigungsbehörde Zuständigkeit für mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke hat. • Ergibt sich die Zuständigkeit der Behörde aus einer Beleihung privatrechtlicher Rechtsträger, gelten diese als Behörde im Sinne des §52 Nr.3 Satz 2 VwGO. • Ist die Behörde für ganz Niedersachsen zuständig, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz hat (vgl. §52 Nr.3 Satz 5 VwGO).
Entscheidungsgründe
Örtliche Zuständigkeit bei Ablehnung von Linienverkehrsgenehmigungen (§52 Nr.3 VwGO) • Eine Streitigkeit um die Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung ist nicht zwangsläufig als ortsgebundenes Recht im Sinne von §52 Nr.1 VwGO anzusehen. • Die örtliche Zuständigkeit für Verpflichtungsklagen wegen Ablehnung einer Linienverkehrsgenehmigung richtet sich nach §52 Nr.3 VwGO, wenn die Genehmigungsbehörde Zuständigkeit für mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke hat. • Ergibt sich die Zuständigkeit der Behörde aus einer Beleihung privatrechtlicher Rechtsträger, gelten diese als Behörde im Sinne des §52 Nr.3 Satz 2 VwGO. • Ist die Behörde für ganz Niedersachsen zuständig, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger seinen Sitz oder Wohnsitz hat (vgl. §52 Nr.3 Satz 5 VwGO). Die Klägerin, ein Personenbeförderungsunternehmen mit Sitz im Landkreis Osterholz, beantragte die Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung für mehrere Buslinien des Linienbündels Osterholz-West. Die Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH lehnte die Anträge mit Bescheid ab. Die Klägerin erhob Verpflichtungsklage und begehrt die Erteilung der Genehmigung für den Zeitraum 2015–2025. Das Verwaltungsgericht Stade rief das Bundesverwaltungsgericht an, weil es Bedenken bei der örtlichen Zuständigkeit gab, da einige Strecken auch den Bezirk des Verwaltungsgerichts Bremen berühren. Streitpunkt war, ob es sich um ein ortsgebundenes Recht im Sinne von §52 Nr.1 VwGO handelt oder die Zuständigkeit nach §52 Nr.3 VwGO zu bestimmen ist. • Anknüpfungspunkt für eine Zuständigkeitsbestimmung nach §53 Abs.1 Nr.3 i.V.m. §53 Abs.3 VwGO ist das Vorliegen verschiedener in Betracht kommender Gerichte, wenn der Gerichtsstand sich nach §52 VwGO richtet. • §52 Nr.1 VwGO erfasst insbesondere eng an ein Territorium gebundene Rechte; jedoch ist die Erteilung einer Linienverkehrsgenehmigung nicht derart ortsgebunden, weil die Genehmigungsprüfung auch subjektive Voraussetzungen des Unternehmers (Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit, fachliche Eignung, Niederlassung) umfasst (§13 Abs.1a PBefG; Art.3 Abs.1 VO (EG) 1071/2009). • Die Rechtsprechung zeigt, dass nur bei hinreichender Nachhaltigkeit des Standortbezugs §52 Nr.1 VwGO greift; bei Verkehrsgenehmigungen mit streckenübergreifender Wirkung fehlt diese enge örtliche Bindung. • Somit sind die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht nach §53 Abs.1 Nr.3 VwGO nicht erfüllt, weil kein Streit über ein ortsgebundenes Recht im Sinne von §52 Nr.1 VwGO vorliegt. • Stattdessen ist nach §52 Nr.3 VwGO auf den Sitz des Beschwerten bzw. bei Verpflichtungsklagen auf den Sitz des Klägers abzustellen, wenn die genehmigende Behörde Zuständigkeit für mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke hat. • Die Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH ist aufgrund Beleihung als "Behörde" im Sinne des §52 Nr.3 Satz 2 VwGO anzusehen und ihre Zuständigkeit umfasst ganz Niedersachsen. • Die Klägerin hat ihren Sitz im Landkreis Osterholz, der zum Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts Stade gehört; daher ist dieses Verwaltungsgericht örtlich zuständig (§52 Nr.3 Satz 2 i.V.m. Satz 5 VwGO). Die Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts war unzulässig; die Voraussetzungen des §53 Abs.1 Nr.3 VwGO liegen nicht vor, weil die Streitigkeit nicht ein ortsgebundenes Recht nach §52 Nr.1 VwGO betrifft. Vielmehr bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit nach §52 Nr.3 VwGO, da die genehmigende Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH als beleihte Behörde für ganz Niedersachsen zuständig ist. Maßgeblich ist der Sitz des Klägers, der im Landkreis Osterholz liegt; dieser Landkreis gehört zum Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts Stade. Folglich ist das Verwaltungsgericht Stade örtlich zuständig für die Verpflichtungsklage der Klägerin gegen die Ablehnung der Linienverkehrsgenehmigung. Das Verfahren ist dementsprechend dem Verwaltungsgericht Stade zu überlassen.