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Beschluss

4 B 11/17

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde hat keinen Erfolg; die Revision ist nicht zuzulassen. • Ein Revisionszulassungsgrund wegen Abweichung erfordert die Gegenüberstellung unvereinbarer Rechtssätze; die Beschwerdebegründung muss diese Darlegung tragen (§ 133 Abs.3 S.3 VwGO). • Rechtssätze zur Zulässigkeit von Nebenanlagen richten sich nach § 9 Abs.1 Nr.15 BauGB und § 14 BauNVO; Nebenanlagen müssen funktional und räumlich-gegenständlich dem primären Nutzungszweck untergeordnet sein.
Entscheidungsgründe
Revisionszulassung wegen Divergenz fehlt; Nebenanlagen an Grünflächen nur untergeordnet zulässig • Die Beschwerde hat keinen Erfolg; die Revision ist nicht zuzulassen. • Ein Revisionszulassungsgrund wegen Abweichung erfordert die Gegenüberstellung unvereinbarer Rechtssätze; die Beschwerdebegründung muss diese Darlegung tragen (§ 133 Abs.3 S.3 VwGO). • Rechtssätze zur Zulässigkeit von Nebenanlagen richten sich nach § 9 Abs.1 Nr.15 BauGB und § 14 BauNVO; Nebenanlagen müssen funktional und räumlich-gegenständlich dem primären Nutzungszweck untergeordnet sein. Die Kläger hatten auf ihrem Grundstück eine Terrasse und ein Schwimmbecken außerhalb des Baufensters auf einer als private Grünfläche/Gartenland ausgewiesenen Fläche errichtet. Die Behörde verlangte Beseitigung der Anlagen, das Berufungsgericht gab dem zu. Die Kläger rügten vor dem Bundesverwaltungsgericht, das Berufungsurteil widerspreche Senatsrechtsprechung und beantragten Revision wegen Divergenz. Sie beriefen sich auf frühere Entscheidungen des Senats, wonach Nebenanlagen unter bestimmten Voraussetzungen als zulässig gelten könnten. Die Vorinstanz hatte die Zulässigkeit der Anlagen verneint, weil die Festsetzung als Grünfläche eine freizuhaltende nichtbauliche Nutzung voraussetzt. Die Kläger behaupteten, die Festsetzung des reinen Wohngebiets begründe eine Hauptnutzung, der die Anlagen als Nebenanlagen zugeordnet werden könnten. • Die Beschwerdebegründung erfüllt nicht die Darlegungspflicht des § 133 Abs.3 S.3 VwGO; es fehlt die klare Herausarbeitung und Gegenüberstellung der angeblich widersprüchlichen Rechtssätze. • Der Verwaltungsgerichtshof hat Rechtssätze aufgestellt, wonach eine ausnahmsweise zulässige Nebenanlage auf einer als Grünfläche festgesetzten Fläche sich an deren Zweck als Grünfläche bzw. Gartenland orientieren muss (§ 9 Abs.1 Nr.15 BauGB). • Weiter hat die Vorinstanz festgestellt, dass eine untergeordnete Nebenanlage im Sinne des § 14 BauNVO sowohl funktional als auch räumlich-gegenständlich dem primären Nutzungszweck und der entsprechenden Bebauung zugeordnet sein muss. • Die angeführten Senatsentscheidungen stehen mit den vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Rechtssätzen im Einklang; die Kläger haben nicht dargetan, dass eine Abweichung vorliegt. • Die von den Klägern aufgeworfene Frage zur Reichweite von § 23 Abs.5 Satz1 BauNVO war für die Vorinstanz nicht entscheidungserheblich; das Bundesverwaltungsgericht klärt nicht Rechtsfragen, die die Vorinstanz nicht geprüft hat. • Selbst bei zugunsten der Kläger unterstellter Auslegung hilft § 23 Abs.5 Satz1 BauNVO nicht, weil die fraglichen Flächen nicht als innerhalb des Baufensters liegend oder wegen Baulinien o.ä. unüberbaubar im Sinne von § 23 Abs.1 BauNVO ausgewiesen sind; die Einschränkung beruht auf § 9 Abs.1 Nr.15 BauGB und ist eigenständig. • Die Kosten- und Streitwertentscheidungen beruhten auf §§ 154,159 VwGO sowie §§ 47,52 GKG und orientierten sich an den geschätzten Beseitigungskosten. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; die Revision ist nicht zuzulassen. Die Kläger haben nicht hinreichend dargelegt, dass das Berufungsurteil von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abweicht, weil sie keinen identifizierbaren, unvereinbaren Rechtssatz aus dem Berufungsurteil herausgearbeitet und gegenübergestellt haben. Die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Rechtssätze zu § 9 Abs.1 Nr.15 BauGB und § 14 BauNVO sind mit der Senatsrechtsprechung vereinbar, wonach Nebenanlagen auf als Grünfläche festgesetzten Flächen dem Zweck der Grünfläche und der Unterordnung zur Hauptnutzung entsprechen müssen. Eine Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs.2 Nr.1 VwGO kommt ebenfalls nicht in Betracht, da die von den Klägern angeführten Fragen für die Vorinstanz nicht behandelt wurden und § 23 Abs.5 BauNVO hier nicht zugunsten der Kläger greift. Die Kostenentscheidung bleibt bestehen.