Beschluss
6 B 53/16
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtanzeige einer möglichen Befangenheitslage durch einen ehrenamtlichen Richter kann einen Gehörsverstoß darstellen, wenn dadurch das Recht auf rechtliches Gehör beeinträchtigt wird.
• Ein Kläger hat nach Eintritt der Bindungswirkung eines Urteils kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse allein wegen einer erledigten Auskunftssperre, sofern eine etwaige Stigmatisierung nicht von der behördlichen Maßnahme, sondern vom unbefugten Bekanntwerden des zugrundeliegenden Sachverhalts herrührt.
• Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Berufungsurteil kann trotz möglicher Verfahrensmängel der Nichtabhilfeentscheidung der Vorinstanz vom Bundesverwaltungsgericht eigenständig geprüft werden.
• Ein Prozessurteil ist nicht deshalb fehlerhaft, weil Richter ein Urteil unterzeichneten, das vor der Entscheidung über ein nachträglich gestelltes Befangenheitsgesuch bereits inhaltlich gefasst war.
• Bei Feststellungen zur Befangenheit sind die speziellen kommunalrechtlichen Kompetenzen der Organe zu berücksichtigen; die Pflicht des ehrenamtlichen Richters zur Selbstanzeige ergibt sich aus § 54 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 48 ZPO.
Entscheidungsgründe
Gehörsverstoß durch unterlassene Selbstanzeige des ehrenamtlichen Richters; Zurückverweisung wegen Gebührenfestsetzung • Die Nichtanzeige einer möglichen Befangenheitslage durch einen ehrenamtlichen Richter kann einen Gehörsverstoß darstellen, wenn dadurch das Recht auf rechtliches Gehör beeinträchtigt wird. • Ein Kläger hat nach Eintritt der Bindungswirkung eines Urteils kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse allein wegen einer erledigten Auskunftssperre, sofern eine etwaige Stigmatisierung nicht von der behördlichen Maßnahme, sondern vom unbefugten Bekanntwerden des zugrundeliegenden Sachverhalts herrührt. • Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Berufungsurteil kann trotz möglicher Verfahrensmängel der Nichtabhilfeentscheidung der Vorinstanz vom Bundesverwaltungsgericht eigenständig geprüft werden. • Ein Prozessurteil ist nicht deshalb fehlerhaft, weil Richter ein Urteil unterzeichneten, das vor der Entscheidung über ein nachträglich gestelltes Befangenheitsgesuch bereits inhaltlich gefasst war. • Bei Feststellungen zur Befangenheit sind die speziellen kommunalrechtlichen Kompetenzen der Organe zu berücksichtigen; die Pflicht des ehrenamtlichen Richters zur Selbstanzeige ergibt sich aus § 54 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 48 ZPO. Nach Trennung der Eheleute beantragte die Ehefrau beim Melderegister eine Auskunftssperre, die zunächst vorläufig eingetragen und später befristet angeordnet wurde und sodann wieder gelöscht wurde. Der Kläger erhielt nach Löschung eine Melderegisterauskunft über die Wohnanschrift der Ehefrau; hierfür setzte die Behörde Gebühren, Porto und später Mahngebühren fest. Der Kläger klagte auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Auskunftssperre und auf Anfechtung der Gebühren- und Kostenfestsetzungen. Das Verwaltungsgericht gab teilweise statt; das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung des Klägers ab, stellte das Verfahren für einen Teilzeitraum ein und hielt die Gebührenfestsetzungen für rechtmäßig. Der Kläger rügte u.a. Befangenheit und Gehörsverletzung und brachte Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht vor. • Zulässigkeit: Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 133 VwGO befugt; das Vorbringen zu Nichtabhilfe und Besetzungsfragen hindert die Beschwerdeentscheidung nicht. • Fortsetzungsfeststellung: Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO wegen Reputationsinteressen besteht nicht allein wegen einer erledigten Auskunftssperre, weil eine Stigmatisierung nicht von der bloßen Einrichtung einer gegenüber jedermann wirkenden Auskunftssperre ausgeht, sondern allenfalls vom rechtswidrigen Bekanntwerden des zugrundeliegenden Sachverhalts. • Verfahrensrügen und Befangenheit: Ein nachträglicher Befangenheitsantrag kann unzulässig oder unbeachtlich sein, wenn er offenkundig missbräuchlich ist oder unzutreffende Gründe enthält. Ein Verstoß des § 138 Nr. 2 VwGO liegt nur vor, wenn in der Vorinstanz ein Ablehnungsantrag mit Erfolg war. • Gehörsverstoß: Das Berufungsgericht verletzte das rechtliche Gehör des Klägers insoweit, als der ehrenamtliche Richter T. seine Pflicht zur Selbstanzeige gemäß § 54 Abs. 1, Abs. 3 VwGO i.V.m. § 48 ZPO nicht erfüllt hat; seine Mitgliedschaft als Kreispräsident des Kreises P. berührte die Interessen der Prozesspartei wegen der Gebührenentscheidung. • Materielles zur Auskunftssperre: Die Vorinstanz hat materiell nicht fehlerhaft entschieden, weil die Frage der Rechtmäßigkeit der Auskunftssperre für die Gebührenentscheidung nicht entscheidungserheblich war; zudem beruht das Berufungsurteil noch auf der damals anzuwendenden landesrechtlichen Regelung. • Verfahrensfolgen: Wegen des Gehörsverstoßes hob der Senat den Teil des Berufungsurteils auf, der die Anfechtungsklage gegen die Gebühren- und Kostenfestsetzungen abwies, und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht; die Feststellungsklage blieb abgewiesen. • Kosten und Streitwert: Die Kostenentscheidung und Streitwertverteilung erfolgten nach den einschlägigen VwGO- und GKG-Vorschriften; Streitwertanteile wurden festgesetzt. Der Beschwerde wurde teilweise stattgegeben. Die Rüge des Gehörsverstoßes war begründet, weil der ehrenamtliche Richter seine Pflicht zur Selbstanzeige nicht erfüllt hatte; dies betraf die Entscheidung über die Anfechtungsanträge gegen die Gebühren- und Kostenfestsetzungen. Der Senat hob den die Anfechtungsklage abweisenden Teil des Berufungsurteils auf und verwies den Rechtsstreit in diesem Umfang an das Oberverwaltungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück. Die Feststellungsklage zur Rechtswidrigkeit der Auskunftssperre blieb abgewiesen, weil kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers erkennbar ist. Die Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung wurden entsprechend den gesetzlichen Vorgaben getroffen.