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Urteil

6 C 28/16

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Aus dem Petitionsgrundrecht (Art.17 GG) folgt kein einklagbarer Anspruch auf Veröffentlichung einer Petition auf der Internetseite des Petitionsausschusses. • Die Internetseite des Petitionsausschusses dient der nicht justiziablen Behandlung von Petitionen und ist keine Werbe- oder Kommunikationsplattform, die Petenten einen Anspruch auf Veröffentlichung begründen würde. • Ablehnungen der Veröffentlichung müssen nachvollziehbar und diskriminierungsfrei erfolgen; sie sind aber in ihrer Sache nicht gerichtlich überprüfbar. • Das Grundrecht der Meinungsäußerung (Art.5 Abs.1 GG) und das Gleichbehandlungsgebot (Art.3 Abs.1 GG) führen nicht zu weitergehenden Anspruchsgrundlagen für eine Veröffentlichung auf der Petitionsseite. • Soweit die Bereitstellung einer Internetplattform als Werbe- oder Kommunikationsraum über die Behandlungskompetenz des Petitionsausschusses hinausginge, wäre hierfür eine gesetzliche Grundlage erforderlich.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Veröffentlichung von Petitionen auf der epetitionen-Seite des Bundestags • Aus dem Petitionsgrundrecht (Art.17 GG) folgt kein einklagbarer Anspruch auf Veröffentlichung einer Petition auf der Internetseite des Petitionsausschusses. • Die Internetseite des Petitionsausschusses dient der nicht justiziablen Behandlung von Petitionen und ist keine Werbe- oder Kommunikationsplattform, die Petenten einen Anspruch auf Veröffentlichung begründen würde. • Ablehnungen der Veröffentlichung müssen nachvollziehbar und diskriminierungsfrei erfolgen; sie sind aber in ihrer Sache nicht gerichtlich überprüfbar. • Das Grundrecht der Meinungsäußerung (Art.5 Abs.1 GG) und das Gleichbehandlungsgebot (Art.3 Abs.1 GG) führen nicht zu weitergehenden Anspruchsgrundlagen für eine Veröffentlichung auf der Petitionsseite. • Soweit die Bereitstellung einer Internetplattform als Werbe- oder Kommunikationsraum über die Behandlungskompetenz des Petitionsausschusses hinausginge, wäre hierfür eine gesetzliche Grundlage erforderlich. Die Klägerin beantragte die Veröffentlichung zweier elektronisch eingereichter Petitionen auf der Internetseite des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestags. Die Richtlinie des Ausschusses sieht vor, dass nur Petitionen mit allgemeinem Interesse und Eignung zur öffentlichen Diskussion veröffentlicht werden; ein Rechtsanspruch auf Veröffentlichung besteht nicht. Der Ausschuss lehnte die Veröffentlichungen 2011/2012 ab; die Bundestagsbeschlüsse schlossen die Petitionen ohne Folgen ab. Die Klägerin erhob Klage mit dem Ziel, einen Anspruch auf Veröffentlichung geltend zu machen; die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Mit der Revision rügte sie, der Zugang zur Internetseite gehörte zum Schutzbereich von Art.17 GG und dürfe nur auf gesetzlicher Grundlage eingeschränkt werden; außerdem berief sie sich auf Art.5 Abs.1 und Art.3 Abs.1 GG. • Art.17 GG gewährleistet den ungehinderten Zugang zur Einreichung von Bitten und Beschwerden und schützt Vorbereitung und Werbung im Rahmen der allgemeinen Gesetze, nicht jedoch ein durchsetzbares Mitspracherecht bei der Art der Behandlung. • Die Pflicht der angerufenen Stelle nach Art.17 GG umfasst die Entgegennahme, sachgerechte, nachvollziehbare und diskriminierungsfreie Prüfung sowie die Mitteilung der Erledigungsart; inhaltliche Entscheidungen über Förderung oder Nichtförderung sind jedoch der autonomer politischen Zweckmäßigkeit vorbehalten und nicht justiziabel. • Die Internetseite des Petitionsausschusses dient der internen Informations- und Behandlungskompetenz des Ausschusses und nicht als Werbe- oder Meinungsforum für Petenten; die Richtlinie zeigt, dass der Ausschuss die Entscheidung über Veröffentlichung uneingeschränkt für sich reserviert. • Ablehnungen der Veröffentlichung sind als Teil der nicht justiziablen Behandlung anzusehen; sie müssen nachvollziehbar und diskriminierungsfrei begründet werden, lassen sich aber nicht inhaltlich-rechtlich überprüfen. • Art.5 Abs.1 GG begründet keinen Anspruch auf staatliche Unterstützung bei der Verbreitung privater Meinungen; Art.3 Abs.1 GG enthält keine weiteren justiziablen Kriterien zur Anspruchsbegründung für Veröffentlichungen. • Soweit die Bereitstellung der Internetseite über die durch Art.17 und Art.45c GG gedeckte Behandlungskompetenz hinaus als Werbeplattform oder Kommunikationsforum verstanden würde, wäre hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung erforderlich, die hier nicht besteht. Die Revision der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet; ein Anspruch auf Veröffentlichung ihrer Petitionen auf der epetitionen-Internetseite besteht nicht. Der Petitionsausschuss hat durch seine Richtlinie und Praxis klargestellt, dass die Veröffentlichung Teil seiner nicht justiziablen Behandlungskompetenz ist und nicht die Bereitstellung einer Werbe- oder Kommunikationsplattform darstellt. Ablehnungen der Veröffentlichung müssen zwar nachvollziehbar und diskriminierungsfrei erfolgen, begründen aber keine gerichtlich durchsetzbaren Leistungsansprüche der Petenten. Art.17 GG garantiert dem Petenten die Entgegennahme, Prüfung und Mitteilung der Erledigung, nicht jedoch ein Recht auf Förderung oder Veröffentlichung seiner Eingabe; deshalb war die Klage der Klägerin abzuweisen.