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Beschluss

1 WB 5/17

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach der Wehrbeschwerdeordnung können nicht die Einleitung oder das Ergebnis dienstaufsichtlicher Maßnahmen zum Gegenstand haben. • Die Art der Bearbeitung einer Wehrbeschwerde durch die Dienststellen ist regelmäßig nicht selbstständig anfechtbar. • Ein einzelner Soldat hat keinen Anspruch auf dienstaufsichtliches Einschreiten; Dienstaufsicht dient ausschließlich dem öffentlichen Interesse und ist der gerichtlichen Kontrolle im Wehrbeschwerdeverfahren entzogen.
Entscheidungsgründe
Unanfechtbarkeit dienstaufsichtlicher Maßnahmen im Wehrbeschwerdeverfahren • Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach der Wehrbeschwerdeordnung können nicht die Einleitung oder das Ergebnis dienstaufsichtlicher Maßnahmen zum Gegenstand haben. • Die Art der Bearbeitung einer Wehrbeschwerde durch die Dienststellen ist regelmäßig nicht selbstständig anfechtbar. • Ein einzelner Soldat hat keinen Anspruch auf dienstaufsichtliches Einschreiten; Dienstaufsicht dient ausschließlich dem öffentlichen Interesse und ist der gerichtlichen Kontrolle im Wehrbeschwerdeverfahren entzogen. Der Antragsteller beanstandete die Art der Bearbeitung und die Zurückweisung seiner Beschwerde gegen Beurteilungsregelungen durch das Bundesministerium der Verteidigung. Er rügte, die ZDv A-1340/50 setze Richtwerte nur als Soll-Vorgaben um und verletze damit Vorschriften der Soldatenlaufbahnverordnung sowie Grundrechte der Soldaten. Nachdem seine Beschwerde vom 10./20. November 2015 nicht die gewünschte dienstaufsichtliche Prüfung durch den Generalinspekteur der Bundeswehr ausgelöst habe, wandte er sich erneut am 13. Oktober 2016 an das Bundesministerium. Dieses wies die Beschwerde mit Bescheid vom 18. November 2016 als offensichtlich unstatthaft zurück, weil der hierauf gestützte Antrag auf gerichtliche Entscheidung bereits zuvor als unzulässig verworfen worden sei. Der Antragsteller begehrte gerichtlich die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Art der Bearbeitung und der Zurückweisung; das Ministerium beantragte Abweisung. Das Bundesverwaltungsgericht prüfte Zuständigkeit und Zulässigkeit des Antrags. • Sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nach § 21 Abs. 1 Satz 1 WBO ist gegeben, weil der angefochtene Beschwerdebescheid nach WBO ergangen ist. • Die Art der Behandlung von Wehrbeschwerden stellt keine selbstständig anfechtbare Maßnahme im Sinne der WBO dar; Verfahrensschritte können nicht isoliert Gegenstand eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung sein. • Der Antrag, die Art der Bearbeitung der Beschwerde als rechtswidrig feststellen zu lassen, ist unzulässig, weil einzelne Verfahrenshandlungen nicht selbstständiger Rechtsgegenstand sind. • Der Antrag, die Zurückweisung der Beschwerde als rechtswidrig feststellen zu lassen, ist unzulässig, weil der Antragsteller in der Sache ein dienstaufsichtliches Tätigwerden des Generalinspekteurs begehrt, welches nach § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO (in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO) nicht Gegenstand gerichtlicher Entscheidung sein kann. • Nach ständiger Rechtsprechung ist die Dienstaufsicht (§ 10 SG) nicht gegenüber dem einzelnen Soldaten geschuldete Vorgesetztenpflicht; sie dient dem öffentlichen Interesse und ist wehrgerichtlich nicht nachprüfbar. • § 12 Abs. 3 Satz 2 WBO verpflichtet nur zur dienstaufsichtlichen Nachprüfung, wenn eine Beschwerde zuvor als unzulässig zurückgewiesen worden ist; dieser Fall liegt hier nicht vor. • Ein allgemeiner Anspruch auf dienstaufsichtliches Einschreiten ist im Wehrbeschwerdeverfahren nicht durchsetzbar; daher scheidet gerichtlicher Rechtsschutz im begehrten Umfang aus. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig und damit erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anträge des Soldaten auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Art der Bearbeitung und der Zurückweisung seiner Beschwerde zurückgewiesen, weil Verfahrensschritte und das Begehren auf dienstaufsichtliches Einschreiten nicht Gegenstand eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach der WBO sein können. Eine gerichtliche Durchsetzung dienstaufsichtlicher Maßnahmen steht dem einzelnen Soldaten nicht zu, da Dienstaufsicht dem öffentlichen Interesse dient und der gerichtlichen Kontrolle im Wehrbeschwerdeverfahren entzogen ist. Kosten wurden dem Antragsteller nicht auferlegt.