Beschluss
2 B 14/16
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 19 Abs. 1 EZulV a.F. gewährt bei kurzzeitigen Unterbrechungen (Urlaub, Krankheit, Fortbildung) Weiterzahlung von Erschwerniszulagen; Weitergewährung ist als Fortzahlung zu verstehen.
• § 19 Abs. 1 EZulV a.F. ist als allgemeine Regelung dem 3. Abschnitt (§§ 20–26 EZulV a.F.) vorangestellt und gilt somit auch für stundenabhängige Zulagen nach § 20 Abs. 5 EZulV a.F., sofern nicht ausdrücklich ausgeschlossen.
• Für die Zulagenberechnung bei kurzzeitigen Unterbrechungen kommt es nicht darauf an, ob die Zulage als monatlicher Pauschalbetrag oder stundenbezogen gewährt wird.
Entscheidungsgründe
Weitergewährung von Erschwerniszulagen bei kurzzeitigen Unterbrechungen nach § 19 EZulV a.F. • § 19 Abs. 1 EZulV a.F. gewährt bei kurzzeitigen Unterbrechungen (Urlaub, Krankheit, Fortbildung) Weiterzahlung von Erschwerniszulagen; Weitergewährung ist als Fortzahlung zu verstehen. • § 19 Abs. 1 EZulV a.F. ist als allgemeine Regelung dem 3. Abschnitt (§§ 20–26 EZulV a.F.) vorangestellt und gilt somit auch für stundenabhängige Zulagen nach § 20 Abs. 5 EZulV a.F., sofern nicht ausdrücklich ausgeschlossen. • Für die Zulagenberechnung bei kurzzeitigen Unterbrechungen kommt es nicht darauf an, ob die Zulage als monatlicher Pauschalbetrag oder stundenbezogen gewährt wird. Der 1955 geborene Kläger, Bundesbahnbetriebsinspektor, beantragte 2012 die Zahlung einer Erschwernisschichtzulage für die Nachtzeit (20:00–6:00) auch für im Jahr 2011 ausgefallene Schichten, in denen er wegen Urlaub, Krankheit oder Fortbildung nicht gearbeitet hatte. Der Beklagte lehnte ab mit der Begründung, Zulagen seien nur für tatsächlich geleistete Stunden vorgesehen. Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg: Das Berufungsgericht sah die Zulage auch für die dienstplanmäßigen, aber ausgefallenen Schichten als weiterzuzahlen an. Der Beklagte legte Beschwerde vor das Bundesverwaltungsgericht, das über die Zulassung der Revision sowie die Auslegung des § 19 EZulV a.F. zu entscheiden hatte. • § 19 Abs. 1 EZulV a.F. regelt die Weitergewährung von Zulagen bei Unterbrechungen der zulagenberechtigenden Tätigkeit (u.a. Erholungsurlaub, Erkrankung, Fortbildung) und ist als Weiterzahlungsregelung zu verstehen. • Die Vorschrift ist dem 3. Abschnitt der EZulV (§§ 20–26) vorangestellt und ergänzt die dortigen Zulagetatbestände; sie stellt Unterbrechungszeiten innerhalb der Grenzen des § 19 Abs. 1 Satz 2 EZulV a.F. den absolvierten Dienstzeiten gleich. • Die vom Beklagten geltend gemachte Differenzierung, wonach stundenbezogene Zulagen nach § 20 Abs. 5 EZulV a.F. von der Weitergewährung ausgenommen sein sollten, widerspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, insbesondere dem Urteil des Senats vom 27.10.2011 (2 C 73.10). • Die Formulierung ‚weitergewährt‘ in § 19 Abs. 1 EZulV a.F. kann nur als Fortzahlung verstanden werden; ansonsten wäre der Regelungszweck, berechtigtes Fernbleiben vom Dienst ohne Zulagenverlust zu lassen, vereitelt. • Die Rechtsprechung stellt klar, dass es für die Weitergewährung bei kurzzeitigen Unterbrechungen nicht auf die Zahlungsmodalität (monatlich pauschal vs. stundenbezogen) der jeweiligen Zulage ankommt. • Es liegt kein Zulassungsgrund für die Revision vor: Die vorgebrachten Argumente begründen weder grundsätzliche Bedeutung noch eine Divergenz zur Senatsrechtsprechung; frühere Entscheidungen, auf die sich der Beschwerdeführer berief, sind durch spätere Rechtsprechung überholt. Die Beschwerde ist unbegründet; die Entscheidung der Vorinstanz bleibt bestehen. Der Kläger hat Anspruch auf Fortzahlung der Schichtzulage für die im Dienstplan vorgesehenen Nachtzeiten, die er wegen Urlaub, Krankheit oder Fortbildung nicht geleistet hat. § 19 Abs. 1 EZulV a.F. verpflichtet zur Weiterzahlung der Zulage in diesen Unterbrechungsfällen und gilt auch für stundenbezogene Zulagen nach § 20 Abs. 5 EZulV a.F., sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Die Revision wird nicht zugelassen, weil keine grundsätzliche Bedeutung und keine Divergenz zur bestehenden Rechtsprechung gegeben sind.