Urteil
8 C 10/16
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG eröffnet auch bei Entziehung in Westdeutschland/West‑Berlin eine Bruchteilsrestitution, wenn die Entziehung nach einem anderen nach dem 8. Mai 1945 ergangenen Gesetz wiedergutgemacht wurde und dabei Vermögensgegenstände im Beitrittsgebiet unberücksichtigt blieben.
• Bei Anteilsentziehungen bestimmt sich die Bruchteilsquote nach dem Umfang der Beteiligung im Zeitpunkt der Entziehung; nur die seit Begründung der mittelbaren Beteiligung entzogenen Anteile sind zu berücksichtigen.
• Bei mittelbarer Beteiligung sind Anteile abhängiger Gesellschaften nach § 16 Abs. 4 AktG quotal zuzurechnen; maßgeblich ist die Anteilsquote im Entziehungszeitpunkt.
• Fehlende Feststellungen zur rückerstattungsrechtlichen Wiedergutmachung und zum Umfang zurückgegebener oder entschädigter Anteile führen zur Zurückverweisung an die Vorinstanz.
Entscheidungsgründe
Bruchteilsrestitution bei Anteilsentziehung: Rückgabeerfordernis und zeitpunktbezogene Quotenermittlung • § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG eröffnet auch bei Entziehung in Westdeutschland/West‑Berlin eine Bruchteilsrestitution, wenn die Entziehung nach einem anderen nach dem 8. Mai 1945 ergangenen Gesetz wiedergutgemacht wurde und dabei Vermögensgegenstände im Beitrittsgebiet unberücksichtigt blieben. • Bei Anteilsentziehungen bestimmt sich die Bruchteilsquote nach dem Umfang der Beteiligung im Zeitpunkt der Entziehung; nur die seit Begründung der mittelbaren Beteiligung entzogenen Anteile sind zu berücksichtigen. • Bei mittelbarer Beteiligung sind Anteile abhängiger Gesellschaften nach § 16 Abs. 4 AktG quotal zuzurechnen; maßgeblich ist die Anteilsquote im Entziehungszeitpunkt. • Fehlende Feststellungen zur rückerstattungsrechtlichen Wiedergutmachung und zum Umfang zurückgegebener oder entschädigter Anteile führen zur Zurückverweisung an die Vorinstanz. Die Klägerin verlangt als Rechtsnachfolgerin der Familie O. Bruchteilsrestitution einer Teilfläche eines früheren Betriebsgrundstücks der F. GmbH sowie Entschädigung für eine ausgeschlossen gebliebenen Teilfläche. Die Rechtsvorgänger der Klägerin waren bedeutende Aktionäre der O. & K. AG, von der die F. GmbH mittelbar durch Beteiligungsverhältnisse wirtschaftlich getragen wurde. In der NS‑Zeit wurden Aktien der Familie O. entzogen; größere Bestände gingen verloren, ein Restpaket war bei Gründung der F. GmbH 1936 noch vorhanden. Nach dem Krieg wurden die Unternehmen enteignet und Grundstücke im Beitrittsgebiet veräußert bzw. dem Volkseigentum zugeführt. Die Klägerin hat vermögensrechtliche Ansprüche per Globalanmeldung angemeldet; das Bundesamt lehnte Rückübertragung und Bruchteilsrestitution ab. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und stellte eine Bruchteilsquote von 15,77 % fest. Die Beklagte rügte insbesondere die unzutreffende Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG und die falsche Berechnung der Quote; das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision für begründet erklärt und Zurückverweisung angeordnet. • § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG gewährt eine ergänzende Bruchteilsrestitution nicht nur bei Entziehungen im Beitrittsgebiet, sondern auch bei Entziehungen in Westdeutschland/West‑Berlin, sofern die Entziehung nach einem anderen nach dem 8. Mai 1945 ergangenen Gesetz tatsächlich wiedergutgemacht wurde und bei dieser Wiedergutmachung im Beitrittsgebiet belegene Vermögensgegenstände unberücksichtigt blieben. • Teilsatz 2 von § 3 Abs. 1 Satz 4 VermG ist keine selbständige Norm, sondern macht die in Teilsatz 1 geregelten Voraussetzungen bei Anteilsentziehungen sinngemäß anwendbar; Gesetzessystematik, Entstehungsgeschichte und Zweck (Schließen von Wiedergutmachungslücken) stützen diese Auslegung. • Für die Bemessung der Bruchteilsquote ist maßgeblich die Anteilsquote im Zeitpunkt der Entziehung; bereits vor der Begründung einer mittelbaren Beteiligung entzogene Anteile stiften keinen Anspruch auf Bruchteilsrestitution an den Vermögensgegenständen der späteren Tochtergesellschaft. • Bei mittelbarer Beteiligung ist der Anteil abhängiger Gesellschaften nach § 16 Abs. 4 AktG quotal zuzurechnen; für die Bruchteilsquote ist die im Entziehungszeitpunkt bestehende Quotenrelation maßgeblich, nicht die historisch höchste Beteiligung. • Die Vorinstanz hat fehlerhaft Teile der Berechnung herangezogen und es fehlen entscheidende Feststellungen dazu, ob und in welchem Umfang die entzogenen Anteile rückerstattungsrechtlich zurückgegeben oder entschädigt wurden; ohne diese Aufklärung lässt sich Berechtigung und Umfang der Bruchteilsrestitution nicht beurteilen. • Die Klägerin ist als Rechtsnachfolgerin berechtigt und hatte ihre Ansprüche wirksam individualisiert; die streitgegenständlichen Flurstücksteile sind hinreichend bestimmt, sodass eine Bruchteilsrestitution bzw. bei Ausschlussgründen eine Entschädigung grundsätzlich in Betracht kommt. • Mangels abschließender Feststellungen hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 144 Abs. 3 VwGO die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen mit klaren Vorgaben zur Feststellung der rückerstattungsrechtlichen Wiedergutmachung und zur zeitpunktbezogenen Berechnung der Bruchteilsquote. Die Revision der Beklagten ist erfolgreich; das angefochtene Urteil beruht auf rechtsfehlerhafter Anwendung und unzureichenden Feststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht hebt das Urteil auf und verweist die Sache zurück. In der Zurückverweisung ist die Vorinstanz anzuweisen zu klären, ob die den Rechtsvorgängern entzogenen Aktien nach einem anderen nach dem 8. Mai 1945 ergangenen Gesetz bereits rückerstattungsrechtlich zurückgegeben oder durch Entschädigung abgegolten wurden und ob dabei Vermögensgegenstände der F. GmbH im Beitrittsgebiet unberücksichtigt geblieben sind. Sodann ist auf dieser Grundlage die Bruchteilsquote zeitpunktbezogen zu berechnen, wobei nur die seit Begründung der mittelbaren Beteiligung entzogenen Anteile und die quotal zuzurechnenden Anteile der abhängigen Gesellschaft zu berücksichtigen sind. Erst nach diesen Feststellungen kann über die konkrete Zuteilung von Bruchteilsrestitution oder gegebenenfalls über Entschädigungsansprüche entschieden werden.