Beschluss
6 B 17/17
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass neue rechtliche Gesichtspunkte die bisherige Rechtsprechung in Frage stellen; bloße Meinungsverschiedenheiten genügen nicht.
• Ein Verfahrensmangel liegt vor, wenn das Berufungsgericht eine beabsichtigte Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 130a Satz 1 VwGO trotz ausdrücklichen Widerspruchs des Beteiligten trifft, ohne diesen Widerspruch zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen.
• Wird das Ermessen des Berufungsgerichts bei der Entscheidung für das vereinfachte Verfahren fehlerhaft ausgeübt, begründet dies den absoluten Revisionsgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr. 3 VwGO) und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung nach § 133 Abs. 6 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Entscheidungsgründe
Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Entscheidung nach § 130a VwGO durch Unterlassen der Erörterung eines Widerspruchs • Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass neue rechtliche Gesichtspunkte die bisherige Rechtsprechung in Frage stellen; bloße Meinungsverschiedenheiten genügen nicht. • Ein Verfahrensmangel liegt vor, wenn das Berufungsgericht eine beabsichtigte Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 130a Satz 1 VwGO trotz ausdrücklichen Widerspruchs des Beteiligten trifft, ohne diesen Widerspruch zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen. • Wird das Ermessen des Berufungsgerichts bei der Entscheidung für das vereinfachte Verfahren fehlerhaft ausgeübt, begründet dies den absoluten Revisionsgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr. 3 VwGO) und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung nach § 133 Abs. 6 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Der Kläger focht Bescheide über Rundfunkbeiträge für J.-A. 2013 nebst Säumniszuschlägen an. Die Vorinstanzen wiesen die Anfechtungsklage ab; das Oberverwaltungsgericht verweigerte die Berufung durch Beschluss nach § 130a Satz 1 VwGO und ließ die Revision nicht zu. Der Kläger rügte unter anderem die Verfassungswidrigkeit des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags sowie fehlende Notifizierung als Beihilfe nach Unionsrecht. Das Bundesverwaltungsgericht entschied, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfragen sei nicht dargelegt, verwies aber die Sache zurück, weil das Oberverwaltungsgericht bei der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung den vom Kläger ausdrücklich eingelegten Widerspruch nicht zur Kenntnis genommen hatte. Das Gericht stellte fest, dass die bisherigen Bundesverwaltungsgerichtsentscheidungen die materielle Rechtslage zur Vereinbarkeit des RBStV mit Grund- und Unionsrecht bereits geklärt hätten. • Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht gegeben, da die vom Kläger vorgebrachten Punkte keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte enthalten und die zuständige Problematik bereits durch frühere BVerwG-Urteile entschieden ist (§§ 2 ff. RBStV). • Der Kläger monierte unter anderem ein fehlendes Gegenleistungsverhältnis; das BVerwG hat jedoch in früheren Entscheidungen den Rundfunkbeitrag als Vorzugslast anerkannt und die normative Verknüpfung zwischen Abgabentatbestand und Empfangsmöglichkeit aus dem Normzweck abgeleitet. • Auch der Einwand der nicht notifizierten Beihilfe wurde in vorigen Entscheidungen behandelt; die Änderung der Anknüpfungstatbestände (Gerätebesitz → Wohnung) ändere nicht die grundsätzlichen Finanzierungsfaktoren des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nach Art. 108 AEUV. • Das Oberverwaltungsgericht beabsichtigte, nach § 130a Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden und erließ eine Anhörungsmitteilung nach § 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO. Die Anhörungsmitteilung genügte formell und inhaltlich den Anforderungen, enthielt aber die Stellungnahme des Klägers, in der er ausdrücklich widersprach. • Trotz des ausdrücklichen Widerspruchs nahm das Oberverwaltungsgericht dieses Vorbringen nicht zur Kenntnis und ging irrtümlich davon aus, der Kläger habe nicht entgegengetreten. Damit hat das Oberverwaltungsgericht sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt, weil es einen maßgeblichen Gesichtspunkt nicht in die Abwägung eingestellt hat. • Das Unterlassen, den Widerspruch zu berücksichtigen, verletzt das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und begründet den absoluten Revisionsgrund der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr. 3 VwGO). • Bei Vorliegen dieses Verfahrensmangels ist die nichtige Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 133 Abs. 6 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Beschwerde des Klägers wurde teilweise stattgegeben: Die Rüge eines Verfahrensmangels war erfolgreich, weil das Oberverwaltungsgericht den ausdrücklichen Widerspruch des Klägers gegen eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht zur Kenntnis genommen und damit sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. Die Sache wird aufgehoben und an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen, damit dort unter Berücksichtigung des rechtlich gewährten Gehörs neu entschieden wird. Die grundsätzliche Rüge zur Verfassungs- und unionsrechtlichen Bewertung des Rundfunkbeitrags hat keinen Erfolg, weil die einschlägigen Fragen bereits in früheren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts geklärt sind. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.